Notdienstgebühr 2,50 Euro: Wann darf der Apotheker den zusätzlichen Betrag nach § 6 AMPreisV berechnen?

Die Apotheke darf bei Inanspruchnahme während der Notdienstzeiten einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Notdienstzeiten sind die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn- und Feiertage sowie der 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Der Betrag ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann ihn erheben, muss ihn aber nicht, und er ist strikt vom Notdienst als Dienstbereitschaftspflicht nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu unterscheiden.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Ordne die Notdienstgebühr als preisrechtliche Regelung nach § 6 AMPreisV ein und nicht als berufsrechtliche Pflicht nach ApBetrO.
  • Benenne die drei Zeitfenster exakt: 20 bis 6 Uhr, Sonn- und Feiertage sowie 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Nenne die Höhe mit 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer und weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Kann-Regelung handelt.
  • Grenze die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV von dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 0,21 Euro nach § 3 AMPreisV ab. Der eine ist ein Einzelfall-Aufschlag bei Inanspruchnahme, der andere ein regelhafter Zuschlag auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels.
  • Zeige, dass der Zusatzbetrag nur bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der Inanspruchnahmezeit anfällt und nicht pauschal für jede apothekenbetriebliche Handlung während der Notdienstzeit.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Inanspruchnahme muss in den Notdienstzeiten erfolgen: 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Der zusätzliche Betrag beträgt 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer und wird je Inanspruchnahme erhoben.
  • Die Berechnung ist eine Kann-Regelung. Die Apotheke darf den Betrag erheben, eine Pflicht zur Erhebung besteht nicht.
  • Der Zusatzbetrag fällt bei der Abgabe von Arzneimitteln an, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, also insbesondere bei verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimitteln in Verbraucherpackungen.
  • Die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV ist unabhängig vom Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 Abs. 1 AMPreisV. Beide Beträge können nebeneinander anfallen, haben aber unterschiedliche Funktionen und Empfänger.
  • Der Zusatzbetrag wird in der Warenwirtschaft und in der Abrechnung als eigener Posten ausgewiesen und ist Teil des Arzneimittelabgabepreises im Sinne der AMPreisV.
  • In der Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Betrag als zusätzlicher Posten geführt, er ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V und zählt nicht gegen deren Unter- und Obergrenze.
  • Die Notdienstgebühr kann auch bei Privatrezepten und beim Mehrkostenwunsch der versicherten Person geltend gemacht werden, soweit die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird.
  • Die Notdienstgebühr ist nicht an den offiziellen Notdienstplan der Apothekerkammer gebunden. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Inanspruchnahme während der zeitlichen Voraussetzungen des § 6 AMPreisV, nicht die Frage, ob die Apotheke berufsrechtlich zum Notdienst eingeteilt war.

Wie grenzt sich das ab?

Die Notdienstgebühr ist vom Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 Abs. 1 AMPreisV in Höhe von 0,21 Euro klar abzugrenzen. Beide Beträge haben den Notdienst im Namen, unterscheiden sich aber fundamental. Der Zuschlag von 0,21 Euro wird auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben, unabhängig davon, ob diese Abgabe in der Notdienstzeit erfolgt, und fließt in den Nacht- und Notdienstfonds. Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro dagegen ist ein Einzelfall-Aufschlag, der nur dann anfällt, wenn die Apotheke während der definierten Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Die Notdienstgebühr ist außerdem von der berufsrechtlichen Notdienst- oder Dienstbereitschaftspflicht der Apotheke nach ApBetrO zu unterscheiden. Die ApBetrO regelt, wann eine Apotheke dienstbereit zu sein hat und wie sie diese Pflicht organisatorisch erfüllt. Die AMPreisV regelt nur den preisrechtlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag bei Inanspruchnahme während der definierten Zeiten. Eine Apotheke kann berufsrechtlich notdienstbereit sein, ohne im Einzelfall die Notdienstgebühr zu berechnen, und umgekehrt ist die Berechnung der Notdienstgebühr nicht davon abhängig, ob die Apotheke auf einem offiziellen Notdienstplan steht.

Nicht erfasst von § 6 AMPreisV ist schließlich die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, weil die AMPreisV für diese Gruppe grundsätzlich nicht gilt. Die Notdienstgebühr knüpft an den Anwendungsbereich der Verordnung an und kann daher nur bei Arzneimitteln erhoben werden, die in diesen Anwendungsbereich fallen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient sucht am Sonntagvormittag eine dienstbereite Apotheke auf und löst eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Die Apotheke ist auf dem Notdienstplan der Apothekerkammer eingetragen. Der Apotheker will wissen, ob und in welcher Höhe er einen zusätzlichen Betrag berechnen darf.

Musterantwort

Der Apotheker darf nach § 6 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil die Inanspruchnahme an einem Sonntag erfolgt und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann auf den Zusatzbetrag im Einzelfall auch verzichten. Der Zusatzbetrag ist unabhängig vom Zuschlag von 0,21 Euro nach § 3 AMPreisV zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, der regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben wird. Beide Beträge können im vorliegenden Fall nebeneinander anfallen. In der Abrechnung wird die Notdienstgebühr als eigener Posten ausgewiesen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V. In der prüfungsnahen Darstellung trennt der Apotheker drei Prüfungsschritte sauber voneinander: zuerst den Anwendungsbereich der AMPreisV, dann die zeitlichen Voraussetzungen nach § 6 AMPreisV, schließlich die Ausgestaltung als Kann-Regelung. Erst in dieser Reihenfolge ergibt sich die prüfungsrelevante Gesamtantwort.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV mit dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 AMPreisV zu vermengen. Der erste ist 2,50 Euro und fällt nur bei Inanspruchnahme in der Notdienstzeit an, der zweite ist 0,21 Euro und fällt auf jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an. Eine zweite, in der mündlichen Prüfung oft anzutreffende Verwechslung ist die Gleichsetzung von Dienstbereitschaftspflicht nach ApBetrO und Notdienstgebühr nach AMPreisV. Die Dienstbereitschaftspflicht ist eine berufsrechtliche Pflicht, die Notdienstgebühr ein preisrechtlicher Anspruch. Beide treffen zeitlich oft zusammen, sind aber systematisch strikt getrennt.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 6 AMPreisV
  • § 3 Abs. 1 AMPreisV zum abzugrenzenden Zuschlag von 0,21 Euro
  • § 78 AMG als Ermächtigungsgrundlage der AMPreisV
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

Notdienstgebühr und Apothekenzuschläge prüfungsfest beherrschen

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