Zuzahlung und Festbetrag: Wie berechnet die Apotheke die Eigenbeteiligung korrekt?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des maßgeblichen Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, trägt die versicherte Person zusätzlich die Mehrkosten, die sogenannte Aufzahlung. Zuzahlung und Aufzahlung sind rechtlich getrennt und werden nebeneinander erhoben. Bezugsgröße der Zuzahlung ist stets der maßgebliche Abgabepreis, nicht der Festbetrag. Eine Zuzahlungsbefreiung nach der Liste des GKV-Spitzenverbandes erfasst ausschließlich die gesetzliche Zuzahlung, die Aufzahlung über dem Festbetrag bleibt in voller Höhe von der versicherten Person zu tragen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Halte Zuzahlung und Aufzahlung strikt auseinander und weise beide Beträge im Prüfungsfall gesondert aus.
  2. Löse die Rechenaufgabe in vier Schritten: zuerst die 10-Prozent-Zuzahlung, dann Anwendung der 5-Euro-Untergrenze und 10-Euro-Obergrenze, dann die Mehrkosten als Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag, dann die Summe als Eigenbelastung.
  3. Stelle die Voraussetzungen der Zuzahlungsbefreiung korrekt dar.
  4. Kläre den Sonderfall der Ersatzabgabe: erfolgt eine Ersatzversorgung wegen eines Rückrufs, ist sie zuzahlungsfrei.
  5. Grenze die Zuzahlung klar von Ausschlussregelungen wie der Negativliste ab, sie setzt voraus, dass das Arzneimittel überhaupt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des maßgeblichen Abgabepreises.
  • Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels.
  • Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, hat die versicherte Person die Mehrkosten in voller Höhe zu tragen. Diese Mehrkosten sind von der Zuzahlung zu unterscheiden.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien die Festbetragsgruppen. Den jeweiligen Festbetrag innerhalb einer Gruppe setzt der GKV-Spitzenverband fest. Festbeträge wirken als Erstattungshöchstgrenze gegenüber der Krankenkasse.
  • Eine Zuzahlungsbefreiung kann vorgesehen werden, wenn der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem jeweils zugrunde liegenden Festbetrag liegt und hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Befreit wird nur die gesetzliche Zuzahlung. Mehrkosten bleiben hiervon unberührt.
  • Eine Ersatzabgabe wegen eines Rückrufs erfolgt zuzahlungsfrei im erforderlichen Umfang.
  • Leistungserbringer ziehen die Zuzahlung ein und verrechnen sie mit dem Vergütungsanspruch, zahlt die versicherte Person trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann die Krankenkasse die Zahlung einziehen.
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Entwicklungsstörungen sowie bei schwerwiegenden Erkrankungen nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
  • Auch verschreibungspflichtige Arzneimittel können für bestimmte Anwendungsgebiete ausgeschlossen sein, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmitteln, Arzneimitteln gegen Reisekrankheit sowie bei Arzneimitteln, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
  • Für die Abrechnung eines Fertigarzneimittels sind die bundeseinheitliche Kennzeichnung, insbesondere die Pharmazentralnummer (PZN) und maschinell verwertbare Abrechnungsdaten maßgeblich. Ohne korrekte Abrechnungsangaben droht die Beanstandung der gesamten Abgabe.

Wie grenzt sich das ab?

Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist von der Aufzahlung als Mehrkosten über dem Festbetrag klar abzugrenzen. Die Zuzahlung knüpft an den Abgabepreis an und unterliegt Unter- und Obergrenzen, die Aufzahlung dagegen ist die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag und unterliegt keinen festen Grenzen. Beide Beträge werden nebeneinander erhoben.
Die Zuzahlungsbefreiung ist von der Befreiung von der Eigenbeteiligung nach Belastungsgrenze abzugrenzen. Letztere knüpft an die Jahresbelastung der versicherten Person an, die Zuzahlungsbefreiungsliste knüpft dagegen an die gesetzliche 20-Prozent-Schwelle des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer an.
Von der Zuzahlung zu unterscheiden ist schließlich der vollständige Verordnungsausschluss nach § 34 SGB V. Ausgeschlossene Arzneimittel werden gar nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben, dort stellt sich die Frage der Zuzahlung nicht.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Patientin löst eine Verordnung über ein festbetragsgeregeltes Arzneimittel in der Apotheke ein. Der Festbetrag beträgt 30 Euro, der Abgabepreis 38 Euro. Eine Zuzahlungsbefreiung liegt nicht vor, eine Ersatzabgabe wegen Rückrufs ebenfalls nicht.

Musterantwort

Die Apothekerin berechnet zunächst die gesetzliche Zuzahlung aus 10 Prozent des Abgabepreises von 38 Euro, das ergäbe 3,80 Euro. Weil die Untergrenze von 5 Euro eingreift, beträgt die Zuzahlung 5 Euro. Zusätzlich fallen Mehrkosten in Höhe von 8 Euro an, das ist die Differenz zwischen Abgabepreis von 38 Euro und Festbetrag von 30 Euro. Die Patientin zahlt insgesamt 13 Euro als Eigenbelastung, davon 5 Euro gesetzliche Zuzahlung und 8 Euro Mehrkosten. Eine Zuzahlungsbefreiung liegt nicht vor und würde auch nur die Zuzahlung erfassen, die Mehrkosten blieben hiervon unberührt. „Aufzahlungsfrei" wäre das Arzneimittel nur, wenn sein Abgabepreis den Festbetrag nicht überschreiten würde. Die Apothekerin ergänzt in der Prüfungsdarstellung, dass der Krankenkasse im vorliegenden Fall nur der Festbetrag von 30 Euro abzüglich der gesetzlichen Abschläge in Rechnung gestellt wird, die Mehrkosten hingegen werden unmittelbar von der Patientin getragen. Sie weist darauf hin, dass die Zuzahlung nach § 43c SGB V von der Apotheke eingezogen und mit dem Vergütungsanspruch verrechnet wird. Für die prüfungsnahe Darstellung bietet sich an, Zuzahlung und Mehrkosten stets getrennt auszuweisen und die Berechnung in der Reihenfolge Prozentanteil, Unter- und Obergrenze, Mehrkostenermittlung und Gesamtsumme zu strukturieren, damit die rechtliche Trennung der beiden Beträge erkennbar bleibt.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Zuzahlung vom Festbetrag statt vom Abgabepreis zu berechnen. Bezugsgröße ist immer der maßgebliche Abgabepreis, die Mehrkosten über dem Festbetrag sind ein separater Betrag und ersetzen die Zuzahlung nicht.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 31 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, § 35 SGB V zu Festbeträgen, § 61 SGB V zur Zuzahlung, § 43c SGB V zum Einzug der Zuzahlung sowie Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2026, § 2 Abs. 18 und 19. Das SGB V ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 28) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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