Mini-Fall
Eine Kundin kommt in die Apotheke und verlangt 250 ml Wasserstoffperoxid-Lösung 30 Prozent für die Reinigung einer Schwimmbadanlage. Sie erklärt, sie betreibe die Anlage privat in ihrem Garten. Die Apothekerin möchte die Abgabe rechtlich korrekt einordnen.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Konzentration. Die angeforderte Lösung hat eine Konzentration von 30 Prozent und liegt damit deutlich über der 12-Prozent-Grenze der Verordnung (EU) 2019/1148. Zweitens prüft sie den Empfängerkreis. Die Kundin ist Mitglied der Allgemeinheit und betreibt eine private Schwimmbadanlage. Eine berufsmäßige Verwendung liegt nicht vor. Da in Deutschland kein Genehmigungssystem besteht, ist die Abgabe an die Kundin ausgeschlossen. Drittens prüft die Apothekerin, ob eine geringere Konzentration abgegeben werden kann. Wasserstoffperoxid-Lösung bis einschließlich 12 Prozent unterliegt nicht der Beschränkung für beschränkte Ausgangsstoffe nach der EU-Verordnung, kann aber weiterhin den allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV unterliegen. In der Prüfungsdarstellung benennt die Apothekerin die drei Schritte Konzentrationsgrenze, Empfängerkreis und Alternativprüfung und verweist auf die Verordnung (EU) 2019/1148 sowie für Deutschland ergänzend auf § 10 AusgStG. Sie weist ergänzend darauf hin, dass verdächtige Transaktionen sowie erhebliches Abhandenkommen oder Diebstähle innerhalb von 24 Stunden an die nationale Kontaktstelle zu melden sind.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Beschränkung der EU-Verordnung 2019/1148 und die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV miteinander zu verwechseln oder gleichzusetzen. Beide Regelungsregime bestehen nebeneinander.
Rechtsgrundlage sind Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 zur Beschränkung gegenüber Mitgliedern der Allgemeinheit, Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zur Meldung verdächtiger Transaktionen sowie erheblichen Abhandenkommens und Diebstahls, § 10 Ausgangsstoffgesetz zum nicht errichteten Genehmigungssystem in Deutschland, §§ 8, 9, 10 ChemVerbotsV zu allgemeinen Abgabevoraussetzungen und Dokumentation sowie CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung. Die ChemVerbotsV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 98) geändert wurde.
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