Notdienst nach ApBetrO: Dienstbereitschaft, Pflichten und Abgrenzung

Der apothekenrechtliche Notdienst beruht in der ApBetrO auf der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft der Apotheke. Maßgeblich ist § 23 ApBetrO: Dort geht es um die Dienstbereitschaft, mögliche Befreiungen, die Erreichbarkeit im Notdienst und die Hinweispflicht auf dienstbereite Apotheken. Die Notdienstgebühr und der pauschale Zuschuss für Notdienste werden dagegen nicht in der ApBetrO, sondern in § 6 AMPreisV und § 20 ApoG geregelt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Prüfungsrechtlich ist der Ausgangspunkt immer § 23 Abs. 1 ApBetrO: Öffentliche Apotheken sind grundsätzlich zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet.
  • Der Notdienst ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Teil der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Befreit wird nur ein Teil der Apotheken und nur in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
  • Während der Notdienstzeiten ist nicht zwingend die dauerhafte Anwesenheit in den Betriebsräumen erforderlich. Grundsätzlich genügt es, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft aufhält und jederzeit erreichbar ist.
  • Nicht dienstbereite Apotheken müssen gut sichtbar auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken hinweisen.
  • Eine klassische Prüfungsfalle besteht darin, die Frage nach dem Notdienst vorschnell über die 2,50-Euro-Gebühr zu beantworten. Bei einer Frage zur ApBetrO steht zuerst § 23 ApBetrO im Zentrum, nicht § 6 AMPreisV.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Ausgangspunkt ist die ständige Dienstbereitschaft der Apotheke. Der Notdienst ist also rechtlich kein Ausnahmeprogramm neben dem Apothekenbetrieb, sondern Teil des Versorgungsauftrags.
  • Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise von der Dienstbereitschaft zu den in § 23 Abs. 1 ApBetrO genannten Zeiten, insbesondere nachts, an Sonn- und Feiertagen sowie an bestimmten Nachmittagen.
  • Darüber hinaus kann eine Befreiung für ortsübliche Schließzeiten, Mittwochnachmittage, Sonnabende oder Betriebsferien und bei berechtigtem Grund auch außerhalb dieser Zeiten in Betracht kommen, wenn die Arzneimittelversorgung anderweitig sichergestellt ist.
  • Während der Zeiten des Notdienstes genügt es grundsätzlich, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft aufhält und jederzeit erreichbar ist. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde auf Antrag hiervon befreien.
  • Ist eine Apotheke nicht dienstbereit, muss sie an deutlich sichtbarer Stelle auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken hinweisen.

Wie grenzt sich das ab?

  • Der Notdienst nach ApBetrO ist von den allgemeinen Öffnungszeiten zu unterscheiden. Die Norm regelt nicht nur, wann eine Apotheke geöffnet ist, sondern vor allem, wie die Arzneimittelversorgung auch außerhalb regulärer Öffnungszeiten rechtlich abgesichert wird.
  • Ebenfalls zu trennen ist der Notdienst von der Notdienstgebühr. Die Frage, ob im Notdienst ein zusätzlicher Betrag von 2,50 Euro berechnet werden kann, richtet sich nach § 6 AMPreisV und nicht nach § 23 ApBetrO.
  • Davon zu unterscheiden ist auch die Notdienstpauschale. Der pauschale Zuschuss für vollständig erbrachte Notdienste ist in § 20 ApoG geregelt und betrifft die Finanzierung des Notdienstes, nicht die apothekenbetriebsrechtliche Pflicht zur Dienstbereitschaft.
  • Schließlich ist der Notdienst nicht mit bloßer telefonischer Rufbereitschaft gleichzusetzen. Nach § 23 Abs. 3 ApBetrO reicht nicht jede beliebige Erreichbarkeit aus. Entscheidend ist grundsätzlich die unmittelbare Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen, sofern keine behördliche Ausnahme vorliegt.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apotheke ist für den Sonntagsnotdienst eingeteilt. Der Apothekenleiter fährt nach Dienstschluss nach Hause, wohnt mehrere Kilometer entfernt und ist nur per Mobiltelefon erreichbar. Eine vertretungsberechtigte Person befindet sich ebenfalls nicht in der Nähe der Apotheke. Ist der Notdienst so ordnungsgemäß sichergestellt?

Musterantwort

Im Regelfall nein. Während der Notdienstzeiten genügt es nach § 23 Abs. 3 ApBetrO grundsätzlich nur dann, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Eine bloße telefonische Erreichbarkeit aus größerer Entfernung reicht ohne behördliche Ausnahme grundsätzlich nicht aus.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele beantworten eine solche Frage mit Hinweisen zur Notdienstgebühr oder zur 'Noctu'-Kennzeichnung. Das verfehlt den Kern. Bei einer Prüfungsfrage zum Notdienst nach ApBetrO ist zuerst die Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO zu prüfen. Die Gebühr ist ein gesondertes Problem des Preisrechts.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage ist vor allem § 23 ApBetrO. Für die Abgrenzung relevant sind außerdem § 6 AMPreisV und § 20 ApoG.

Stand der Recherche: März 2026.

Notdienst nach ApBetrO sicher einordnen

Wenn Du den Notdienst nach ApBetrO nicht nur wiedererkennen, sondern in der mündlichen Prüfung sicher einordnen willst, lernst Du am besten mit prüfungsnahen Karteikarten statt mit isolierten Normtexten. In pharmatorium findest Du passende Karteikarten zu § 23 ApBetrO, zu typischen Abgrenzungen im Apothekenrecht und zu klassischen Prüfungsfallen im Rechtsteil des 3. Staatsexamens Pharmazie.