Mini-Fall
Für eine Versicherte liegt ein GKV-Rezept über ein Fertigarzneimittel vor. Nach der normalen Abgaberangfolge wäre ein rabattbegünstigtes Präparat abzugeben. Dieses ist bei Vorlage der Verordnung nicht beschaffbar. In der Apotheke ist ein anderes wirkstoffgleiches Präparat verfügbar. Die verordnete Packungsgröße ist jedoch ebenfalls nicht lieferbar.
Musterantwort
Die Apotheke muss zunächst die Nichtverfügbarkeit des eigentlich abzugebenden Arzneimittels nachweisen. Liegt diese vor, darf sie auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel ausweichen. Ist außerdem die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf sie ohne Rücksprache auch bei der Packungsgröße oder durch Teilmengenabgabe abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele prüfen vorschnell nur, ob das namentlich verordnete Präparat in der Apotheke vorhanden ist. Maßgeblich ist aber, ob das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist und ob die gesetzlichen Nachweise dafür vorliegen.
Rechtsgrundlage: § 129 Absatz 2a, 2b und 4c SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V insbesondere § 2 Absatz 11, § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 16 Absatz 2. Zur apothekenrechtlichen Einordnung außerdem § 17 Absatz 5b ApBetrO.
Die passenden Karteikarten zu Nichtverfügbarkeit und Austausch in der Apotheke stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Nichtverfügbarkeit und Austausch in der Apotheke aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.