Mini-Fall
Ein Patient sucht am Sonntagvormittag eine dienstbereite Apotheke auf und löst eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Die Apotheke ist auf dem Notdienstplan der Apothekerkammer eingetragen. Der Apotheker will wissen, ob und in welcher Höhe er einen zusätzlichen Betrag berechnen darf.
Musterantwort
Der Apotheker darf nach § 6 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil die Inanspruchnahme an einem Sonntag erfolgt und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann auf den Zusatzbetrag im Einzelfall auch verzichten. Der Zusatzbetrag ist unabhängig vom Zuschlag von 0,21 Euro nach § 3 AMPreisV zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, der regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben wird. Beide Beträge können im vorliegenden Fall nebeneinander anfallen. In der Abrechnung wird die Notdienstgebühr als eigener Posten ausgewiesen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV mit dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 AMPreisV zu vermengen. Der erste ist 2,50 Euro und fällt nur bei Inanspruchnahme in der Notdienstzeit an, der zweite ist 0,21 Euro und fällt auf jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an.
Rechtsgrundlage sind § 6 AMPreisV, § 3 Abs. 1 AMPreisV zum abzugrenzenden Zuschlag von 0,21 Euro sowie § 78 AMG als Ermächtigungsgrundlage der AMPreisV. Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert wurde.
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