Das Grundstoffüberwachungsgesetz regelt die Überwachung des Verkehrs mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen missbraucht werden können. Es ergänzt die unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union für den innergemeinschaftlichen Verkehr und den Handel mit Drittstaaten und regelt insbesondere Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Im mündlichen Examen kommt es auf die saubere Trennung von Grundlagen, Verdachtsmanagement und den Anforderungen der vier Stoffkategorien an. Diese Seite ordnet das GÜG entlang dieser Blöcke und verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium. Die zentralen Inhalte zum GÜG lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten.
Maßgeblich sind unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für den Verkehr innerhalb der EU und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Drittstaaten, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013. Das nationale GÜG regelt Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Für die Apotheke ist vor allem entscheidend, ob ein Stoff als Grundstoff eingestuft ist, weil sich daraus Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten ergeben können.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob der Stoff überhaupt als Grundstoff erfasst ist und welcher Kategorie er zugeordnet wird. Dann ist zu prüfen, ob eine Abgabesituation plausibel ist oder ob ein Verdachtsfall vorliegt, der eine Meldung auslöst. Schließlich sind die kategoriespezifischen Anforderungen an Erlaubnis, Registrierung, Kundenerklärung und Ausfuhrgenehmigung zuzuordnen.
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen die Pflichten der Apotheke im Umgang mit Drogenausgangsstoffen nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Rechtsrahmen
Das GÜG setzt die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 national um. Es regelt die Überwachung von Grundstoffen zur Betäubungsmittelherstellung.
Begriff des Grundstoffs nach § 1 GÜG
Grundstoffe sind die in den Anhängen der EU-Verordnungen aufgeführten Stoffe. Ihre Einstufung entscheidet über Kategorie und Pflichten.
Verbote bei unerlaubtem Zweck nach § 3 GÜG
§ 3 GÜG verbietet jedes Inverkehrbringen zu unerlaubten Zwecken. Verstöße sind strafbewehrt.
Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldung nach § 4 GÜG
§ 4 GÜG verlangt Identitätsprüfung, Kundendokumentation und Meldung verdächtiger Transaktionen. Die Meldung erfolgt an die Bundesopiumstelle.
Zuständige Stelle und Meldeweg
Die Bundesopiumstelle beim BfArM ist die nationale Überwachungsbehörde. Meldungen, Registrierungen und Erlaubnisse laufen dort zentral zusammen.
Kategorie 1
Kategorie 1 umfasst Stoffe mit hohem Missbrauchspotenzial wie Ephedrin und Ergometrin. Herstellung, Verwendung und Handel sind erlaubnispflichtig.
Kategorie 2 mit den Unterkategorien 2A und 2B
Kategorie 2 umfasst Stoffe wie Essigsäureanhydrid. Die Unterkategorien 2A und 2B unterscheiden sich in den Anforderungen an Registrierung und Aufzeichnungen.
Kategorie 3
Kategorie 3 erfasst Stoffe mit geringerem Risiko wie Schwefelsäure. Die Überwachung beschränkt sich auf bestimmte Schwellenwerte.
Kategorie 4
Kategorie 4 ist eine nationale Kategorie für Arzneimittel mit bestimmten Wirkstoffen wie Pseudoephedrin. Sie unterliegt gesonderter Überwachung beim Export.
Rolle der Bundesopiumstelle
Die Bundesopiumstelle erteilt Erlaubnisse, führt das Register und nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Sie ist zentraler Ansprechpartner für Apotheken und Unternehmen.
Was ist ein Grundstoff?
Antwort
Ein Grundstoff ist ein erfasster Stoff, der in den einschlägigen Anhängen der europäischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen und den Drittstaatenhandel aufgeführt ist.
Zusatzinfo
Beispiel: Essigsäureanhydrid kann zur unerlaubten Herstellung von Heroin und Kaliumpermanganat zur Aufarbeitung von Kokain verwendet werden. Diese mögliche Zweckentfremdung ist ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Plausibilitätsprüfung bei der Abgabe in der Apotheke
Rechtsgrundlage: § 1 GÜG, Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Anhang I, Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Anhang
Welche allgemeinen Vorkehrungen müssen beim Umgang mit Grundstoffen getroffen werden und was gilt im Verdachtsfall?
Antwort
Zusatzinfo
Wirtschaftsbeteiligte sind zum Beispiel Apotheken, Chemikalienhändler und Großhändler, wenn sie Grundstoffe besitzen, abgeben oder in den Verkehr bringen. Wenn der angegebene Verwendungszweck nicht plausibel ist, wird der Vorgang nicht normal abgewickelt, sondern als Verdachtsfall behandelt und gemeldet
Rechtsgrundlage: § 4 GÜG, Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005
Welche Anforderungen gelten für Stoffe der Kategorie 1 und welche Behörde ist zuständig?
Antwort
Zusatzinfo
„Sondererlaubnis“ bedeutet hier keine Einzelerlaubnis für jede Apotheke, sondern eine allgemein bekannt gemachte Erlaubnis mit festem Anwendungsbereich. Die Apotheke muss trotzdem prüfen, ob der konkrete Vorgang inhaltlich von dieser Sondererlaubnis gedeckt ist
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005, § 5 GÜG
Unionsrecht und GÜG trennen
Trenne den Rechtsrahmen sauber. Unionsrecht regelt den Verkehr innerhalb der EU und mit Drittstaaten, das nationale GÜG ergänzt um Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.
Vier Stoffkategorien als Block
Präge Dir die vier Stoffkategorien als festen Block ein. Kategorie 1 bedeutet Erlaubnispflicht und Sondererlaubnis für Apotheken, Kategorie 2 bedeutet Registrierung ab Schwellenmenge, Kategorie 3 bedeutet Registrierung im Wesentlichen im Drittstaatenhandel und Kategorie 4 bedeutet Ausfuhrgenehmigung bei Ephedrin- und Pseudoephedrin-Arzneimitteln.
Zuständigkeiten BfArM und BKA
Merke Dir die Zuständigkeitsachse. Erlaubnis und Registrierung laufen über die Bundesopiumstelle im BfArM, Verdachtsmeldungen gehen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle beim Bundeskriminalamt.
Kundenerklärung nach Kategorien
Verankere die Kundenerklärung an den richtigen Kategorien. Pflicht bei Kategorie 1 und bei den Unterkategorien 2A und 2B, nicht zwingend bei Kategorie 3.
Beispielstoffe als Eselsbrücke
Nutze die Beispielstoffe als Eselsbrücke. Essigsäureanhydrid und Roter Phosphor stehen für 2A, Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin und Kaliumpermanganat für 2B und Aceton oder Diethylether für die typischen Lösungsmittel der Kategorie 3.
Die passenden Karteikarten zum GÜG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zum GÜG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.