Die Freigabe eines Rezepturarzneimittels darf grundsätzlich nur durch einen Apotheker erfolgen. Im besonderen Vertretungsfall nach § 2 Abs. 6 ApBetrO darf ausnahmsweise auch die dort vertretungsberechtigte Person freigeben. Eine PTA darf eine Rezeptur herstellen, gibt sie aber nicht selbst frei. Die Freigabe ist in § 7 ApBetrO an das Herstellungsprotokoll gekoppelt: Es muss um das Ergebnis der organoleptischen Prüfung und die Bestätigung ergänzt werden, dass das angefertigte Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht. Die Freigabe muss vor der Abgabe an den Patienten erfolgen.
Mini-Fall
In einer öffentlichen Apotheke stellt eine erfahrene PTA eine ärztlich verordnete Rezeptur ordnungsgemäß her. Ein Apotheker ist anwesend, prüft das Präparat aber nicht selbst. Die PTA dokumentiert die Herstellung und gibt das Arzneimittel an den Patienten ab. Der Prüfer fragt Dich, ob die Rezeptur damit rechtlich freigegeben wurde.
Musterantwort
Nein. Die Herstellung durch eine PTA ersetzt die Freigabe nicht. Die Freigabe des Rezepturarzneimittels setzt nach § 7 ApBetrO voraus, dass das Herstellungsprotokoll von einem Apotheker oder im besonderen Vertretungsfall nach § 2 Abs. 6 ApBetrO von der vertretungsberechtigten Person um das Ergebnis der organoleptischen Prüfung und die Bestätigung ergänzt wird, dass das Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht. Diese Freigabe muss vor der Abgabe an den Patienten erfolgen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, jede Person aus dem pharmazeutischen Personal dürfe auch freigeben. Das ist zu weit. Für die Rezepturfreigabe nennt § 7 ApBetrO gerade nicht allgemein das pharmazeutische Personal, sondern den Apotheker und nur ausnahmsweise die vertretungsberechtigte Person nach § 2 Abs. 6 ApBetrO.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 ApBetrO für Rezepturarzneimittel, § 2 Abs. 6 ApBetrO für den besonderen Vertretungsfall und § 3 ApBetrO für die personelle Einordnung pharmazeutischer Tätigkeiten.
Stand der Recherche: 9. März 2026.
Wenn Du bei der Rezepturfreigabe nicht nur das Schlagwort, sondern die genaue Zuständigkeitsverteilung beherrschen willst, solltest Du das Thema im Prüfungsstil lernen. In pharmatorium findest Du passende Karteikarten zu § 7 ApBetrO, zur Abgrenzung von Plausibilitätsprüfung, Herstellung und Freigabe sowie zu typischen Prüfungsfallen rund um PTA, Aufsicht und Dokumentation.