Mini-Fall
Eine Apotheke stellt nicht parenterale Rezepturen an einem Arbeitstisch in der Offizin her. Der Tisch steht offen im Publikumsbereich ohne raumhohe Abtrennung. Der Prüfer fragt Dich, ob das mit der ApBetrO vereinbar ist.
Musterantwort
So pauschal nicht. Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz erforderlich. Befindet sich dieser nicht in einem ausschließlich als Laboratorium dienenden Raum, muss er von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abgetrennt sein. Außerdem müssen die Flächen leicht zu reinigen sein, damit das Kontaminationsrisiko minimal bleibt.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, jede Arzneimittelherstellung verlange stets einen vollständig separaten Herstellungsraum. Für die normale nicht parenterale Herstellung verlangt die ApBetrO aber zunächst einen eigenen Arbeitsplatz. Getrennte Sonderräume betreffen vor allem andere, speziell geregelte Konstellationen.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 4 ApBetrO für Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume, § 4a ApBetrO für Hygienemaßnahmen sowie für die Abgrenzung insbesondere § 34 ApBetrO und § 35 ApBetrO.
Die passenden Karteikarten zu Herstellungsräumen nach § 4 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellungsräumen nach § 4 ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.