Chemikalien- und Gefahrstoffrecht im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht verbindet die europäischen Verordnungen REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und CLP (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) mit dem deutschen Chemikaliengesetz, der Gefahrstoffverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung. Ergänzt wird es durch das Grundstoffüberwachungsrecht auf Basis der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 sowie des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG). Für die mündliche Prüfung im 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Einstufung und Kennzeichnung, die innerbetriebliche Kennzeichnung und Lagerung in der Apotheke, die Abgabe nach ChemVerbotsV und die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Grundstoffen im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der fünf Blöcke Grundlagen, Einstufung und Kennzeichnung, Gefahrstoffpraxis in der Apotheke, ChemVerbotsV sowie Grundstoffüberwachung und verweist auf die zugehörigen Karteikarten.

Chemikalien- und Gefahrstoffrecht: Überblick

Das Chemikalienrecht stützt sich auf REACH für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sowie auf die CLP-Verordnung, die das Globally Harmonised System (GHS) in der Europäischen Union umsetzt und Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung regelt. Das Chemikaliengesetz schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische und bildet den deutschen Rahmen für den Vollzug des europäischen Chemikalienrechts. Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, enthält Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und Beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse; die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Verordnung für die Praxis. Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt Inverkehrbringensverbote nach Anlage 1 sowie Abgabeanforderungen nach Anlage 2. Das Grundstoffüberwachungsrecht regelt den Verkehr mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung mit TRGS (insbesondere TRGS 201, 510, 905), Chemikalien-Verbotsverordnung; Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005, Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011, Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013, Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG).

Chemikalien- und Gefahrstoffrecht im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Einstufung und Kennzeichnung über die innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe: Wie wird ein Stoff oder Gemisch nach CLP eingestuft und gekennzeichnet? Welche Pflichten hat die Apotheke als Arbeitgeberin bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wie werden Standgefäße gekennzeichnet und wie wird gelagert? Welche Abgabeanforderungen gelten nach ChemVerbotsV, insbesondere bei Anlage 2 Eintrag 1 und Eintrag 2? Und welche Sorgfalts-, Melde- und Nachweispflichten greifen beim Umgang mit Grundstoffen nach den EU-Verordnungen und dem GÜG?

  • Grundlagen des Chemikalienrechts: REACH, CLP, ChemG, GefStoffV und TRGS
  • Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP
  • Gefahrstoffpraxis in der Apotheke: Standgefäße, Lagerung, Sicherheitsdatenblatt und Arbeitgeberpflichten
  • Verbote und Anlagen der ChemVerbotsV
  • Abgabe und Dokumentation nach ChemVerbotsV
  • Grundstoffüberwachung (GÜG): Grundlagen, Verbote und Verdachtsmanagement
  • Grundstoffüberwachung (GÜG): Stoffkategorien und Nachweispflichten

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Zentrale Begriffe

REACH

Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

CLP

Classification, Labelling and Packaging nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; setzt das Globally Harmonised System (GHS) in der EU um.

Gefahrstoff

Stoff oder Gemisch, das nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist, explosionsfähig ist oder bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe freisetzen kann (§ 2 GefStoffV).

Signalwort

„Gefahr" für schwerwiegendere Gefahrenkategorien, „Achtung" für weniger schwerwiegende; auf dem Etikett wird nur ein Signalwort angegeben.

Sicherheitsdatenblatt

nach Art. 31 REACH spätestens bei der ersten Lieferung an berufliche oder gewerbliche Abnehmer unentgeltlich bereitzustellendes Dokument; bei neuen Erkenntnissen unverzüglich zu aktualisieren.

Farbleitsystem der BAK

Zuordnung von Gefährdungsschwerpunkt und persönlicher Schutzausrüstung über Gelb (Haut), Orange (Einatmen), Hellblau (Augen) und Rot (CMR 1A/1B).

Abgabebuch

Dokumentation nach § 9 ChemVerbotsV mit Art, Menge, Datum, Verwendungszweck, abgebender Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers; Aufbewahrungsfrist mindestens fünf Jahre.

Grundstoff

erfasster Stoff nach den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und 111/2005, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden kann.

Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle (GÜS)

beim Bundeskriminalamt eingerichtete zentrale Stelle für Verdachtsmeldungen nach § 4 Abs. 2 und § 6 GÜG.

Typische Prüfungsblöcke

1

REACH

Registrierungspflicht ab 1 Tonne pro Jahr, Datenverantwortung des Herstellers oder Importeurs, Ausnahmen (u. a. Arzneimittel)

2

CLP und GHS

Umsetzung von Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in der EU; Fristen seit dem 1. Dezember 2010 (Stoffe) und 1. Juni 2015 (Gemische)

3

Chemikaliengesetz

Schutzzweck nach § 1, Bereichsausnahmen nach § 2 (u. a. Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel)

4

Gefahrstoffverordnung und TRGS

zentrale Grundlage für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Apotheke; TRGS 201 (innerbetriebliche Kennzeichnung), TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 905 (CMR-Verzeichnis)

5

Gefahrenklassen nach CLP

physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren

6

Kennzeichnungselemente nach CLP

Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Signalwort (Gefahr oder Achtung), H-Sätze, P-Sätze, EUH-Sätze, Lieferantenangaben; neun GHS-Piktogramme nach Anhang V

7

Besondere Verpackungsanforderungen bei der Abgabe an Verbraucher

kindergesicherter Verschluss, tastbarer Gefahrenhinweis, Kennzeichnung kleiner Verpackungen

8

Standgefäße und Farbleitsystem

Vereinfachte Kennzeichnung für Standgefäße nach TRGS 201 und Farbleitsystem der BAK (gelb, orange, hellblau, rot für CMR 1A/1B).

9

Lagerung und Verschluss nach GefStoffV

Lagerung nach TRGS 510; Aufbewahrung unter Verschluss für akut toxische Stoffe der Kategorien 1 bis 3 sowie atemwegssensibilisierende Stoffe (§ 8 Abs. 7 GefStoffV).

10

Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 REACH

Bereitstellung an berufliche oder gewerbliche Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung

11

Arbeitgeberpflichten

Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung (§ 6 GefStoffV), Gefahrstoffverzeichnis, jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung (§ 14 GefStoffV)

12

ChemVerbotsV

Inverkehrbringensverbote nach Anlage 1 (Spalten 1 bis 3), Abgabeanforderungen nach Anlage 2 (Eintrag 1 mit GHS06 und GHS08 mit Signalwort Gefahr; Eintrag 2 mit GHS03 oder GHS02 und H224/H241/H242 sowie phosphorwasserstofffreisetzende Stoffe)

13

Erlaubnis, Sachkunde und Belehrung

keine Erlaubnispflicht für Apotheken; Sachkundenachweis durch Approbation oder PTA; Fortbildungspflicht, wenn Sachkundenachweis älter als sechs Jahre

14

Abgabegrundbedingungen und Dokumentation nach §§ 8 bis 9 ChemVerbotsV

erlaubter Verwendungszweck, Unterrichtung über Gefahren, Altersgrenze 18 Jahre, Selbstbedienungsausschluss, Abgabebuch, Aufbewahrung mindestens fünf Jahre

15

Versandverbot und Konzentrationsgrenzen

Versandverbot an Endverbraucher nach § 10 ChemVerbotsV; besondere Konzentrationsgrenze für Wasserstoffperoxid (über 12 Prozent nicht an Mitglieder der Allgemeinheit) nach Verordnung (EU) 2019/1148.

16

GÜG und EU-Grundstoffrecht

Verbote bei unerlaubtem Zweck (§ 3 GÜG), Sorgfaltspflichten (§ 4 GÜG), unverzügliche Verdachtsmeldung an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle beim BKA

17

Stoffkategorien 1 bis 4

Erlaubnispflicht für Kategorie 1 mit Sondererlaubnis für Apotheken durch das BfArM (Bundesopiumstelle) und Kundenerklärung; Kategorie 2 mit Unterkategorien 2A (Essigsäureanhydrid, Roter Phosphor) und 2B (Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin, Kaliumpermanganat), Registrierung ab Schwellenmengen; Kategorie 3 (Lösungsmittel, Säuren) vor allem im Drittstaatenhandel; Kategorie 4 (ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel) mit Ausfuhrgenehmigungspflicht

Typische Prüfungsfragen zum Chemikalien- und Gefahrstoffrecht

  1. 1.Wofür stehen REACH und CLP und welche Aufgaben haben die beiden Verordnungen?
  2. 2.Welche Gefahrenklassen unterscheidet das CLP-System und welche Kennzeichnungselemente umfasst eine CLP-konforme Kennzeichnung?
  3. 3.Welche Signalwörter gibt es im CLP-System und was gilt, wenn „Gefahr" und „Achtung" zusammentreffen?
  4. 4.Welche vereinfachte Kennzeichnung ist nach TRGS 201 für Standgefäße in der Apotheke vorgesehen?
  5. 5.Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach GefStoffV?
  6. 6.Welche Stoffe und Gemische erfassen Anlage 2 Eintrag 1 und Eintrag 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung?
  7. 7.Welche Grundbedingungen gelten für die Abgabe nach § 8 ChemVerbotsV und welche Angaben sind nach § 9 ChemVerbotsV zu dokumentieren?
  8. 8.Welche Anforderungen gelten nach dem Grundstoffüberwachungsrecht für Stoffe der Kategorien 1 bis 4 und welche Rolle spielt die Bundesopiumstelle beim BfArM?

Beispielkarten

Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.

Frage

Grundlagenkarte – ChemGefStoffR Karte 3: Wofür steht die Abkürzung CLP und was ist das GHS-System?

Antwort
  • CLP steht für Classification, Labelling and Packaging.
  • GHS steht für Globally Harmonised System of Classification and
  • Labelling of Chemicals.
  • Die CLP-Verordnung setzt das GHS in der Europäischen Union um und
  • regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
  • Gemischen.
  • Die Kennzeichnung umfasst insbesondere Piktogramme, Signalwort,
  • Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise.
Frage

Standardkarte – ChemGefStoffR Karte 29: Welche Kennzeichnungselemente muss ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch bei der Abgabe grundsätzlich tragen?

Antwort
  • Die Kennzeichnung muss den Produktidentifikator enthalten.
  • Die Kennzeichnung muss die einschlägigen Gefahrenpiktogramme
  • enthalten.
  • Die Kennzeichnung muss das Signalwort enthalten.
  • Die Kennzeichnung muss die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze) enthalten.
  • Die Kennzeichnung muss Namen, Anschrift und Telefonnummer des
  • Lieferanten enthalten.
  • Bei Abgabe an die Allgemeinheit ist zusätzlich die Nennmenge
  • aufzuführen, wenn sie nicht an anderer Stelle der Verpackung
  • angegeben ist.
Frage

Abgrenzungskarte – ChemGefStoffR Karte 47: Welche Stoffe und Gemische erfasst Anlage 2 Eintrag 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung?

Antwort
  • Erfasst sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm
  • GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) zu kennzeichnen sind.
  • Erfasst sind auch Stoffe und Gemische, die mit dem
  • Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort
  • „Gefahr" und mindestens einem der dort genannten H-Sätze zu
  • kennzeichnen sind.

Wie du das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht für das Staatsexamen lernst

1

Beginne mit der Trennlinie REACH und CLP

REACH regelt die Registrierung ab einer Tonne pro Jahr und die Datenverantwortung, CLP regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auf Grundlage des GHS; alle weiteren Detailfragen (Piktogramme, H-, P- und EUH-Sätze, Anhänge I, III, IV, V, VI) hängen an CLP.

2

Neun GHS-Piktogramme und Signalwortregel

Verankere die neun GHS-Piktogramme und die Signalwortregel („Gefahr" schlägt „Achtung") und lerne die drei Reihen H-, EUH- und P-Sätze als festen Block.

3

Apothekenpraxis TRGS 201, 510 und § 8 GefStoffV

Für die Apothekenpraxis übst Du das Zusammenspiel TRGS 201 (Standgefäße), TRGS 510 (Lagerung), § 8 Abs. 7 GefStoffV (Verschluss gefährlicher Stoffe) und die Giftbuchführung nach ChemVerbotsV.

4

Arbeite die ChemVerbotsV konsequent zweispurig ab

Anlage 1 regelt das Inverkehrbringen (Spalten 1 bis 3), Anlage 2 regelt die Abgabe; für Eintrag 1 gilt die Kombination aus GHS06 beziehungsweise GHS08 mit Signalwort Gefahr, für Eintrag 2 GHS03 beziehungsweise GHS02 mit H224, H241 oder H242 sowie phosphorwasserstofffreisetzende Stoffe.

5

GÜG-Kategorien in fester Reihenfolge

Merke Dir die GÜG-Kategorien entlang einer festen Reihenfolge: Kategorie 1 mit Erlaubnis und Kundenerklärung, Kategorie 2 mit Registrierung und Kundenerklärung, Kategorie 3 mit Kundenerklärung, Kategorie 4 nur bei Drittstaatenausfuhr.

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