Mini-Fall
Ein Patient löst in der Apotheke eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Der Apothekeneinkaufspreis beträgt 20,00 Euro netto. Der Apotheker will den Abgabepreis für die Apotheke nach § 3 AMPreisV vollständig berechnen.
Musterantwort
Der Apotheker rechnet in vier Schritten. Erstens: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis von 20,00 Euro ergeben 0,60 Euro. Zweitens: Hinzu kommen 8,35 Euro als Festbetrag. Drittens: Hinzu kommen 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Die Nettosumme beträgt somit 20,00 Euro zuzüglich 0,60 Euro, zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 0,21 Euro und 0,20 Euro, also 29,36 Euro netto. Viertens: Auf die Nettosumme kommt die Umsatzsteuer hinzu, bei 19 Prozent ergeben sich 5,58 Euro, der Gesamtbetrag beläuft sich auf 34,94 Euro brutto. Wäre ein Human-Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben worden, hätte der Apotheker stattdessen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelpreisverordnung mit 3 Prozent und 8,10 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gerechnet.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die 3 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers statt auf den Apothekeneinkaufspreis zu berechnen. Der Apothekeneinkaufspreis umfasst bereits den Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV und ist die zutreffende Bezugsgröße für den Apothekenzuschlag.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Arzneimittelpreisverordnung / § 3 Abs. 3 und 4 Arzneimittelpreisverordnung zu den tierarzneimittelbezogenen Höchstzuschlägen / § 3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung zum Festzuschlag bei erneuter Abgabe zurückgegebener Arzneimittel / § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung zum abzugrenzenden Großhandelszuschlag / § 1 Abs. 3 und 4 Arzneimittelpreisverordnung zu Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert wurde.
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