Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Die Arzneimittelabgabe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den prüfungsrelevantesten Themen im Rechtsteil des dritten Staatsexamens. Sie umfasst die Grundlagen des SGB V, den Rahmenvertrag nach § 129, Austauschregeln, Abgaberangfolge und Nichtverfügbarkeit. Im mündlichen Examen wird typischerweise nach Aut-idem-Kriterien, der Substitutionsausschlussliste und den Pflichten der Apotheke bei Nichtverfügbarkeit gefragt. Diese Seite bereitet den Stoff prüfungsnah auf, sodass Du in der mündlichen Prüfung sicher antworten kannst. Die zentralen Inhalte zur GKV lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten. Durch das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz sind außerdem pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V und die Impfversorgung durch Apotheken nach § 132e Abs. 1a SGB V als neue beziehungsweise erweiterte GKV-nahe Prüfungsthemen hinzugekommen.

GKV: Überblick

Die Arzneimittelversorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf zwei Ebenen geregelt: Das SGB V legt den gesetzlichen Rahmen fest – insbesondere den Leistungsanspruch der Versicherten (§ 31) und die Pflichten der Apotheke bei der Abgabe (§ 129). Die konkrete Umsetzung erfolgt über den Rahmenvertrag, den der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf Grundlage von § 129 Abs. 2 SGB V geschlossen haben.

GKV-Abgabe in der Apotheke im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Die GKV-Abgabe ist einer der zentralen Prüfungsgegenstände im Abschnitt „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“. Gefragt werden insbesondere:

  • Leistungsanspruch: Welche Arzneimittel können zulasten der GKV verordnet werden (§ 31 SGB V)?
  • Abgabepflichten: Welche vier Pflichten hat die Apotheke nach § 129 Abs. 1 SGB V?
  • Austauschregeln: Wann muss, wann darf die Apotheke austauschen (aut idem, Rabattvertrag)?
  • Rahmenvertrag: Was regelt der Rahmenvertrag zu Abgaberangfolge, Nichtverfügbarkeit und Dokumentation?
  • Abrechnung: Wie wird eine GKV-Verordnung abgerechnet und welche Retaxrisiken bestehen?
  • Pharmazeutische Dienstleistungen: Welche Leistungen sind nach § 129 Abs. 5e SGB V umfasst und ab wann werden sie mit den Krankenkassen abgerechnet?
  • Impfversorgung: Was regelt der Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V für Schutzimpfungen durch Apotheken?

Im Anschluss folgen die typischen Prüfungsblöcke der Arzneimittelversorgung zulasten der GKV mit Fokus auf Wirtschaftlichkeit, Austauschregeln und Nichtverfügbarkeit.

Typische Prüfungsblöcke

1

SGB V – System und Selbstverwaltung

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Krankenversicherung einschließlich Leistungen, Beiträgen und Selbstverwaltung. Akteure sind Krankenkassen, Leistungserbringer und der Gemeinsame Bundesausschuss.

2

Leistungsansprüche der Versicherten

§ 31 SGB V begründet den Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 33 SGB V geregelt. Der Leistungsumfang wird durch Richtlinien und Festbetragsregelungen konkretisiert.

3

Wirtschaftlichkeit und Abrechnung

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V durchzieht die gesamte Versorgung. Die Abrechnung erfolgt nach Rahmenvertrag und Hilfstaxe.

4

Abgabeentscheidung und Austauschregeln

§ 129 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag regelt den Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel (Aut-idem). Ein Wechsel auf einen anderen, nur therapeutisch vergleichbaren Wirkstoff (Aut-simile) ist der Apotheke nicht gestattet und setzt eine ärztliche Entscheidung voraus. Rabattverträge führen zu einer Abgabepflicht bestimmter Arzneimittel.

5

Nichtverfügbarkeit und Abweichungen

Der Rahmenvertrag erlaubt den pharmazeutischen Bedenken und das Abweichen bei Nichtverfügbarkeit. Die Dokumentation ist rechtlich zwingend.

6

Pharmazeutische Dienstleistungen und Impfversorgung

§ 129 Abs. 5e SGB V erweitert die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken insbesondere um Prävention, Früherkennung und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie. § 132e Abs. 1a SGB V regelt den Vertrag über Schutzimpfungen durch Apotheken einschließlich Vergütung und Abrechnung.

Typische Prüfungsfragen zur GKV-Abgabe

  1. 1Was regelt das SGB V im Bereich der Arzneimittelversorgung?
  2. 2Welchen Anspruch haben GKV-Versicherte auf Arznei- und Verbandmittel nach § 31 SGB V?
  3. 3Was besagt § 129 Abs. 1 SGB V zur Abgabe in der Apotheke?
  4. 4Welche vier Pflichten treffen die Apotheke bei der GKV-Abgabe nach § 129 Abs. 1 SGB V?
  5. 5Was bedeutet aut idem und wann darf die Apotheke austauschen?
  6. 6Wie lautet die Abgaberangfolge bei Rabattverträgen?
  7. 7Was ist der Unterschied zwischen „vorrätig“ und „lieferfähig“ im Sinne des Rahmenvertrags?
  8. 8Wann liegt Nichtverfügbarkeit vor und welche Folgen hat sie für die Abgabe?
  9. 9Was sind pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V?
  10. 10Welche neuen oder erweiterten pharmazeutischen Dienstleistungen sind besonders prüfungsrelevant?
  11. 11Ab wann rechnen Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen mit den Krankenkassen ab?
  12. 12Was regelt § 132e Abs. 1a SGB V zur Impfversorgung durch Apotheken?
  13. 13Welche Besonderheit gilt für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen durch Apotheken?

Beispielkarten

Frage

Wovon hängt die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab und wonach wird in der privaten Krankenversicherung kalkuliert?

Antwort

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Beitrag nach beitragspflichtigen Einnahmen (insbesondere Arbeitsentgelt), begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze
  • Private Krankenversicherung (PKV): Beitrag nach Tarif und versichertem Risiko (u. a. Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Leistungsumfang)

Zusatzinfo

GKV ist einkommensbezogen, PKV risikobasiert; Alterungsrückstellungen dienen der Beitragsstabilisierung im Alter.

Rechtsgrundlage: § 226 SGB V; Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

Frage

Welche Kernbereiche umfasst das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung?

Antwort

  • Kreis der Versicherten und Mitgliedschaft
  • Leistungen und Leistungserbringung
  • Organisation, Finanzierung und Beziehungen der Beteiligten

Zusatzinfo

Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs ordnet die gesetzliche Krankenversicherung als eigenes Leistungssystem.

Rechtsgrundlage: SGB V

Frage

Welche Rolle hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Antwort

  • Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beschließt verbindliche Regelungen insbesondere über den Leistungskatalog in Richtlinien
  • Patientenvertretung wirkt beratend mit

Zusatzinfo

Die Beschlüsse des Gremiums steuern Versorgung und Verordnungsfähigkeit in zentralen Bereichen.

Rechtsgrundlage: § 91 SGB V

Frage

Was regelt § 129 Abs. 5e SGB V?

Antwort

§ 129 Abs. 5e SGB V regelt pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheken. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie.

Zusatzinfo

Seit dem ApoVWG sind die pharmazeutischen Dienstleistungen erweitert und stärker in die GKV-Versorgung eingebunden. Die Abrechnung mit den Krankenkassen beginnt ab 1. Januar 2027.

Rechtsgrundlage: § 129 Abs. 5e SGB V

Frage

Welche pharmazeutischen Dienstleistungen sind nach § 129 Abs. 5e SGB V besonders prüfungsrelevant?

Antwort

Prüfungsrelevant sind insbesondere erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, pharmazeutisches Medikationsmanagement, Betreuung von Organtransplantierten, Betreuung bei oraler Antitumortherapie, Einweisung in Inhalations- und Injektionstechnik sowie Risikoerfassung bei Bluthochdruck.

Zusatzinfo

Bei bestimmten Medikationsmanagement-Leistungen muss sich die Apotheke vor der Durchführung mit dem behandelnden Arzt abstimmen.

Rechtsgrundlage: § 129 Abs. 5e SGB V

Frage

Was regelt § 132e Abs. 1a SGB V für Apotheken?

Antwort

§ 132e Abs. 1a SGB V regelt den Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken. Der Vertrag betrifft insbesondere Vergütung, Impfdokumentation und Abrechnung.

Zusatzinfo

Für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen zur Anwendung durch Apotheken ist eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.

Rechtsgrundlage: § 132e Abs. 1a SGB V

Wie Du die GKV-Abgabe lernst

1

Schema der Abgabeprüfung verinnerlichen

Lerne die vier Schritte Verordnung prüfen → Austausch prüfen → wirtschaftliche Auswahl → Abrechnung als festen Ablauf. Damit strukturierst Du jede Prüfungsantwort zur GKV-Abgabe.

2

Rechtsquellen verknüpfen

Verbinde SGB V (§ 31, § 129) mit dem Rahmenvertrag. Wisse, welche Regel auf Gesetzesebene steht und welche im Vertrag konkretisiert wird.

3

Praxisfälle durchspielen

Übe an konkreten Verordnungen: Rabattarzneimittel nicht verfügbar – was gibst Du ab? Aut idem angekreuzt – welche Handlungsoptionen bleiben? So gewinnst Du Sicherheit für die mündliche Prüfung.

Vertiefungsthemen

Zu diesen Themen findest Du jeweils eine eigene Seite mit Definition, Kernpunkten, Abgrenzung, typischer Prüfungsfrage und Rechtsgrundlage.

GKV prüfungsnah lernen

Die passenden Karteikarten zur GKV stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zur GKV aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.

Kostenlose GKV-Abgabe-Karteikarten nutzen