Mini-Fall
Ein GKV-Rezept nennt ein konkretes Fertigarzneimittel. Das Aut-idem-Feld ist angekreuzt. In der Apotheke ist ein günstigeres wirkstoffgleiches Generikum vorrätig, das ansonsten alle üblichen Austauschkriterien erfüllen würde.
Musterantwort
Die Apotheke darf das günstigere Generikum nicht im normalen Aut-idem-Austausch abgeben, weil die verordnende Person die Ersetzung ausgeschlossen hat. Zu prüfen bleibt nur der engere Auswahlbereich nach dem Rahmenvertrag, insbesondere ein etwaiger Austausch zwischen Referenzarzneimittel und Importarzneimitteln.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen den Aut-idem-Ausschluss mit einem absoluten Abgabeverbot jeder anderen Packung gleich. Das ist zu grob. Rechtlich gesperrt ist der Austausch mit anderen wirkstoffgleichen Fertigarzneimitteln. Der verbleibende Auswahlbereich des Rahmenvertrags kann dennoch relevant bleiben.
Rechtsgrundlage: § 129 SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil B. Zur Abgrenzung außerdem Anlage VII Teil A.
Die passenden Karteikarten zu Aut-idem-Ausschluss nach § 129 SGB V stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Aut-idem-Ausschluss nach § 129 SGB V aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.