Mini-Fall
In einer Apotheke werden BtM-Abgaben an mehreren Tagen zunächst nur auf den Rezepten vermerkt. Die eigentliche Eintragung in das BtM-Buch soll gesammelt am Monatsende erfolgen. Der Apotheker meint, das genüge, solange am Monatsende alles vollständig nachgetragen werde.
Musterantwort
Das genügt nicht. Der Nachweis von Bestand und Verbleib ist unverzüglich nach Bestandsänderung zu führen. Eine bloße Sammelnachtragung am Monatsende ist mit § 13 BtMVV nicht vereinbar. Die Monatsendprüfung ersetzt nicht die Pflicht zur laufenden Dokumentation.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen die BtM-Dokumentation mit dem Abgabedatum auf dem Rezept gleich. Das ist zu kurz. Der gesetzliche Nachweis erfasst den gesamten Bestand und Verbleib und ist deshalb weiter als ein bloßer Rezeptvermerk.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem §§ 13 und 14 BtMVV, ergänzend die amtlichen Hinweise der Bundesopiumstelle zur elektronischen und patientenbezogenen Nachweisführung. Die BtMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu BtM-Dokumentation nach BtMVV stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu BtM-Dokumentation nach BtMVV aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.