Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preisbildung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie bestimmt die Zuschläge des Großhandels an Apotheken, die Apothekenzuschläge bei der Abgabe an Endverbraucher sowie die Preise besonderer Leistungen, etwa Notdienst- und BtM-Gebühr. Im mündlichen 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Geltung und Ausnahmen, die konkreten Zuschlagsformeln sowie die Sonderregeln für Rezepturen und parenterale Zubereitungen im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der drei Blöcke Geltung, Fertigarzneimittel sowie Stoffe, Rezepturen und Sonderbeträge und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.
Die AMPreisV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage einer Ermächtigung im AMG und regelt Preisspannen und Zuschläge bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Sie gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie regelt Zuschläge bei der Abgabe durch Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sowie Zuschläge und besondere Leistungen bei der Abgabe durch Apotheken. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt sie nicht. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Krankenhausapotheken, bei Abgaben an Krankenhäuser und gleichgestellte Einrichtungen, bei bestimmten Impfstoffabgaben, bei Dialysearzneimitteln, bei entnommenen Teilmengen und bei Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen – gelten die Apothekenzuschläge nicht.
Rechtsgrundlagen: § 78 AMG (Ermächtigung), Art. 80 Abs. 1 GG; AMPreisV §§ 1 bis 7.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise vom Anwendungsbereich über die Abgabestufe bis zur konkreten Zuschlagsberechnung: Fällt das Arzneimittel überhaupt unter die AMPreisV? Greift eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 bis 4? Welche Zuschläge erhebt der Großhandel nach § 2, welche die Apotheke nach § 3 und welche Sonderregeln gelten für Stoffe, Rezepturen, parenterale Lösungen und für Notdienst- oder BtM-Abgaben?
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
abgeleitetes Recht, das die Exekutive nur innerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung erlässt; für die AMPreisV ist die Ermächtigung in § 78 AMG verankert.
Handelspackung eines Fertigarzneimittels, für die die AMPreisV die Preisbildung vorgibt.
zusätzliche Beträge bei der Abgabe, zum Beispiel Notdienst- oder BtM-Gebühr.
aus einem Fertigarzneimittel aufgrund ärztlicher Verordnung entnommene Menge bei unveränderter Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke.
zusätzlicher Zuschlag nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, der sich nach Art und Grundmenge der Zubereitung richtet und bei Mehrmengen gestaffelt ist.
Bezugsgröße für die festen Zuschläge bei parenteralen Lösungen nach § 5 Abs. 6 AMPreisV.
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie in Apotheken und von Tierärzten hergestellte apothekenpflichtige Arzneimittel
Krankenhausapotheken, Krankenhausabgaben, bestimmte Impfstoffabgaben, Dialysearzneimittel, Teilmengen, Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen
ärztliche Verordnung, unveränderte Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke
Festzuschlag 0,73 Euro plus höchstens 3,15 Prozent, gedeckelt auf 37,80 Euro
3 Prozent plus 8,35 Euro plus 0,21 Euro Notdienstpauschale plus 0,20 Euro pharmazeutische Dienstleistungen plus Umsatzsteuer
höchstens 3 Prozent plus 8,10 Euro plus Umsatzsteuer
degressiv gestaffelter Zuschlag mit Prozent- und Festbetragsstufen
Festzuschlag 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
100 Prozent Zuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise
90 Prozent Zuschlag plus Rezepturzuschlag plus 8,35 Euro für bestimmte Zubereitungen
feste Zuschläge je applikationsfähiger Einheit (u. a. Zytostatika 90 Euro, monoklonale Antikörper 87 Euro, Antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro, Schmerzmittellösungen 51 Euro, Ernährungslösungen 83 Euro, Calciumfolinatlösungen 51 Euro, sonstige 70 Euro)
2,50 Euro zwischen 20 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr
4,26 Euro bei Abgabe eines nachweispflichtigen Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels mit besonderer Verschreibungsanforderung (T-Rezept nach § 3a AMVV)
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Für welche Arzneimittel und welche Abgabestufen regelt die AMPreisV die Preisbildung?
Welche Zuschläge und Beträge sind bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels durch die Apotheke zu erheben?
In welchen Fällen gelten die Apothekenzuschläge der AMPreisV nicht?
Trenne in jeder Antwort strikt die drei Ebenen Großhandel (§ 2), Apotheke bei Fertigarzneimitteln (§ 3) sowie Stoffe und Rezepturen (§§ 4 bis 5); so vermeidest Du Zahlenverwechslungen in der mündlichen Prüfung.
Lerne die zentrale Apothekenformel für verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel als geschlossenen Block: 3 Prozent vom Einkaufspreis plus 8,35 Euro Fixzuschlag plus 0,21 Euro Notdienstpauschale plus Umsatzsteuer.
Verankere die Ausnahmen des § 1 Abs. 3 bis 4 an je einem typischen Anwendungsfall (Krankenhausapotheke, Dialysearzneimittel, Impfstoffe), damit Du im Ernstfall weißt, wann die Apothekenzuschläge nicht greifen.
Für parenterale Lösungen merkst Du Dir die Beträge in drei Gruppen: die hohen Sätze (Zytostatika 90 Euro, monoklonale Antikörper), die mittleren Sätze und die einfachen Zubereitungen, jeweils mit dem passenden Anwendungsbeispiel.
2,50 Euro Notdienstgebühr nach § 6 und 4,26 Euro nach § 7 für BtM- oder T-Rezept-Abgaben; beide dürfen, müssen aber nicht berechnet werden.
Lerne die AMPreisV prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten, strukturiert, wiederholbar und auf die mündliche Prüfung zugeschnitten.