Wasserstoffperoxid in der Apotheke: Welche Abgabebeschränkungen gelten für die Apothekerin bei höheren Konzentrationen?

Für Wasserstoffperoxid in höheren Konzentrationen gelten besondere Abgabebeschränkungen, weil es ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1148 ist. Gegenüber Mitgliedern der Allgemeinheit darf Wasserstoffperoxid-Lösung mit einer Konzentration von mehr als 12 Prozent in Deutschland nicht bereitgestellt, verkauft, eingeführt, besessen oder verwendet werden. Ein Genehmigungssystem besteht in Deutschland nicht. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden und Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten in Deutschland ebenfalls nicht. Die Apothekerin darf eine solche Lösung in Deutschland daher nicht an Privatpersonen abgeben. Zulässig bleibt die Bereitstellung an berufsmäßige Verwender oder an andere Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der einschlägigen Vorschriften. Bei verdächtigen Transaktionen sowie bei erheblichem Abhandenkommen oder Diebstahl hat die Apothekerin die zuständige nationale Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten. Zusätzlich gelten die allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV, soweit das Produkt den dortigen Anforderungen unterliegt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Benenne die Rechtsgrundlage für die 12-Prozent-Grenze präzise.
  2. Zeige, dass die Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit bei einer Konzentration über 12 Prozent in Deutschland vollständig ausgeschlossen ist.
  3. Grenze die Beschränkung der EU-Verordnung von den Abgabevorschriften der ChemVerbotsV ab. Die EU-Verordnung verbietet die Abgabe an Privatpersonen oberhalb der Konzentrationsschwelle, die ChemVerbotsV regelt zusätzliche Dokumentations- und Unterrichtungspflichten.
  4. Benenne die Verdachtsmeldepflicht: Die Apothekerin hat bei Verdacht auf Missbrauch als Ausgangsstoff für Explosivstoffe unverzüglich die zuständige nationale Kontaktstelle zu unterrichten.
  5. Zeige, dass die Bereitstellung an bestimmte berufsmäßige Abnehmer unter weiteren Voraussetzungen zulässig bleiben kann.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die am 1. Februar 2021 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.
  • Wasserstoffperoxid-Lösung mit einer Konzentration von mehr als 12 Prozent darf Mitgliedern der Allgemeinheit in Deutschland weder bereitgestellt noch verkauft, eingeführt, besessen oder verwendet werden.
  • Die Beschränkung gilt auch dann, wenn Wasserstoffperoxid in einem Gemisch enthalten ist, sofern die Konzentration des Wasserstoffperoxids im Gemisch 12 Prozent übersteigt.
  • Ein Genehmigungssystem besteht in Deutschland nicht. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden und Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten in Deutschland nicht.
  • Zulässig bleibt die Bereitstellung an berufsmäßige Verwender oder an andere Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben.
  • Bei der Bereitstellung an berufsmäßige Verwender hat die Apothekerin die berufsmäßige Verwendung zu prüfen und sich die dafür erforderlichen Nachweise plausibel darlegen zu lassen.
  • Verdächtige Transaktionen sowie erhebliches Abhandenkommen und Diebstähle sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden.
  • Wasserstoffperoxid-Lösung mit einer Konzentration bis einschließlich 12 Prozent unterliegt nicht der Beschränkung nach der EU-Verordnung, kann aber weiterhin den allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV und der Gefahrstoffverordnung unterliegen.
  • Die 12-Prozent-Grenze bezieht sich auf die Massenkonzentration des Wasserstoffperoxids in der Lösung oder im Gemisch. Die Apothekerin muss die Konzentration prüfen, bevor sie die Abgabe durchführt oder verweigert.
  • Die Verordnung umfasst neben Wasserstoffperoxid weitere Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die in Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, darunter Salpetersäure, Kaliumnitrat und Kaliumperchlorat. Die Apothekenpraxis betrifft jedoch vor allem Wasserstoffperoxid, weil dieses in verschiedenen Konzentrationen als chemischer Ausgangsstoff in der Apotheke vorrätig gehalten wird.

Wie grenzt sich das ab?

Die Beschränkung nach der Verordnung (EU) 2019/1148 ist von den Abgabevorschriften der ChemVerbotsV zu unterscheiden. Die EU-Verordnung verbietet die Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit oberhalb der Konzentrationsschwelle vollständig, die ChemVerbotsV regelt dagegen Abgabevoraussetzungen wie Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung und Dokumentation. Beide Regelungsregime bestehen nebeneinander. Ein Produkt, das sowohl der Beschränkung nach der EU-Verordnung als auch den Abgabevorschriften der ChemVerbotsV unterliegt, muss beide Anforderungen erfüllen.
Die Abgabebeschränkung für Wasserstoffperoxid ist von der Gefahrstoffeinstufung nach CLP-Verordnung zu unterscheiden. Die Einstufung nach CLP bestimmt die Gefahrenklasse, das Piktogramm und die H-Sätze und hat Auswirkungen auf Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt. Die Beschränkung nach der EU-Verordnung 2019/1148 betrifft dagegen die Verkehrsfähigkeit gegenüber Privatpersonen und setzt an der Konzentrationsschwelle an, nicht an der Einstufung nach CLP.
Abzugrenzen ist schließlich die Meldepflicht nach der Verordnung (EU) 2019/1148 von der internen Dokumentation im Abgabebuch. Das Abgabebuch nach § 9 ChemVerbotsV dokumentiert die ordnungsgemäße Abgabe. Die Meldung verdächtiger Transaktionen sowie erheblichen Abhandenkommens oder Diebstahls richtet sich an die zuständige nationale Kontaktstelle und muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Kundin kommt in die Apotheke und verlangt 250 ml Wasserstoffperoxid-Lösung 30 Prozent für die Reinigung einer Schwimmbadanlage. Sie erklärt, sie betreibe die Anlage privat in ihrem Garten. Die Apothekerin möchte die Abgabe rechtlich korrekt einordnen.

Musterantwort

Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Konzentration. Die angeforderte Lösung hat eine Konzentration von 30 Prozent und liegt damit deutlich über der 12-Prozent-Grenze der Verordnung (EU) 2019/1148. Zweitens prüft sie den Empfängerkreis. Die Kundin ist Mitglied der Allgemeinheit und betreibt eine private Schwimmbadanlage. Eine berufsmäßige Verwendung liegt nicht vor. Da in Deutschland kein Genehmigungssystem besteht, ist die Abgabe an die Kundin ausgeschlossen. Drittens prüft die Apothekerin, ob eine geringere Konzentration abgegeben werden kann. Wasserstoffperoxid-Lösung bis einschließlich 12 Prozent unterliegt nicht der Beschränkung für beschränkte Ausgangsstoffe nach der EU-Verordnung, kann aber weiterhin den allgemeinen Abgabevorschriften der ChemVerbotsV unterliegen. In der Prüfungsdarstellung benennt die Apothekerin die drei Schritte Konzentrationsgrenze, Empfängerkreis und Alternativprüfung und verweist auf die Verordnung (EU) 2019/1148 sowie für Deutschland ergänzend auf § 10 AusgStG. Sie weist ergänzend darauf hin, dass verdächtige Transaktionen sowie erhebliches Abhandenkommen oder Diebstähle innerhalb von 24 Stunden an die nationale Kontaktstelle zu melden sind.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Beschränkung der EU-Verordnung 2019/1148 und die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV miteinander zu verwechseln oder gleichzusetzen. Beide Regelungsregime bestehen nebeneinander.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 zur Beschränkung gegenüber Mitgliedern der Allgemeinheit, Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zur Meldung verdächtiger Transaktionen sowie erheblichen Abhandenkommens und Diebstahls, § 10 Ausgangsstoffgesetz zum nicht errichteten Genehmigungssystem in Deutschland, §§ 8, 9, 10 ChemVerbotsV zu allgemeinen Abgabevoraussetzungen und Dokumentation sowie CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung. Die ChemVerbotsV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 98) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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