Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine häufig benötigte Salbe im Voraus in 40 abgabefertigen Packungen her. Eine schriftliche Herstellungsanweisung liegt nicht vor. Die herstellende Person dokumentiert aber alle Schritte im Herstellungsprotokoll. Der Prüfer fragt Dich, ob das rechtlich ausreicht.
Musterantwort
Nein. Liegt eine Defektur vor, verlangt § 8 ApBetrO zwingend eine vorher erstellte schriftliche Herstellungsanweisung, die von einem Apotheker der Apotheke unterschrieben ist. Das spätere Herstellungsprotokoll ersetzt diese Herstellungsanweisung nicht, sondern setzt sie voraus.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, bei kleineren Chargen oder standardisierten Zubereitungen genüge eine bloße laufende Dokumentation. Das ist unzutreffend. Gerade bei der Defektur ist die vorgelagerte schriftliche Herstellungsanweisung ausdrücklich vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 8 ApBetrO für Defekturarzneimittel und § 1a Abs. 9 ApBetrO für die Definition der Defektur. Für die Freigabe zum Inverkehrbringen nimmt § 8 ApBetrO außerdem auf § 4 Abs. 17 AMG Bezug.
Die passenden Karteikarten zu Herstellungsanweisung der Defektur nach § 8 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellungsanweisung der Defektur nach § 8 ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.