Der Apotheker erhebt bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV einen Zuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis, zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wird das Human-Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben, gelten stattdessen die abweichenden Werte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV mit 3 Prozent und 8,10 Euro.
Der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV ist vom Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV strikt zu trennen. Der Großhandelszuschlag betrifft die Abgabestufe zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Apotheke und besteht aus einem Festzuschlag von 0,73 Euro sowie höchstens 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers mit einer Deckelung bei 37,80 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Apothekenzuschlag betrifft dagegen die Abgabestufe zwischen Apotheke und Endverbraucher und knüpft am Apothekeneinkaufspreis an.
Der Apothekenzuschlag ist außerdem von den Kann-Regelungen nach § 6 und § 7 AMPreisV abzugrenzen. Der regelhafte Apothekenzuschlag fällt bei jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels im Anwendungsbereich der AMPreisV an, unabhängig von Zeit oder Art der Verschreibung. Die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV und der BtM-/T-Rezept-Zuschlag nach § 7 AMPreisV sind Kann-Regelungen und knüpfen an zusätzliche Voraussetzungen an. Beide Kann-Zuschläge können zusätzlich zum regelhaften Apothekenzuschlag anfallen.
Nicht von § 3 AMPreisV erfasst ist die Preisbildung bei Stoffen, Rezepturen und parenteralen Zubereitungen. Diese ist in § 4 und § 5 AMPreisV geregelt und folgt einer eigenen Systematik mit Zuschlägen auf den Apothekeneinkaufspreis, Rezepturzuschlägen und festen Beträgen für parenterale Lösungen. Wer einen Rezepturpreis berechnen soll, darf nicht die 3 Prozent plus 8,35 Euro aus § 3 ansetzen, sondern muss auf § 4 und § 5 AMPreisV zurückgreifen.
Mini-Fall
Ein Patient löst in der Apotheke eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Der Apothekeneinkaufspreis beträgt 20,00 Euro netto. Der Apotheker will den Abgabepreis für die Apotheke nach § 3 AMPreisV vollständig berechnen.
Musterantwort
Der Apotheker rechnet in vier Schritten. Erstens: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis von 20,00 Euro ergeben 0,60 Euro. Zweitens: Hinzu kommen 8,35 Euro als Festbetrag. Drittens: Hinzu kommen 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Die Nettosumme beträgt somit 20,00 Euro zuzüglich 0,60 Euro, zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 0,21 Euro und 0,20 Euro, also 29,36 Euro netto. Viertens: Auf die Nettosumme kommt die Umsatzsteuer hinzu, bei 19 Prozent ergeben sich 5,58 Euro, der Gesamtbetrag beläuft sich auf 34,94 Euro brutto. In der Prüfungsdarstellung trennt der Apotheker die Schritte sauber und benennt die Rechtsgrundlagen ausdrücklich mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV. Wäre das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben worden, hätte der Apotheker stattdessen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV mit 3 Prozent und 8,10 Euro gerechnet und auf die Bestandteile zur Notdienstsicherung und zu pharmazeutischen Dienstleistungen verzichtet.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die 3 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers statt auf den Apothekeneinkaufspreis zu berechnen. Der Apothekeneinkaufspreis umfasst bereits den Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV und ist die zutreffende Bezugsgröße für den Apothekenzuschlag. Eine zweite Falle ist die Vernachlässigung der Bestandteile 0,21 Euro und 0,20 Euro. Beide sind regelhafte Bestandteile des Apothekenzuschlags und dürfen in der Rechnung nicht fehlen. Eine dritte, in der mündlichen Prüfung häufig anzutreffende Verwechslung betrifft die Umsatzsteuer. Alle Bestandteile des § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sind netto angesetzt, die Umsatzsteuer kommt erst am Ende hinzu. Wer die 8,35 Euro als Bruttowert behandelt, rechnet durchgängig falsch.
Der Apothekenzuschlag ist einer der am häufigsten geprüften Gegenstände des preisrechtlichen Teils, weil er mehrere Bestandteile, eine Umsatzsteuer-Logik und eine Abgrenzung zum Großhandelszuschlag verbindet. Mit den Karteikarten zur AMPreisV auf pharmatorium arbeitest Du die vier Bestandteile, die Bezugsgröße und die Umsatzsteuer-Logik in strukturierten Rechenfällen durch. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die prüfungsnahen Fälle und die Rechenbeispiele zum Apothekenzuschlag freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du den Zuschlag nicht nur auswendig reproduzierst, sondern ihn im Zusammenspiel mit den Kann-Regelungen des § 6 und § 7 AMPreisV und den Ausnahmen des § 1 AMPreisV souverän anwendest. Ein häufig unterschätzter Folgeaspekt ist der abweichende Zuschlag bei der Abgabe eines Human-Fertigarzneimittels zur Anwendung bei Tieren, der auf pharmatorium in einer eigenen Karte behandelt wird.