Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preisbildung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie bestimmt die Zuschläge des Großhandels an Apotheken, die Apothekenzuschläge bei der Abgabe an Endverbraucher sowie die Preise besonderer Leistungen, etwa Notdienst- und BtM-Gebühr. Im mündlichen 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Geltung und Ausnahmen, die konkreten Zuschlagsformeln sowie die Sonderregeln für Rezepturen und parenterale Zubereitungen im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der drei Blöcke Geltung, Fertigarzneimittel sowie Stoffe, Rezepturen und Sonderbeträge und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.

AMPreisV: Überblick

Die AMPreisV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage einer Ermächtigung im AMG und regelt Preisspannen und Zuschläge bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Sie gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie regelt Zuschläge bei der Abgabe durch Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sowie Zuschläge und besondere Leistungen bei der Abgabe durch Apotheken. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt sie nicht. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Krankenhausapotheken, bei Abgaben an Krankenhäuser und gleichgestellte Einrichtungen, bei bestimmten Impfstoffabgaben, bei Dialysearzneimitteln, bei entnommenen Teilmengen und bei Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen – gelten die Apothekenzuschläge nicht.

Rechtsgrundlagen: § 78 AMG (Ermächtigung), Art. 80 Abs. 1 GG; AMPreisV §§ 1 bis 7.

AMPreisV im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise vom Anwendungsbereich über die Abgabestufe bis zur konkreten Zuschlagsberechnung: Fällt das Arzneimittel überhaupt unter die AMPreisV? Greift eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 bis 4? Welche Zuschläge erhebt der Großhandel nach § 2, welche die Apotheke nach § 3 und welche Sonderregeln gelten für Stoffe, Rezepturen, parenterale Lösungen und für Notdienst- oder BtM-Abgaben?

  • Geltung: Grundlagen, Anwendungsbereich und Ausnahmen
  • Preisbildung bei Fertigarzneimitteln: Großhandels- und Apothekenzuschläge
  • Preisbildung bei Stoffen, Rezepturen und parenteralen Zubereitungen
  • Besondere Beträge: Notdienstgebühr und BtM- bzw. T-Rezept-Gebühr

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Zentrale Begriffe

Rechtsverordnung

abgeleitetes Recht, das die Exekutive nur innerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung erlässt; für die AMPreisV ist die Ermächtigung in § 78 AMG verankert.

Verbraucherpackung

Handelspackung eines Fertigarzneimittels, für die die AMPreisV die Preisbildung vorgibt.

Besondere Leistungen

zusätzliche Beträge bei der Abgabe, zum Beispiel Notdienst- oder BtM-Gebühr.

Teilmenge

aus einem Fertigarzneimittel aufgrund ärztlicher Verordnung entnommene Menge bei unveränderter Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke.

Rezepturzuschlag

zusätzlicher Zuschlag nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, der sich nach Art und Grundmenge der Zubereitung richtet und bei Mehrmengen gestaffelt ist.

Applikationsfähige Einheit

Bezugsgröße für die festen Zuschläge bei parenteralen Lösungen nach § 5 Abs. 6 AMPreisV.

Typische Prüfungsblöcke

1

Ermächtigungsgrundlage der AMPreisV im AMG und verfassungsrechtlicher Rahmen des Art. 80 GG

2

Anwendungsbereich

verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie in Apotheken und von Tierärzten hergestellte apothekenpflichtige Arzneimittel

3

Ausnahmen von den Apothekenzuschlägen (§ 1 Abs. 3 bis 4)

Krankenhausapotheken, Krankenhausabgaben, bestimmte Impfstoffabgaben, Dialysearzneimittel, Teilmengen, Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen

4

Voraussetzungen der Teilmengenausnahme

ärztliche Verordnung, unveränderte Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke

5

Großhandelszuschlag nach § 2

Festzuschlag 0,73 Euro plus höchstens 3,15 Prozent, gedeckelt auf 37,80 Euro

6

Apothekenzuschlag für verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel nach § 3 Abs. 1

3 Prozent plus 8,35 Euro plus 0,21 Euro Notdienstpauschale plus 0,20 Euro pharmazeutische Dienstleistungen plus Umsatzsteuer

7

Abgabe verschreibungspflichtiger Human-Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Tieren

höchstens 3 Prozent plus 8,10 Euro plus Umsatzsteuer

8

Tierarzneimittel-Fertigarzneimittel

degressiv gestaffelter Zuschlag mit Prozent- und Festbetragsstufen

9

Wiederabgabe zurückgegebener verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel

Festzuschlag 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer

10

Umgefüllte, abgefüllte, abgepackte oder gekennzeichnete verschreibungspflichtige Stoffe (§ 4)

100 Prozent Zuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise

11

Verschreibungspflichtige Rezepturen aus Stoffen (§ 5)

90 Prozent Zuschlag plus Rezepturzuschlag plus 8,35 Euro für bestimmte Zubereitungen

12

Parenterale Lösungen ohne Vereinbarung (§ 5 Abs. 6)

feste Zuschläge je applikationsfähiger Einheit (u. a. Zytostatika 90 Euro, monoklonale Antikörper 87 Euro, Antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro, Schmerzmittellösungen 51 Euro, Ernährungslösungen 83 Euro, Calciumfolinatlösungen 51 Euro, sonstige 70 Euro)

13

Notdienstgebühr nach § 6

2,50 Euro zwischen 20 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr

14

Zusätzlicher Betrag nach § 7

4,26 Euro bei Abgabe eines nachweispflichtigen Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels mit besonderer Verschreibungsanforderung (T-Rezept nach § 3a AMVV)

Typische Prüfungsfragen zur AMPreisV

  1. 1.Auf welcher gesetzlichen Ermächtigung beruht die AMPreisV?
  2. 2.Für welche Arzneimittel und welche Abgabestufen regelt die AMPreisV die Preisbildung?
  3. 3.In welchen Fällen gelten die Apothekenzuschläge der AMPreisV nicht?
  4. 4.Unter welchen Voraussetzungen sind entnommene Teilmengen aus einem Fertigarzneimittel von den Apothekenzuschlägen ausgenommen?
  5. 5.Welche Zuschläge darf der Großhandel bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an Apotheken höchstens erheben?
  6. 6.Welche Zuschläge und Beträge sind bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels durch die Apotheke zu erheben?
  7. 7.Welche Zuschläge gelten für verschreibungspflichtige parenterale Lösungen, wenn keine Vereinbarung zu Apothekenzuschlägen besteht?
  8. 8.Wann darf die Apotheke eine Notdienstgebühr berechnen und wie hoch ist sie?

Beispielkarten

Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.

Frage

Für welche Arzneimittel und welche Abgabestufen regelt die AMPreisV die Preisbildung?

Antwort

Frage

Welche Zuschläge und Beträge sind bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels durch die Apotheke zu erheben?

Antwort

Frage

In welchen Fällen gelten die Apothekenzuschläge der AMPreisV nicht?

Antwort

Wie du die AMPreisV für das Staatsexamen lernst

1

Drei Ebenen AMPreisV-Systematik

Trenne in jeder Antwort strikt die drei Ebenen Großhandel (§ 2), Apotheke bei Fertigarzneimitteln (§ 3) sowie Stoffe und Rezepturen (§§ 4 bis 5); so vermeidest Du Zahlenverwechslungen in der mündlichen Prüfung.

2

Zentrale Apothekenformel auswendig

Lerne die zentrale Apothekenformel für verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel als geschlossenen Block: 3 Prozent vom Einkaufspreis plus 8,35 Euro Fixzuschlag plus 0,21 Euro Notdienstpauschale plus Umsatzsteuer.

3

Ausnahmen § 1 Abs. 3 und 4 per Beispiel

Verankere die Ausnahmen des § 1 Abs. 3 bis 4 an je einem typischen Anwendungsfall (Krankenhausapotheke, Dialysearzneimittel, Impfstoffe), damit Du im Ernstfall weißt, wann die Apothekenzuschläge nicht greifen.

4

Parenterale Zuschläge in drei Gruppen

Für parenterale Lösungen merkst Du Dir die Beträge in drei Gruppen: die hohen Sätze (Zytostatika 90 Euro, monoklonale Antikörper), die mittleren Sätze und die einfachen Zubereitungen, jeweils mit dem passenden Anwendungsbeispiel.

5

Übe die besonderen Beträge getrennt

2,50 Euro Notdienstgebühr nach § 6 und 4,26 Euro nach § 7 für BtM- oder T-Rezept-Abgaben; beide dürfen, müssen aber nicht berechnet werden.

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