Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preisbildung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie bestimmt die Zuschläge des Großhandels an Apotheken, die Apothekenzuschläge bei der Abgabe an Endverbraucher sowie die Preise besonderer Leistungen, etwa Notdienst- und BtM-Gebühr. Im mündlichen 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Geltung und Ausnahmen, die konkreten Zuschlagsformeln sowie die Sonderregeln für Rezepturen und parenterale Zubereitungen im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der drei Blöcke Geltung, Fertigarzneimittel sowie Stoffe, Rezepturen und Sonderbeträge und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten. Die zentralen Inhalte zur AMPreisV lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten.

AMPreisV: Überblick

Die AMPreisV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage einer Ermächtigung im AMG und regelt Preisspannen und Zuschläge bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Sie gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen sowie für in Apotheken oder von Tierärzten hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht. Sie regelt Zuschläge bei der Abgabe durch Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sowie Zuschläge und besondere Leistungen bei der Abgabe durch Apotheken. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt sie nicht. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Krankenhausapotheken, bei Abgaben an Krankenhäuser und gleichgestellte Einrichtungen, bei bestimmten Impfstoffabgaben, bei Dialysearzneimitteln, bei entnommenen Teilmengen und bei Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen – gelten die Apothekenzuschläge nicht.

AMPreisV im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise vom Anwendungsbereich über die Abgabestufe bis zur konkreten Zuschlagsberechnung: Fällt das Arzneimittel überhaupt unter die AMPreisV? Greift eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 bis 4? Welche Zuschläge erhebt der Großhandel nach § 2, welche die Apotheke nach § 3 und welche Sonderregeln gelten für Stoffe, Rezepturen, parenterale Lösungen und für Notdienst- oder BtM-Abgaben?

Anwendungsbereich und Ausnahmen

Großhandels- und Apothekenzuschläge bei Fertigarzneimitteln

Preisbildung bei Stoffen, Rezepturen und parenteralen Zubereitungen

Notdienstgebühr und BtM-/T-Rezept-Gebühr

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen die Schritte der Preisbildung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Typische Prüfungsblöcke

1

Zweck und Anwendungsbereich

Die AMPreisV legt Festzuschläge für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Großhandel und in der Apotheke fest. Sie sichert bundeseinheitliche Preise im GKV-Bereich.

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Großhandelszuschläge

§ 2 AMPreisV regelt einen degressiven prozentualen Zuschlag plus Festbetrag auf den Herstellerabgabepreis. Ziel ist die Gegenfinanzierung der Großhandelslogistik.

3

Apothekenzuschläge Fertigarzneimittel

Für Rx-Fertigarzneimittel gilt nach § 3 AMPreisV ein fester Festzuschlag plus prozentualer Anteil und Packungsbeitrag. Ergebnis ist der bundeseinheitliche Apothekenabgabepreis.

4

Rezepturzuschläge

§ 5 AMPreisV berechnet nicht parenterale Rezepturen aus einem Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise, einem Rezepturzuschlag nach Absatz 3 und einem festen Festzuschlag von 8,35 Euro. Für parenterale Lösungen gelten die besonderen Zuschläge nach § 5 Abs. 6 AMPreisV.

5

Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 und 4

Ausgenommen sind insbesondere die in § 1 Abs. 3 AMPreisV genannten institutionellen Abgaben und besonderen Versorgungskonstellationen sowie nach § 1 Abs. 4 nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Abgrenzung ist klausurrelevant, weil sie über die Preisbindung entscheidet.

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Notdienstzuschlag und Btm-Zuschlag

Der Notdienstzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV wird an den Fonds nach den §§ 18 und 19 ApoG abgeführt und finanziert die Zuschüsse nach § 20 ApoG. Er beträgt bis zum 31. Dezember 2026 0,21 Euro und wird ab dem 1. Januar 2027 auf 0,41 Euro angehoben. Nach § 3 Abs. 1b AMPreisV ist er ab dem 1. Januar 2027 bis einschließlich zum letzten Tag des vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachten Quartals nicht zu erheben. Erst ab dem folgenden Quartal ist er zu erheben. Der BtM-Zuschlag nach § 7 AMPreisV vergütet den erhöhten Dokumentationsaufwand bei Betäubungsmitteln.

7

Rabattverträge und Erstattungspreise

Im GKV-Kontext überlagern Rabattverträge nach § 130a SGB V den Apothekenabgabepreis. Für die Abgabe gilt die wirtschaftliche Abgabepflicht nach Rahmenvertrag.

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Preisspannenverordnung im Kontext

Die AMPreisV ist in das System von SGB V, ApoG und Rahmenvertrag eingebettet. Prüfungsrelevant ist das Zusammenspiel mit Zuzahlungen, Festbeträgen und Abrechnungsregeln.

9

Berechnungsbeispiele

Klassische Aufgaben verlangen die Berechnung des Apothekenabgabepreises aus Herstellerabgabepreis über Großhandelsstufe bis zur Apothekenstufe. Geübt werden müssen Rechenweg und Zwischenschritte.

10

Klausurrelevante Sonderfälle

Typische Fallstricke sind parenterale Zubereitungen, Importarzneimittel und die Behandlung von Hilfstaxen. Solche Sonderkonstellationen werden im Staatsexamen regelmäßig abgefragt.

Typische Prüfungsfragen zur AMPreisV

  1. 1Auf welcher gesetzlichen Ermächtigung beruht die AMPreisV?
  2. 2Für welche Arzneimittel und welche Abgabestufen regelt die AMPreisV die Preisbildung?
  3. 3In welchen Fällen gelten die Apothekenzuschläge der AMPreisV nicht?
  4. 4Unter welchen Voraussetzungen sind entnommene Teilmengen aus einem Fertigarzneimittel von den Apothekenzuschlägen ausgenommen?
  5. 5Welche Zuschläge darf der Großhandel bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an Apotheken höchstens erheben?
  6. 6Welche Zuschläge und Beträge sind bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels durch die Apotheke zu erheben?
  7. 7Welche Zuschläge gelten für verschreibungspflichtige parenterale Lösungen, wenn keine Vereinbarung zu Apothekenzuschlägen besteht?
  8. 8Wann darf die Apotheke eine Notdienstgebühr berechnen und wie hoch ist sie?

Beispielkarten

Frage

Für welche Arzneimittel und welche Abgabestufen regelt die Arzneimittelpreisverordnung die Preisbildung?

Antwort

  • Gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Verbraucherpackung.
  • Regelt Zuschläge/Preisspannen bei Abgabe durch Großhandel an Apotheken oder Tierärzte.
  • Regelt Zuschläge/Preisspannen und Preise besonderer Leistungen bei Abgabe durch Apotheken.
  • Gilt auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und nur über Apotheken abgegeben werden dürfen.
  • Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten die Preisvorschriften nicht.

Zusatzinfo

„Besondere Leistungen“ sind zusätzliche Beträge bei der Abgabe, z. B. die Notdienst- oder BtM-Gebühr. „In Apotheken hergestellte Arzneimittel mit Apothekenabgabepflicht“ sind Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden und nur über Apotheken abgegeben werden dürfen – typisch sind Rezepturen/Defekturen, außerdem Stoffe, die nur um-/abgefüllt werden.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 4–7 AMPreisV

Frage

Welche Zuschläge und Beträge sind bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels durch die Apotheke zu erheben?

Antwort

  • 3 % Zuschlag
  • + Packungsfixum (8,35 € bis 30.6.2026, dann 9,00 € ab 1.7.2026 und 9,50 € ab 1.1.2027)
  • + 0,21 € zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes (bis 31.12.2026)
  • + 0,20 € zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen (bis 31.12.2026)
  • + ab 1.1.2027 entfällt der Anteil für pharmazeutische Dienstleistungen (direkte Abrechnung) und der Notdienstzuschlag wird auf 0,41 € umgestellt
  • + nach § 3 Abs. 1b wird der Notdienstzuschlag ab 1.1.2027 aber zunächst nicht erhoben (bis zum letzten Tag des vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugebenden Quartals), danach 0,41 €
  • + Umsatzsteuer

Zusatzinfo

Für saisonale Grippeimpfstoffe an Ärzte gilt ein abweichender Zuschlag je Einzeldosis mit Höchstbetrag je Verordnungszeile.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 1–2 AMPreisV

Frage

In welchen Fällen gelten die Apothekenzuschläge der Arzneimittelpreisverordnung nicht?

Antwort

  • Bei Abgabe durch Krankenhausapotheken (Ausnahme: parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung).
  • Bei Abgabe an Krankenhäuser, gleichgestellte Einrichtungen sowie Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten.
  • Bei Abgabe an bestimmte Personen/Einrichtungen unter besonderen Abgabevoraussetzungen.
  • Bei bestimmten Impfstoffabgaben (u. a. öffentlich empfohlene Schutzimpfungen; Ausnahmen geregelt).
  • Bei Dialysearzneimitteln, Teilmengen aus Fertigarzneimitteln und Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
  • Nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Zusatzinfo

Die Ausnahmen betreffen vor allem Abgaben im institutionellen Bereich (z. B. Krankenhausversorgung) oder spezielle Versorgungs- und Herstellkonstellationen, in denen die üblichen Apothekenzuschläge nicht greifen. Für Teilmengen und parenterale Zubereitungen gelten eigene Regelungen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3–4 AMPreisV

Wie Du die AMPreisV für das Staatsexamen lernst

1

Drei Ebenen AMPreisV-Systematik

Trenne in jeder Antwort strikt die drei Ebenen Großhandel (§ 2), Apotheke bei Fertigarzneimitteln (§ 3) sowie Stoffe und Rezepturen (§§ 4 bis 5), so vermeidest Du Zahlenverwechslungen in der mündlichen Prüfung.

2

Zentrale Apothekenformel auswendig

Lerne die zentrale Apothekenformel für verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel als geschlossenen Block: 3 Prozent vom Apothekeneinkaufspreis plus Packungsfixum (8,35 Euro bis 30.6.2026, dann 9,00 Euro ab 1.7.2026 und 9,50 Euro ab 1.1.2027) plus 0,21 Euro für den Notdienst und 0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen bis 31.12.2026, ab 1.1.2027 stattdessen 0,41 Euro für den Notdienst ohne den Anteil für pharmazeutische Dienstleistungen, jeweils plus Umsatzsteuer.

3

Ausnahmen § 1 Abs. 3–4

Verankere die Ausnahmen des § 1 Abs. 3 bis 4 an je einem typischen Anwendungsfall (Krankenhausapotheke, Dialysearzneimittel, Impfstoffe), damit Du im Ernstfall weißt, wann die Apothekenzuschläge nicht greifen.

4

Parenterale Zuschläge in drei Gruppen

Für parenterale Lösungen merkst Du Dir die Beträge in drei Gruppen: die hohen Sätze (Zytostatika 90 Euro, monoklonale Antikörper), die mittleren Sätze und die einfachen Zubereitungen, jeweils mit dem passenden Anwendungsbeispiel.

5

Übe die besonderen Beträge getrennt

2,50 Euro Notdienstgebühr nach § 6 und 4,26 Euro nach § 7 für BtM- oder T-Rezept-Abgaben, beide dürfen, müssen aber nicht berechnet werden.

Vertiefungsthemen

Zu diesen Themen findest Du jeweils eine eigene Seite mit Definition, Kernpunkten, Abgrenzung, typischer Prüfungsfrage und Rechtsgrundlage.

AMPreisV prüfungsnah lernen

Die passenden Karteikarten zur AMPreisV stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zur AMPreisV aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.

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