Wasserstoffperoxid ist in höheren Konzentrationen ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1148. Gegenüber Mitgliedern der Allgemeinheit darf Wasserstoffperoxid-Lösung mit einer Konzentration von mehr als 12 Prozent nicht bereitgestellt oder verkauft werden. Die Apothekerin darf eine solche Lösung nur an berufsmäßige Verwender oder an Personen mit einer Genehmigung nach der Verordnung abgeben. Bei Verdacht auf Missbrauch als Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat die Apothekerin die zuständige nationale Kontaktstelle zu unterrichten. Zusätzlich zu den Beschränkungen nach der EU-Verordnung gelten die allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV, soweit das Produkt den Anforderungen der Anlage 2 unterliegt.
Die Beschränkung nach der Verordnung (EU) 2019/1148 ist von den Abgabevorschriften der ChemVerbotsV zu unterscheiden. Die EU-Verordnung verbietet die Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit oberhalb der Konzentrationsschwelle vollständig, die ChemVerbotsV regelt dagegen Abgabevoraussetzungen wie Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung und Dokumentation. Beide Regelungsregime bestehen nebeneinander. Ein Produkt, das sowohl der Beschränkung nach der EU-Verordnung als auch den Abgabevorschriften der ChemVerbotsV unterliegt, muss beide Anforderungen erfüllen.
Die Abgabebeschränkung für Wasserstoffperoxid ist von der Gefahrstoffeinstufung nach CLP-Verordnung zu unterscheiden. Die Einstufung nach CLP bestimmt die Gefahrenklasse, das Piktogramm und die H-Sätze und hat Auswirkungen auf Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt. Die Beschränkung nach der EU-Verordnung 2019/1148 betrifft dagegen die Verkehrsfähigkeit gegenüber Privatpersonen und setzt an der Konzentrationsschwelle an, nicht an der Einstufung nach CLP.
Abzugrenzen ist schließlich die Meldepflicht nach der EU-Verordnung von der internen Dokumentation im Abgabebuch. Das Abgabebuch nach § 9 ChemVerbotsV dokumentiert die ordnungsgemäße Abgabe. Die Verdachtsmeldung nach der EU-Verordnung richtet sich an die zuständige nationale Kontaktstelle und betrifft auffällige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstähle von beschränkten Ausgangsstoffen.
Mini-Fall
Eine Kundin kommt in die Apotheke und verlangt 250 ml Wasserstoffperoxid-Lösung 30 Prozent für die Reinigung einer Schwimmbadanlage. Sie erklärt, sie betreibe die Anlage privat in ihrem Garten. Die Apothekerin möchte die Abgabe rechtlich korrekt einordnen.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Konzentration. Die angeforderte Lösung hat eine Konzentration von 30 Prozent und liegt damit deutlich über der 12-Prozent-Grenze der Verordnung (EU) 2019/1148. Zweitens prüft sie den Empfängerkreis. Die Kundin ist Mitglied der Allgemeinheit und betreibt eine private Schwimmbadanlage. Eine berufsmäßige Verwendung liegt nicht vor. Eine Genehmigung nach der EU-Verordnung hat die Kundin nicht vorgelegt. Damit ist die Abgabe an die Kundin nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 ausgeschlossen. Drittens prüft die Apothekerin, ob eine geringere Konzentration abgegeben werden kann. Wasserstoffperoxid-Lösung bis einschließlich 12 Prozent unterliegt nicht der Beschränkung der EU-Verordnung und dürfte unter Einhaltung der allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV an die Kundin abgegeben werden. In der Prüfungsdarstellung benennt die Apothekerin die drei Schritte Konzentrationsgrenze, Empfängerkreis und Alternativprüfung und verweist auf die Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) 2019/1148. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie bei begründetem Verdacht auf Missbrauch als Ausgangsstoff für Explosivstoffe die nationale Kontaktstelle zu unterrichten hat.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Beschränkung der EU-Verordnung 2019/1148 und die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV miteinander zu verwechseln oder gleichzusetzen. Beide Regelungsregime bestehen nebeneinander. Eine zweite Falle ist die Annahme, die 12-Prozent-Grenze gelte nur für reines Wasserstoffperoxid. Tatsächlich gilt sie auch für Gemische, wenn die Konzentration des Wasserstoffperoxids 12 Prozent übersteigt. Eine dritte Falle ist die Vernachlässigung der Verdachtsmeldepflicht. Die Apothekerin muss bei Auffälligkeiten aktiv die nationale Kontaktstelle informieren. Eine vierte Falle ist die Annahme, die Genehmigung nach der EU-Verordnung ersetze die allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV. Tatsächlich bestehen Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung und Dokumentation unabhängig davon fort.
Die Abgabebeschränkung für Wasserstoffperoxid über 12 Prozent ist im 3. Staatsexamen ein prüfungsrelevantes Thema, weil sie die Schnittstelle zwischen EU-Sicherheitsrecht und Gefahrstoffrecht in der Apothekenpraxis sichtbar macht und zugleich die Verdachtsmeldepflicht berührt. Mit den Karteikarten zum Chemikalien- und Gefahrstoffrecht auf pharmatorium arbeitest Du die EU-Verordnung, die 12-Prozent-Grenze, die Abgrenzung zur ChemVerbotsV und die Verdachtsmeldung strukturiert durch. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die prüfungsnahen Fälle und die Checklisten zur Abgabe an Privatpersonen in einer klaren Reihenfolge freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die Beschränkung nicht isoliert lernst, sondern als Teil des Gesamtsystems aus EU-Verordnung und nationalem Gefahrstoffrecht verstehst.