BtM- und T-Rezept-Zuschlag 4,26 Euro: Wann darf die Apothekerin den zusätzlichen Betrag nach § 7 AMPreisV berechnen?

Die Apothekerin darf bei der Abgabe bestimmter Betäubungsmittel und bei der Abgabe von Arzneimitteln mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer nach § 7 AMPreisV berechnen. Die Regelung betrifft Betäubungsmittel, deren Verbleib nachzuweisen ist, sowie das sogenannte T-Rezept für Arzneimittel wie Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, die Apothekerin kann den Betrag erheben, muss ihn aber nicht.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Trenne die beiden Anwendungsfälle des § 7 AMPreisV sauber voneinander: Betäubungsmittel mit Nachweispflicht einerseits, Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV andererseits.
  2. Nenne die Höhe des Zuschlags exakt und weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Kann-Regelung handelt.
  3. Benenne typische Arzneimittel des T-Rezepts und ordne sie dem Sonderverschreibungsregime nach § 3a AMVV zu.
  4. Grenze den Zuschlag von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV ab und zeige, dass beide Beträge an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen.
  5. Zeige, dass der Zuschlag zusätzlich zu anderen Beträgen der AMPreisV anfallen kann.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Zuschlag beträgt 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer und kann bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Abs. 3 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung berechnet werden.
  • Anwendungsfall eins ist die Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib in der Apotheke nach betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen ist.
  • Anwendungsfall zwei ist die Abgabe eines Arzneimittels mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV, insbesondere Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf dem T-Rezept.
  • Die Berechnung ist eine Kann-Regelung. Die Apothekerin kann auf die Erhebung im Einzelfall verzichten, ohne gegen preisrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
  • Der Zuschlag fällt zusätzlich zu den regelhaften Zuschlägen nach § 3 AMPreisV an, soweit diese bei der betreffenden Abgabe einschlägig sind.
  • Der Zuschlag ist unabhängig von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV. Beide Beträge können nebeneinander anfallen, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen zugleich erfüllt sind.
  • Der Zuschlag wird in der Warenwirtschaft und in der Abrechnung als eigener Posten ausgewiesen, er ist Teil des Arzneimittelabgabepreises im Sinne der AMPreisV.
  • Der Betrag ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V und zählt nicht gegen deren Unter- und Obergrenze.
  • Die beiden Anwendungsfälle des § 7 AMPreisV, Betäubungsmittel mit Nachweispflicht und Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV, sind voneinander unabhängig und müssen je Einzelfall geprüft werden.

Wie grenzt sich das ab?

Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV abzugrenzen. Beide sind preisrechtliche Kann-Regelungen und liegen systematisch nebeneinander, knüpfen aber an völlig unterschiedliche Voraussetzungen an. Die Notdienstgebühr greift bei zeitlicher Inanspruchnahme während der definierten Notdienstzeiten, der BtM-/T-Rezept-Zuschlag knüpft dagegen an die Art des abgegebenen Arzneimittels und an die Form der Verschreibung an.
Der Zuschlag ist außerdem vom regelhaften Apothekenzuschlag von 8,35 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zu unterscheiden. Der Apothekenzuschlag fällt regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an, der Zuschlag nach § 7 AMPreisV ist dagegen ein zusätzlicher Betrag, der nur bei den dort genannten Konstellationen anfällt und nur, wenn die Apotheke sich für seine Erhebung entscheidet.
Von den BtM-rechtlichen Vorgaben der BtMVV ist § 7 AMPreisV strikt zu trennen. Die BtMVV regelt die Verschreibungs-, Abgabe-, Dokumentations- und Nachweispflichten bei Betäubungsmitteln und damit zusammenhängend die formalen Anforderungen an das BtM-Rezept. § 7 AMPreisV regelt ausschließlich einen preisrechtlichen Zuschlag. Ein Verstoß gegen BtMVV-Vorgaben berührt den preisrechtlichen Anspruch nach § 7 AMPreisV nicht unmittelbar, kann aber mittelbar dazu führen, dass die Abgabe insgesamt beanstandet wird.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Patientin löst in der Apotheke eine T-Rezept-Verordnung über Lenalidomid ein. Die Abgabe erfolgt an einem Werktag zu den regulären Öffnungszeiten. Die Apothekerin will wissen, ob und in welcher Höhe sie einen zusätzlichen Betrag nach der AMPreisV berechnen darf.

Musterantwort

Die Apothekerin darf nach § 7 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil Lenalidomid ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV ist und über das T-Rezept verordnet wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, auf deren Erhebung die Apothekerin im Einzelfall verzichten kann. Da die Abgabe zu regulären Öffnungszeiten erfolgt, fällt die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV nicht an. Regelhaft anwendbar bleibt dagegen der Apothekenzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV mit 3 Prozent, 8,35 Euro sowie den zusätzlichen Beträgen zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Ergänzend weist die Apothekerin darauf hin, dass der Zuschlag nach § 7 AMPreisV und der regelhafte Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV systematisch nebeneinander stehen und in der Abrechnung nicht miteinander verrechnet werden. Beide Beträge haben eigene Bezugsgrößen, eigene Voraussetzungen und eigene Funktionen. Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV wird als eigenständiger Posten in die Taxation aufgenommen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V. Eine Verrechnung mit der Zuzahlung oder eine Reduktion des Zuschlags wegen Zuzahlungsbefreiung der versicherten Person ist preisrechtlich nicht vorgesehen.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, den Zuschlag nach § 7 AMPreisV als reinen BtM-Zuschlag zu verstehen und den zweiten Anwendungsfall, das T-Rezept, zu übersehen. Der Zuschlag deckt beide Konstellationen ab und greift immer dann, wenn ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV abgegeben wird.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 7 AMPreisV, § 3a AMVV zur besonderen Verschreibungsanforderung (T-Rezept), § 6 AMPreisV zur abzugrenzenden Notdienstgebühr sowie § 3 Abs. 1 AMPreisV zum regelhaften Apothekenzuschlag. Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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