Mini-Fall
Ein GKV-Rezept nennt ein bestimmtes Fertigarzneimittel. Ein Aut-idem-Kreuz ist nicht gesetzt. Für die Krankenkasse besteht ein Rabattvertrag über ein anderes wirkstoffgleiches Präparat. Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform und Anwendungsgebiet stimmen überein.
Musterantwort
Die Apotheke darf nicht schlicht das namentlich verordnete Präparat abgeben, sondern muss die Abgaberangfolge prüfen. Ist das rabattbegünstigte Arzneimittel abgabefähig und sind die Austauschkriterien erfüllt, ist dieses vorrangig abzugeben.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Der Produktname auf der Verordnung bedeutet im GKV-Bereich nicht automatisch, dass genau dieses Präparat zwingend abzugeben ist. Entscheidend ist, ob der Austausch ausgeschlossen ist oder ob die gesetzlichen Austauschvoraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlage ist § 129 SGB V, der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V, die Arzneimittel-Richtlinie mit Anlage VII Teil A und Teil B sowie § 40c AM-RL für den Biologika-Austausch. Zur Abgrenzung ist außerdem § 17 ApBetrO maßgeblich. Das SGB V ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Aut-idem-Regeln nach § 129 SGB V stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Aut-idem-Regeln nach § 129 SGB V aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.