Mini-Fall
Eine Versicherte legt in der Apotheke ein GKV-Rezept über ein Biologikum vor. Das verordnete Präparat ist nicht lieferbar. Die Apothekerin möchte ein wirkstoffgleiches Biosimilar abgeben.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft zunächst, ob ein ärztlicher Ersetzungsausschluss vorliegt. Liegt keiner vor, prüft sie im Einzelfall, ob das verfügbare Biosimilar die Austauschvoraussetzungen nach dem Rahmenvertrag und § 40c AM-RL erfüllt. Maßgeblich sind Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform, Behältnis, Applikationsart und Anwendungsgebiet. Rabattvertragsvorgaben der Krankenkasse sind vorrangig zu beachten. Erst nach dieser Prüfung darf die Apothekerin das Biosimilar abgeben.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Annahme, der Biologika-Austausch funktioniere wie der klassische Generika-Austausch nach Aut-idem, ist falsch. Seit 1. April 2026 verlangt der Rahmenvertrag eine Einzelfallprüfung mit zusätzlichen Kriterien wie Behältnis und Applikationsart.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 129 SGB V. Für die Konkretisierung der Arzneimittelabgabe ist außerdem der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V maßgeblich. Für den Biologika-Austausch sind zusätzlich § 9 des Rahmenvertrags und § 40c der Arzneimittel-Richtlinie relevant. Das SGB V ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.