Ein Betäubungsmittel-Rezept muss nach § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) insbesondere Patientendaten, Ausstellungsdatum, eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung mit Menge, eine Gebrauchsanweisung sowie die Angaben des verschreibenden Arztes mit Unterschrift enthalten. Besondere Kennzeichnungen wie 'N', 'S' oder 'ST' sind nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen erforderlich. Der früher erforderliche Buchstabe 'A' bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge ist seit der BtMVV-Änderung vom 15. März 2023 entfallen. Für Praxisbedarf gelten abweichende Anforderungen, weil dort Patientendaten und Gebrauchsanweisung entfallen.
Mini-Fall
Ein Arzt stellt ein BtM-Rezept über ein Fentanyl-Pflaster aus. Auf dem Rezept stehen Patient, Datum und Arztangaben. Bei dem Arzneimittel steht nur: 'Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, N2'. Als Anweisung ist lediglich vermerkt: 'bei Bedarf'.
Musterantwort
Das Rezept ist so nicht ordnungsgemäß. Die Mengenangabe ist nicht hinreichend eindeutig, weil eine bloße Angabe wie 'N2' nicht ausreicht. Zudem fehlt eine ordnungsgemäße Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder zumindest ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung. Bei Pflastern ist außerdem zu prüfen, ob die Beladungsmenge zusätzlich anzugeben ist, wenn sie nicht schon aus der eindeutigen Bezeichnung hervorgeht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verwechseln die Wirkstärke mit der erforderlichen Mengenangabe. Die Angabe '50 Mikrogramm/h' ersetzt nicht automatisch die vollständige und eindeutige Angabe des verschriebenen Arzneimittels einschließlich der erforderlichen Mengenangaben.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 9 BtMVV. Für die prüfungsnahe Einordnung und typische Ausfüllungsfragen sind die aktuellen Hinweise der Bundesopiumstelle beim BfArM ergänzend hilfreich.
Stand der Recherche: März 2026, geprüft anhand des aktuellen Normtexts und der BfArM-FAQ vom 05.06.2025.
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