Mini-Fall
Ein Arzt stellt ein BtM-Rezept über ein Fentanyl-Pflaster aus. Auf dem Rezept stehen Patient, Datum und Arztangaben. Bei dem Arzneimittel steht nur: 'Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, N2'. Als Anweisung ist lediglich vermerkt: 'bei Bedarf'.
Musterantwort
Das Rezept ist so nicht ordnungsgemäß. Die Mengenangabe ist nicht hinreichend eindeutig, weil eine bloße Angabe wie 'N2' nicht ausreicht. Zudem fehlt eine ordnungsgemäße Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder zumindest ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung. Bei Pflastern ist außerdem zu prüfen, ob die Beladungsmenge zusätzlich anzugeben ist, wenn sie nicht schon aus der eindeutigen Bezeichnung hervorgeht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verwechseln die Wirkstärke mit der erforderlichen Mengenangabe. Die Angabe '50 Mikrogramm/h' ersetzt nicht automatisch die vollständige und eindeutige Angabe des verschriebenen Arzneimittels einschließlich der erforderlichen Mengenangaben.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 9 BtMVV. Für die prüfungsnahe Einordnung und typische Ausfüllungsfragen sind die aktuellen Hinweise der Bundesopiumstelle beim BfArM ergänzend hilfreich. Die BtMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Pflichtangaben des BtM-Rezepts stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Pflichtangaben des BtM-Rezepts aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.