Mini-Fall
In einer öffentlichen Apotheke stellt eine erfahrene PTA eine ärztlich verordnete Rezeptur ordnungsgemäß her. Ein Apotheker ist anwesend, prüft das Präparat aber nicht selbst. Die PTA dokumentiert die Herstellung und gibt das Arzneimittel an den Patienten ab. Der Prüfer fragt Dich, ob die Rezeptur damit rechtlich freigegeben wurde.
Musterantwort
Nein. Die Herstellung durch eine PTA ersetzt die Freigabe nicht. Die Freigabe des Rezepturarzneimittels setzt nach § 7 ApBetrO voraus, dass das Herstellungsprotokoll von einem Apotheker oder im besonderen Vertretungsfall nach § 2 Abs. 6 ApBetrO von der vertretungsberechtigten Person um das Ergebnis der organoleptischen Prüfung und die Bestätigung ergänzt wird, dass das Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht. Diese Freigabe muss vor der Abgabe an den Patienten erfolgen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, jede Person aus dem pharmazeutischen Personal dürfe auch freigeben. Das ist zu weit. Für die Rezepturfreigabe nennt § 7 ApBetrO gerade nicht allgemein das pharmazeutische Personal, sondern den Apotheker und nur ausnahmsweise die vertretungsberechtigte Person nach § 2 Abs. 6 ApBetrO.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 ApBetrO für Rezepturarzneimittel, § 2 Abs. 6 ApBetrO für den besonderen Vertretungsfall und § 3 ApBetrO für die personelle Einordnung pharmazeutischer Tätigkeiten.
Die passenden Karteikarten zu Rezeptur-Freigabe nach § 7 Abs. 1c ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Rezeptur-Freigabe nach § 7 Abs. 1c ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.