Notdienstgebühr 2,50 Euro: Wann darf der Apotheker den zusätzlichen Betrag nach § 6 AMPreisV berechnen?

Die Apotheke darf bei Inanspruchnahme während der Notdienstzeiten einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Notdienstzeiten sind die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn- und Feiertage sowie der 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Der Betrag ist eine Kann-Regelung. Der Apotheker kann ihn erheben, muss ihn aber nicht. Er ist strikt von der Dienstbereitschaftspflicht der Apotheke zu unterscheiden. Die Notdienstgebühr knüpft an die Inanspruchnahme während der in § 6 Arzneimittelpreisverordnung genannten Zeiten und an den Anwendungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung an. Sie ist daher nicht auf verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel beschränkt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Ordne die Notdienstgebühr als preisrechtliche Regelung nach § 6 AMPreisV ein und nicht als berufsrechtliche Pflicht nach ApBetrO.
  2. Prüfe, ob der Zeitpunkt der Inanspruchnahme in eines der drei Zeitfenster fällt, die den Zuschlag auslösen.
  3. Stelle fest, ob es sich um eine Kann-Regelung handelt und ob der Zuschlag tatsächlich erhoben wurde.
  4. Grenze die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV von dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 AMPreisV ab.
  5. Behalte im Blick, dass die Notdienstgebühr nur bei Arzneimitteln im Anwendungsbereich der AMPreisV anfällt und nicht pauschal für jede apothekenbetriebliche Handlung.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Inanspruchnahme muss in den Notdienstzeiten erfolgen: 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Der zusätzliche Betrag beträgt 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer und wird je Inanspruchnahme erhoben.
  • Die Berechnung ist eine Kann-Regelung. Die Apotheke darf den Betrag erheben, eine Pflicht zur Erhebung besteht nicht.
  • Der Zusatzbetrag fällt bei Arzneimitteln an, die dem Anwendungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Dazu gehören nicht nur verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel nach § 1 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung, sondern auch in Apotheken hergestellte Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 Arzneimittelpreisverordnung.
  • Die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV ist unabhängig vom Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 Abs. 1 AMPreisV. Beide Beträge können nebeneinander anfallen, haben aber unterschiedliche Funktionen und Empfänger.
  • Der Zusatzbetrag wird in der Warenwirtschaft und in der Abrechnung als eigener Posten ausgewiesen und ist Teil des Arzneimittelabgabepreises im Sinne der AMPreisV.
  • In der Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Betrag als zusätzlicher Posten geführt, er ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V und zählt nicht gegen deren Unter- und Obergrenze.
  • Die Notdienstgebühr kann auch bei Privatrezepten und beim Mehrkostenwunsch der versicherten Person geltend gemacht werden, soweit die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird.
  • Die Notdienstgebühr ist nicht an den offiziellen Notdienstplan der Apothekerkammer gebunden. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Inanspruchnahme während der zeitlichen Voraussetzungen des § 6 AMPreisV, nicht die Frage, ob die Apotheke berufsrechtlich zum Notdienst eingeteilt war.

Wie grenzt sich das ab?

Die Notdienstgebühr ist vom Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 Abs. 1 AMPreisV in Höhe von 0,21 Euro klar abzugrenzen. Beide Beträge haben den Notdienst im Namen, unterscheiden sich aber fundamental. Der Zuschlag von 0,21 Euro wird auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben, unabhängig davon, ob diese Abgabe in der Notdienstzeit erfolgt und fließt in den Nacht- und Notdienstfonds. Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro dagegen ist ein Einzelfall-Aufschlag, der nur dann anfällt, wenn die Apotheke während der definierten Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Die Notdienstgebühr ist außerdem von der berufsrechtlichen Notdienst- oder Dienstbereitschaftspflicht der Apotheke nach ApBetrO zu unterscheiden. Die ApBetrO regelt, wann eine Apotheke dienstbereit zu sein hat und wie sie diese Pflicht organisatorisch erfüllt. Die AMPreisV regelt nur den preisrechtlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag bei Inanspruchnahme während der definierten Zeiten. Eine Apotheke kann berufsrechtlich notdienstbereit sein, ohne im Einzelfall die Notdienstgebühr zu berechnen und umgekehrt ist die Berechnung der Notdienstgebühr nicht davon abhängig, ob die Apotheke auf einem offiziellen Notdienstplan steht.
Nicht erfasst von § 6 Arzneimittelpreisverordnung sind Arzneimittel oder Abgabekonstellationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind insoweit regelmäßig ausgenommen. Die Notdienstgebühr ist aber nicht auf verschreibungspflichtige Human-Fertigarzneimittel verengt, sondern kann grundsätzlich auch bei apothekenhergestellten Arzneimitteln erhoben werden, soweit diese der Preisbindung unterliegen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient sucht am Sonntagvormittag eine dienstbereite Apotheke auf und löst eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Die Apotheke ist auf dem Notdienstplan der Apothekerkammer eingetragen. Der Apotheker will wissen, ob und in welcher Höhe er einen zusätzlichen Betrag berechnen darf.

Musterantwort

Der Apotheker darf nach § 6 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil die Inanspruchnahme an einem Sonntag erfolgt und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann auf den Zusatzbetrag im Einzelfall auch verzichten. Der Zusatzbetrag ist unabhängig vom Zuschlag von 0,21 Euro nach § 3 AMPreisV zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, der regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben wird. Beide Beträge können im vorliegenden Fall nebeneinander anfallen. In der Abrechnung wird die Notdienstgebühr als eigener Posten ausgewiesen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV mit dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 AMPreisV zu vermengen. Der erste ist 2,50 Euro und fällt nur bei Inanspruchnahme in der Notdienstzeit an, der zweite ist 0,21 Euro und fällt auf jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 6 AMPreisV, § 3 Abs. 1 AMPreisV zum abzugrenzenden Zuschlag von 0,21 Euro sowie § 78 AMG als Ermächtigungsgrundlage der AMPreisV. Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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