Mini-Fall
Eine Apotheke ist für den Sonntagsnotdienst eingeteilt. Der Apothekenleiter fährt nach Dienstschluss nach Hause, wohnt mehrere Kilometer entfernt und ist nur per Mobiltelefon erreichbar. Eine vertretungsberechtigte Person befindet sich ebenfalls nicht in der Nähe der Apotheke. Ist der Notdienst so ordnungsgemäß sichergestellt?
Musterantwort
Im Regelfall nein. Während der Notdienstzeiten genügt es nach § 23 Abs. 3 ApBetrO grundsätzlich nur dann, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Eine bloße telefonische Erreichbarkeit aus größerer Entfernung reicht ohne behördliche Ausnahme grundsätzlich nicht aus.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele beantworten eine solche Frage mit Hinweisen zur Notdienstgebühr oder zur 'Noctu'-Kennzeichnung. Das verfehlt den Kern. Bei einer Prüfungsfrage zum Notdienst nach ApBetrO ist zuerst die Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO zu prüfen. Die Gebühr ist ein gesondertes Problem des Preisrechts.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 23 ApBetrO. Für die Abgrenzung relevant sind außerdem § 6 AMPreisV und § 20 ApoG. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Notdienst der öffentlichen Apotheke stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Notdienst der öffentlichen Apotheke aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.