Mini-Fall
Eine Patientin löst in der Apotheke eine T-Rezept-Verordnung über Lenalidomid ein. Die Abgabe erfolgt an einem Werktag zu den regulären Öffnungszeiten. Die Apothekerin will wissen, ob und in welcher Höhe sie einen zusätzlichen Betrag nach der AMPreisV berechnen darf.
Musterantwort
Die Apothekerin darf nach § 7 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil Lenalidomid ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV ist und über das T-Rezept verordnet wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, auf deren Erhebung die Apothekerin im Einzelfall verzichten kann. Da die Abgabe zu regulären Öffnungszeiten erfolgt, fällt die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV nicht an. Regelhaft anwendbar bleibt dagegen der Apothekenzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV mit 3 Prozent, 8,35 Euro sowie den zusätzlichen Beträgen zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Ergänzend weist die Apothekerin darauf hin, dass der Zuschlag nach § 7 AMPreisV und der regelhafte Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV systematisch nebeneinander stehen und in der Abrechnung nicht miteinander verrechnet werden. Beide Beträge haben eigene Bezugsgrößen, eigene Voraussetzungen und eigene Funktionen. Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV wird als eigenständiger Posten in die Taxation aufgenommen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V. Eine Verrechnung mit der Zuzahlung oder eine Reduktion des Zuschlags wegen Zuzahlungsbefreiung der versicherten Person ist preisrechtlich nicht vorgesehen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, den Zuschlag nach § 7 AMPreisV als reinen BtM-Zuschlag zu verstehen und den zweiten Anwendungsfall, das T-Rezept, zu übersehen. Der Zuschlag deckt beide Konstellationen ab und greift immer dann, wenn ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV abgegeben wird.
Rechtsgrundlage sind § 7 AMPreisV, § 3a AMVV zur besonderen Verschreibungsanforderung (T-Rezept), § 6 AMPreisV zur abzugrenzenden Notdienstgebühr sowie § 3 Abs. 1 AMPreisV zum regelhaften Apothekenzuschlag. Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert wurde.
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