Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV: Wie berechnet der Apotheker den Abgabepreis eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels?

Der Apotheker erhebt bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV einen Zuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis, zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wird das Human-Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben, gelten stattdessen die abweichenden Werte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV mit 3 Prozent und 8,10 Euro.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Ordne den Apothekenzuschlag als zentrale Regelung des § 3 AMPreisV ein und bezeichne die Abgabestufe der Apotheke als Anknüpfungspunkt, nicht den Großhandel nach § 2 AMPreisV.
  • Benenne die vier Bestandteile exakt: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis, 8,35 Euro, 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen.
  • Zeige die Umsatzsteuerlogik: alle Bestandteile nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sind netto angesetzt und die Umsatzsteuer kommt am Ende zusätzlich hinzu.
  • Stelle den Sonderfall der Abgabe eines Human-Fertigarzneimittels zur Anwendung bei Tieren nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV dar. Dort gelten 3 Prozent und 8,10 Euro.
  • Grenze den regelhaften Apothekenzuschlag von den Zuschlägen nach § 6 und § 7 AMPreisV ab. Diese sind zusätzliche Beträge mit eigenen Voraussetzungen und können nebeneinander anfallen.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Apothekenzuschlag gilt für die Abgabe verschreibungspflichtiger Human-Fertigarzneimittel in Verbraucherpackungen im Anwendungsbereich der AMPreisV.
  • Der Zuschlag besteht aus vier Bestandteilen: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis, 8,35 Euro Festbetrag, 0,21 Euro Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen.
  • Alle Bestandteile sind netto angesetzt, die Umsatzsteuer kommt am Ende zusätzlich hinzu.
  • Bei der Abgabe eines Human-Fertigarzneimittels zur Anwendung bei Tieren gelten abweichend 3 Prozent und 8,10 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV.
  • Für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Fertigarzneimittel im engeren Sinne gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AMPreisV eine degressive Staffel aus Prozent- und Festbetragsanteilen.
  • Der Zuschlag ist unabhängig von den Kann-Regelungen nach § 6 und § 7 AMPreisV. Diese können zusätzlich anfallen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
  • Bestimmte Abgabekonstellationen sind nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 AMPreisV vom Anwendungsbereich der Apothekenzuschläge ausgenommen, insbesondere Abgaben durch Krankenhausapotheken und Abgaben an institutionelle Empfänger.
  • Für zurückgegebene und erneut abgegebene verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gilt nach § 3 Abs. 6 AMPreisV ein Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anstelle der regelhaften Bestandteile.
  • Bezugsgröße der 3 Prozent ist der Apothekeneinkaufspreis, nicht der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Der Apothekeneinkaufspreis umfasst bereits den Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV.

Wie grenzt sich das ab?

Der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV ist vom Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV strikt zu trennen. Der Großhandelszuschlag betrifft die Abgabestufe zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Apotheke und besteht aus einem Festzuschlag von 0,73 Euro sowie höchstens 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers mit einer Deckelung bei 37,80 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Apothekenzuschlag betrifft dagegen die Abgabestufe zwischen Apotheke und Endverbraucher und knüpft am Apothekeneinkaufspreis an.

Der Apothekenzuschlag ist außerdem von den Kann-Regelungen nach § 6 und § 7 AMPreisV abzugrenzen. Der regelhafte Apothekenzuschlag fällt bei jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels im Anwendungsbereich der AMPreisV an, unabhängig von Zeit oder Art der Verschreibung. Die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV und der BtM-/T-Rezept-Zuschlag nach § 7 AMPreisV sind Kann-Regelungen und knüpfen an zusätzliche Voraussetzungen an. Beide Kann-Zuschläge können zusätzlich zum regelhaften Apothekenzuschlag anfallen.

Nicht von § 3 AMPreisV erfasst ist die Preisbildung bei Stoffen, Rezepturen und parenteralen Zubereitungen. Diese ist in § 4 und § 5 AMPreisV geregelt und folgt einer eigenen Systematik mit Zuschlägen auf den Apothekeneinkaufspreis, Rezepturzuschlägen und festen Beträgen für parenterale Lösungen. Wer einen Rezepturpreis berechnen soll, darf nicht die 3 Prozent plus 8,35 Euro aus § 3 ansetzen, sondern muss auf § 4 und § 5 AMPreisV zurückgreifen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient löst in der Apotheke eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Der Apothekeneinkaufspreis beträgt 20,00 Euro netto. Der Apotheker will den Abgabepreis für die Apotheke nach § 3 AMPreisV vollständig berechnen.

Musterantwort

Der Apotheker rechnet in vier Schritten. Erstens: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis von 20,00 Euro ergeben 0,60 Euro. Zweitens: Hinzu kommen 8,35 Euro als Festbetrag. Drittens: Hinzu kommen 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Die Nettosumme beträgt somit 20,00 Euro zuzüglich 0,60 Euro, zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 0,21 Euro und 0,20 Euro, also 29,36 Euro netto. Viertens: Auf die Nettosumme kommt die Umsatzsteuer hinzu, bei 19 Prozent ergeben sich 5,58 Euro, der Gesamtbetrag beläuft sich auf 34,94 Euro brutto. In der Prüfungsdarstellung trennt der Apotheker die Schritte sauber und benennt die Rechtsgrundlagen ausdrücklich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV. Wäre das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben worden, hätte der Apotheker stattdessen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV mit 3 Prozent und 8,10 Euro gerechnet und auf die Bestandteile zur Notdienstsicherung und zu pharmazeutischen Dienstleistungen verzichtet.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die 3 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers statt auf den Apothekeneinkaufspreis zu berechnen. Der Apothekeneinkaufspreis umfasst bereits den Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV und ist die zutreffende Bezugsgröße für den Apothekenzuschlag. Eine zweite Falle ist die Vernachlässigung der Bestandteile 0,21 Euro und 0,20 Euro. Beide sind regelhafte Bestandteile des Apothekenzuschlags und dürfen in der Rechnung nicht fehlen. Eine dritte, in der mündlichen Prüfung häufig anzutreffende Verwechslung betrifft die Umsatzsteuer. Alle Bestandteile des § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sind netto angesetzt, die Umsatzsteuer kommt erst am Ende hinzu. Wer die 8,35 Euro als Bruttowert behandelt, rechnet durchgängig falsch.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AMPreisV
  • § 3 Abs. 6 AMPreisV zum Festzuschlag bei erneuter Abgabe zurückgegebener Arzneimittel
  • § 2 Abs. 1 AMPreisV zum abzugrenzenden Großhandelszuschlag
  • § 1 Abs. 3 und Abs. 4 AMPreisV zu Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

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