Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das Grundstoffüberwachungsgesetz regelt die Überwachung des Verkehrs mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen missbraucht werden können. Es ergänzt die unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union für den innergemeinschaftlichen Verkehr und den Handel mit Drittstaaten und regelt insbesondere Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Im mündlichen Examen kommt es auf die saubere Trennung von Grundlagen, Verdachtsmanagement und den Anforderungen der vier Stoffkategorien an. Diese Seite ordnet das GÜG entlang dieser Blöcke und verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium. Die zentralen Inhalte zum GÜG lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten.

GÜG: Überblick

Maßgeblich sind unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für den Verkehr innerhalb der EU und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Drittstaaten, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013. Das nationale GÜG regelt Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Für die Apotheke ist vor allem entscheidend, ob ein Stoff als Grundstoff eingestuft ist, weil sich daraus Prüf-, Dokumentations- und Meldepflichten ergeben können.

GÜG im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob der Stoff überhaupt als Grundstoff erfasst ist und welcher Kategorie er zugeordnet wird. Dann ist zu prüfen, ob eine Abgabesituation plausibel ist oder ob ein Verdachtsfall vorliegt, der eine Meldung auslöst. Schließlich sind die kategoriespezifischen Anforderungen an Erlaubnis, Registrierung, Kundenerklärung und Ausfuhrgenehmigung zuzuordnen.

  • Rechtsrahmen und Begriff des Grundstoffs
  • Verbote beim Umgang mit Grundstoffen
  • Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldung
  • Zuständige Stellen und Meldeweg
  • Stoffkategorien 1 bis 4 mit Erlaubnis, Registrierung, Kundenerklärung und Ausfuhrgenehmigung

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen die Pflichten der Apotheke im Umgang mit Drogenausgangsstoffen nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Typische Prüfungsblöcke

1

Rechtsrahmen

Das GÜG setzt die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 national um. Es regelt die Überwachung von Grundstoffen zur Betäubungsmittelherstellung.

2

Begriff des Grundstoffs nach § 1 GÜG

Grundstoffe sind die in den Anhängen der EU-Verordnungen aufgeführten Stoffe. Ihre Einstufung entscheidet über Kategorie und Pflichten.

3

Verbote bei unerlaubtem Zweck nach § 3 GÜG

§ 3 GÜG verbietet jedes Inverkehrbringen zu unerlaubten Zwecken. Verstöße sind strafbewehrt.

4

Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldung nach § 4 GÜG

§ 4 GÜG verlangt Identitätsprüfung, Kundendokumentation und Meldung verdächtiger Transaktionen. Die Meldung erfolgt an die Bundesopiumstelle.

5

Zuständige Stelle und Meldeweg

Die Bundesopiumstelle beim BfArM ist die nationale Überwachungsbehörde. Meldungen, Registrierungen und Erlaubnisse laufen dort zentral zusammen.

6

Kategorie 1

Kategorie 1 umfasst Stoffe mit hohem Missbrauchspotenzial wie Ephedrin und Ergometrin. Herstellung, Verwendung und Handel sind erlaubnispflichtig.

7

Kategorie 2 mit den Unterkategorien 2A und 2B

Kategorie 2 umfasst Stoffe wie Essigsäureanhydrid. Die Unterkategorien 2A und 2B unterscheiden sich in den Anforderungen an Registrierung und Aufzeichnungen.

8

Kategorie 3

Kategorie 3 erfasst Stoffe mit geringerem Risiko wie Schwefelsäure. Die Überwachung beschränkt sich auf bestimmte Schwellenwerte.

9

Kategorie 4

Kategorie 4 ist eine nationale Kategorie für Arzneimittel mit bestimmten Wirkstoffen wie Pseudoephedrin. Sie unterliegt gesonderter Überwachung beim Export.

10

Rolle der Bundesopiumstelle

Die Bundesopiumstelle erteilt Erlaubnisse, führt das Register und nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Sie ist zentraler Ansprechpartner für Apotheken und Unternehmen.

Typische Prüfungsfragen zum Grundstoffüberwachungsgesetz

  1. 1Welcher Rechtsrahmen gilt für die Überwachung von Grundstoffen und was wird damit geregelt?
  2. 2Was ist ein Grundstoff im Sinne des § 1 GÜG?
  3. 3Was ist im Umgang mit Grundstoffen verboten, wenn ein unerlaubter Zweck vorliegt?
  4. 4Welche Sorgfaltspflichten gelten beim Umgang mit Grundstoffen und wie ist im Verdachtsfall vorzugehen?
  5. 5An wen werden Verdachtsmeldungen gerichtet und welche Stelle ist zuständig?
  6. 6Welche Anforderungen gelten für Stoffe der Kategorie 1 und welche Bedeutung hat die Sondererlaubnis für Apotheken?
  7. 7Wie ist die Kategorie 2 aufgebaut und wann wird eine Registrierung relevant?
  8. 8Welche Regelungen gelten für Stoffe der Kategorie 3?

Beispielkarten

Frage

Was ist ein Grundstoff?

Antwort

Ein Grundstoff ist ein erfasster Stoff, der in den einschlägigen Anhängen der europäischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen und den Drittstaatenhandel aufgeführt ist.

Zusatzinfo

Beispiel: Essigsäureanhydrid kann zur unerlaubten Herstellung von Heroin und Kaliumpermanganat zur Aufarbeitung von Kokain verwendet werden. Diese mögliche Zweckentfremdung ist ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Plausibilitätsprüfung bei der Abgabe in der Apotheke

Rechtsgrundlage: § 1 GÜG, Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Anhang I, Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Anhang

Frage

Welche allgemeinen Vorkehrungen müssen beim Umgang mit Grundstoffen getroffen werden und was gilt im Verdachtsfall?

Antwort

  • Wirtschaftsbeteiligte müssen im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen treffen, um eine Abzweigung zur unerlaubten BtM-Herstellung zu verhindern.
  • Bei verdächtigen Vorgängen ist unverzüglich eine Meldung abzugeben.
  • Eine mündliche Meldung ist schriftlich oder elektronisch nachzureichen.

Zusatzinfo

Wirtschaftsbeteiligte sind zum Beispiel Apotheken, Chemikalienhändler und Großhändler, wenn sie Grundstoffe besitzen, abgeben oder in den Verkehr bringen. Wenn der angegebene Verwendungszweck nicht plausibel ist, wird der Vorgang nicht normal abgewickelt, sondern als Verdachtsfall behandelt und gemeldet

Rechtsgrundlage: § 4 GÜG, Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Frage

Welche Anforderungen gelten für Stoffe der Kategorie 1 und welche Behörde ist zuständig?

Antwort

  • Für den Umgang mit Stoffen der Kategorie 1 bestehen Erlaubnispflichten, insbesondere für Besitz, Inverkehrbringen, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr.
  • Zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), diese Aufgabe wird dort von der Bundesopiumstelle wahrgenommen.
  • Für Apotheken gilt eine vom BfArM durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erteilte Sondererlaubnis für Besitz und Inverkehrbringen von Stoffen der Kategorie 1.
  • Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung im amtlichen Aufgabenbereich der Apotheke.

Zusatzinfo

„Sondererlaubnis“ bedeutet hier keine Einzelerlaubnis für jede Apotheke, sondern eine allgemein bekannt gemachte Erlaubnis mit festem Anwendungsbereich. Die Apotheke muss trotzdem prüfen, ob der konkrete Vorgang inhaltlich von dieser Sondererlaubnis gedeckt ist

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005, § 5 GÜG

Wie Du das GÜG für das Staatsexamen lernst

1

Unionsrecht und GÜG trennen

Trenne den Rechtsrahmen sauber. Unionsrecht regelt den Verkehr innerhalb der EU und mit Drittstaaten, das nationale GÜG ergänzt um Verbote, Sorgfaltspflichten, Zuständigkeiten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.

2

Vier Stoffkategorien als Block

Präge Dir die vier Stoffkategorien als festen Block ein. Kategorie 1 bedeutet Erlaubnispflicht und Sondererlaubnis für Apotheken, Kategorie 2 bedeutet Registrierung ab Schwellenmenge, Kategorie 3 bedeutet Registrierung im Wesentlichen im Drittstaatenhandel und Kategorie 4 bedeutet Ausfuhrgenehmigung bei Ephedrin- und Pseudoephedrin-Arzneimitteln.

3

Zuständigkeiten BfArM und BKA

Merke Dir die Zuständigkeitsachse. Erlaubnis und Registrierung laufen über die Bundesopiumstelle im BfArM, Verdachtsmeldungen gehen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle beim Bundeskriminalamt.

4

Kundenerklärung nach Kategorien

Verankere die Kundenerklärung an den richtigen Kategorien. Pflicht bei Kategorie 1 und bei den Unterkategorien 2A und 2B, nicht zwingend bei Kategorie 3.

5

Beispielstoffe als Eselsbrücke

Nutze die Beispielstoffe als Eselsbrücke. Essigsäureanhydrid und Roter Phosphor stehen für 2A, Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin und Kaliumpermanganat für 2B und Aceton oder Diethylether für die typischen Lösungsmittel der Kategorie 3.

GÜG prüfungsnah lernen

Die passenden Karteikarten zum GÜG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zum GÜG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.

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