Importförderung in der Apotheke: Wann ist ein preisgünstiger Import vorrangig abzugeben?

Ein preisgünstiger Import ist von der Apotheke vorrangig abzugeben, wenn sein Abgabepreis den gesetzlich festgelegten Preisabstand zum Bezugsarzneimittel erreicht. Die Abstände gelten gestaffelt nach dem Preis des Bezugsarzneimittels, ein Import ist unwirtschaftlich, wenn das Bezugsarzneimittel im Netto-Preisvergleich günstiger ist. Die Pflicht ist Teil der Abgaberangfolge und steht neben der Rabattvertragsregel. Maßgeblich ist ausschließlich der Vergleich zwischen Bezugsarzneimittel und Import, nicht der Vergleich mit anderen wirkstoffgleichen Arzneimitteln innerhalb der preisgünstigen Auswahl. Die Entscheidung der Apotheke ist in der Warenwirtschaft nachvollziehbar zu dokumentieren und gegenüber der Krankenkasse im Beanstandungsverfahren zu vertreten.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Ordne die Importpflicht als eigenständige Wirtschaftlichkeitsregel nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ein und verwechsle sie nicht mit der allgemeinen preisgünstigen Abgabe.
  2. Prüfe in drei Schritten: zuerst die formale Zulässigkeit der Auswahl zwischen Bezugsarzneimittel und Import, dann den Preisabstand nach den gestaffelten Grenzen, dann die Dokumentation der Abweichung.
  3. Nenne die gestaffelten Preisabstandsgrenzen exakt und vollständig.
  4. Kläre den Begriff der Unwirtschaftlichkeit und seine Rechtsfolge.
  5. Zeige die Schnittstellen zu Nichtverfügbarkeit und pharmazeutischen Bedenken, der Import ist ein eigener Abweichungsgrund mit eigener Dokumentationspflicht.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Ein Importarzneimittel gilt als preisgünstig, wenn der Abgabepreis die gesetzlich festgelegten Preisabstände zum Bezugsarzneimittel einhält.
  • Bei einem Abgabepreis des Bezugsarzneimittels bis einschließlich 100 Euro beträgt der erforderliche Preisabstand mindestens 15 Prozent.
  • Bei einem Abgabepreis über 100 bis einschließlich 300 Euro beträgt der erforderliche Preisabstand mindestens 15 Euro.
  • Bei einem Abgabepreis über 300 Euro beträgt der erforderliche Preisabstand mindestens 5 Prozent.
  • Ein Importarzneimittel ist unwirtschaftlich, wenn das Bezugsarzneimittel im Netto-Preisvergleich günstiger ist. In diesem Fall darf das Importarzneimittel nicht abgegeben werden.
  • Ist kein geeigneter Import verfügbar oder liegt die einzige Alternative zum verordneten Arzneimittel im Import, ist der Apotheker an die Produktauswahl der verordnenden Person gebunden.
  • Die Auswahl wird in der Warenwirtschaft entlang der vertraglich festgelegten Abgaberangfolge getroffen und ist nach den Vorgaben des Rahmenvertrags zu dokumentieren.
  • Die relevante Bezugsgröße ist der Abgabepreis im Sinne der Abrechnung einschließlich der gesetzlichen Abschläge. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen Bezugsarzneimittel und Import, nicht der Vergleich mit anderen wirkstoffgleichen Arzneimitteln innerhalb der preisgünstigen Auswahl.
  • Steht kein preisgünstiges Importarzneimittel zur Verfügung oder ist der Import zum Zeitpunkt der Vorlage nicht lieferbar, ist die Abweichung nach den Vorgaben des Rahmenvertrags zu dokumentieren und mit dem vereinbarten Sonderkennzeichen zu kennzeichnen.
  • Im importrelevanten Markt wird die gesetzliche Importabgabe im Rahmenvertrag über ein quartalsbezogenes Einsparziel konkretisiert.
  • Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gehören nicht zum importrelevanten Markt. Für Biologika gilt die Importförderung daher nicht.

Wie grenzt sich das ab?

Die Importpflicht ist von der Rabattvertragsregel abzugrenzen. Beide sind Teil der Abgaberangfolge, stehen aber in einem gestuften Verhältnis. Zunächst wird geprüft, ob ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist, erst danach greift die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Imports innerhalb der wirtschaftlichen Auswahl.
Die Importpflicht ist auch von der allgemeinen preisgünstigen Abgabe nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V abzugrenzen. Der Import ist eine eigene Wirtschaftlichkeitsregel mit eigenen, festen Preisabständen, die bloße Tatsache eines niedrigeren Preises begründet noch keinen Importvorrang.
Keine Importpflicht besteht, wenn das verordnete Arzneimittel auf einer Substitutionsausschlussliste geführt wird oder der Arzt den Austausch durch „Aut-idem" ausgeschlossen hat. In diesen Fällen ist der Apotheker an die Produktauswahl gebunden, eine Wahl zwischen Bezug und Import bleibt nur innerhalb desselben Präparats möglich.
Schließlich ist die Importpflicht von der bloßen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Imports zu unterscheiden. Ein günstiger Import begründet für sich allein keinen Abgabevorrang, solange der gesetzliche Preisabstand nicht erreicht ist. Umgekehrt darf ein Import, der den Preisabstand erfüllt, nicht wegen betriebswirtschaftlicher Erwägungen der Apotheke zurückgestellt werden. Die Auswahl folgt ausschließlich den Vorgaben des Rahmenvertrags in Verbindung mit § 129 SGB V, eigenmächtige Abweichungen sind retaxationsrelevant.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient löst eine Verordnung über ein hochpreisiges Fertigarzneimittel mit einem Abgabepreis von 280 Euro in der Apotheke ein. Für das Bezugsarzneimittel existiert ein Importarzneimittel mit einem Abgabepreis von 268 Euro. Ein Rabattvertrag greift nicht, „Aut-idem" ist nicht gesetzt, die Substitutionsvoraussetzungen sind erfüllt. Pharmazeutische Bedenken und eine Nichtverfügbarkeit liegen nicht vor, ebenso wenig ein Eintrag in der Substitutionsausschlussliste.

Musterantwort

Der Apotheker muss prüfen, ob der Preisabstand von 12 Euro den gesetzlichen Mindestabstand erreicht. Da das Bezugsarzneimittel im Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro liegt, beträgt der erforderliche Abstand mindestens 15 Euro. Der Import erreicht diesen Abstand nicht und gilt nicht als preisgünstig im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Der Apotheker gibt daher das Bezugsarzneimittel oder ein anderes nach Abgaberangfolge auszuwählendes wirkstoffgleiches Arzneimittel ab. Die Prüfreihenfolge lautet: Zulässigkeit des Austauschs, Substitutionsvoraussetzungen nach Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform, Rabattvertragsregel, Preisabstand zum Bezugsarzneimittel, Dokumentation. In diesem Fall bricht die Prüfung an der Stufe des Preisabstands zum Import ab.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Prozent- und Eurostufen zu vermischen. Im mittleren Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro gilt kein Prozentabstand, sondern der feste Eurobetrag von 15 Euro. Wer dort mit 15 Prozent rechnet, erhält einen falschen Wert und gibt gegebenenfalls einen Import ab, der die Preisabstandspflicht nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2026, § 2 Abs. 7 und § 2 Abs. 8 sowie § 129 Abs. 2a SGB V zur Abgrenzung der Nichtverfügbarkeit. Das SGB V ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 28) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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