Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine Salbe im Voraus in 60 abgabefertigen Tiegeln her und hält sie in einer zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Packung vorrätig. Auf dem Etikett stehen nur die Bezeichnung der Salbe, der Inhalt und das Verfalldatum. Der Prüfer fragt Dich, ob diese Kennzeichnung für eine Defektur ausreicht.
Musterantwort
So pauschal nicht. Liegt eine Defektur vor und wird sie als Fertigarzneimittel in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehalten, richtet sich die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 ApBetrO in Verbindung mit § 10 AMG. Dann genügen bloße Mindestangaben wie Bezeichnung, Inhalt und Verfalldatum regelmäßig nicht. Maßgeblich sind die weitergehenden Pflichtangaben des § 10 AMG. Nur die Zulassungs- oder Registrierungsnummer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen und von Blindenschrift kann abgesehen werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, bei apothekeneigenen Zubereitungen gelte immer automatisch § 14 Abs. 1 ApBetrO. Das trifft für die Defektur gerade nicht zu, wenn § 14 Abs. 2 ApBetrO den Rückgriff auf § 10 AMG anordnet.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 14 Abs. 2 ApBetrO, § 8 ApBetrO, § 1a Abs. 9 ApBetrO sowie § 10 AMG. Für die Einordnung als Fertigarzneimittel ist außerdem § 4 Abs. 1 AMG bedeutsam.
Die passenden Karteikarten zu Defektur-Etikett und Kennzeichnungspflichten stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Defektur-Etikett und Kennzeichnungspflichten aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.