Mini-Fall
Ein Patient löst in der Apotheke eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Der Apothekeneinkaufspreis beträgt 20,00 Euro netto. Der Apotheker will den Abgabepreis für die Apotheke nach § 3 AMPreisV vollständig berechnen.
Musterantwort
Die Apotheke rechnet in vier Schritten. Erstens: 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis von 20,00 Euro ergeben 0,60 Euro. Zweitens: Hinzu kommt das Packungsfixum von 9,00 Euro (Stand ab 1. Juli 2026). Drittens: Hinzu kommen 0,21 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Die Nettosumme beträgt somit 20,00 Euro zuzüglich 0,60 Euro, zuzüglich 9,00 Euro, zuzüglich 0,21 Euro und 0,20 Euro, also 30,01 Euro netto. Viertens: Auf die Nettosumme kommt die Umsatzsteuer hinzu, bei 19 Prozent ergeben sich 5,70 Euro, der Gesamtbetrag beläuft sich auf 35,71 Euro brutto. Ab 1. Januar 2027 gilt das Packungsfixum von 9,50 Euro, gleichzeitig entfällt der Anteil von 0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen als AMPreisV-Zuschlag, weil diese dann direkt abgerechnet werden. Der Notdienstzuschlag wird zwar auf 0,41 Euro angehoben, ist nach § 3 Abs. 1b Arzneimittelpreisverordnung aber ab dem 1. Januar 2027 bis einschließlich zum letzten Tag des vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachten Quartals nicht zu erheben, sodass die Nettosumme in dieser Übergangsphase 20,00 Euro zuzüglich 0,60 Euro zuzüglich 9,50 Euro, also 30,10 Euro netto beträgt. Wäre ein Human-Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Tieren abgegeben worden, hätte die Apotheke stattdessen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelpreisverordnung mit 3 Prozent und 8,10 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gerechnet.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die 3 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers statt auf den Apothekeneinkaufspreis zu berechnen. Der Apothekeneinkaufspreis umfasst bereits den Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV und ist die zutreffende Bezugsgröße für den Apothekenzuschlag.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Arzneimittelpreisverordnung / § 3 Abs. 3 und 4 Arzneimittelpreisverordnung zu den tierarzneimittelbezogenen Höchstzuschlägen / § 3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung zum Festzuschlag bei erneuter Abgabe zurückgegebener Arzneimittel / § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung zum abzugrenzenden Großhandelszuschlag / § 1 Abs. 3 und 4 Arzneimittelpreisverordnung zu Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
Die AMPreisV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 173) geändert wurde.
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