Mini-Fall
Ein Patient löst eine Verordnung über ein hochpreisiges Fertigarzneimittel mit einem Abgabepreis von 280 Euro in der Apotheke ein. Für das Bezugsarzneimittel existiert ein Importarzneimittel mit einem Abgabepreis von 268 Euro. Ein Rabattvertrag greift nicht, „Aut-idem" ist nicht gesetzt, die Substitutionsvoraussetzungen sind erfüllt. Pharmazeutische Bedenken und eine Nichtverfügbarkeit liegen nicht vor, ebenso wenig ein Eintrag in der Substitutionsausschlussliste.
Musterantwort
Der Apotheker muss prüfen, ob der Preisabstand von 12 Euro den gesetzlichen Mindestabstand erreicht. Da das Bezugsarzneimittel im Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro liegt, beträgt der erforderliche Abstand mindestens 15 Euro. Der Import erreicht den Mindestabstand von 15 Euro nicht und ist deshalb kein preisgünstiges Importarzneimittel für das Einsparziel nach § 13 Rahmenvertrag. Im importrelevanten Markt bleibt die Abgabe des Bezugsarzneimittels oder eines abgabefähigen Imports grundsätzlich möglich, solange die weiteren Vorgaben des Rahmenvertrags eingehalten werden, insbesondere Rabattvorrang, Preisanker, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Prozent- und Eurostufen zu vermischen. Im mittleren Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro gilt kein Prozentabstand, sondern der feste Eurobetrag von 15 Euro. Wer dort mit 15 Prozent statt mit dem festen Betrag von 15 Euro rechnet, legt einen strengeren Maßstab an, weil 15 Prozent in diesem Bereich stets mehr als 15 Euro sind. Dadurch wird ein tatsächlich preisgünstiger Import fälschlich ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage sind § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2026, § 2 Abs. 7 und § 2 Abs. 8 sowie § 129 Abs. 2a SGB V zur Abgrenzung der Nichtverfügbarkeit. Das SGB V ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert wurde.
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