Abgabebuch und Dokumentation nach ChemVerbotsV: Pflichten der Apotheke bei der Abgabe gefährlicher Stoffe

Der Apotheker muss bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische nach Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) ein Abgabebuch führen. Für jede Abgabe sind unter anderem Art, Menge, Datum, Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers zu dokumentieren. Das Abgabebuch ist mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Benenne die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV präzise und verwechsle das Abgabebuch nicht mit den Dokumentationen der Apothekenbetriebsordnung.
  2. Benenne die Mindestangaben im Abgabebuch vollständig.
  3. Zeige, dass vor der Abgabe eine Identitätsprüfung vorgeschrieben ist und bei Abholung durch eine Empfangsperson besondere Anforderungen gelten.
  4. Nenne die Aufbewahrungsfrist und ihren Bezugspunkt.
  5. Grenze die Dokumentationspflicht des § 9 ChemVerbotsV von den allgemeinen Unterrichtungspflichten nach § 8 ChemVerbotsV ab, die bei jeder Abgabe erfasster Stoffe und Gemische gelten.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV greift bei Stoffen und Gemischen, für die Anlage 2 auf die Dokumentationsvorschriften verweist.
  • Das Abgabebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
  • Vor der Abgabe ist die Identität des Erwerbers festzustellen. Bei Abholung durch eine Empfangsperson sind zusätzlich deren Identität und eine Auftragsbestätigung mit dem Verwendungszweck zu prüfen.
  • Mindestangaben im Abgabebuch sind Art und Menge des Stoffes oder Gemisches, Datum der Abgabe, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers. Im Fall der Entgegennahme durch eine Empfangsperson sind zusätzlich deren Name und Anschrift zu dokumentieren. Bei der Abgabe an öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten ist zusätzlich anzugeben, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse- oder Lehrzwecken erfolgt.
  • Der Empfang ist durch Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift des Erwerbers oder der Empfangsperson zu bestätigen.
  • Das Abgabebuch und die Empfangsbestätigungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  • Die Abgabe im Selbstbedienungsregal ist bei den erfassten Stoffen und Gemischen ausgeschlossen. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich durch eine im Betrieb beschäftigte Person, die die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt. Soweit Anlage 2 in Spalte 3 auf § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV verweist, kann die Abgabe an den dort genannten Empfängerkreis ausnahmsweise auch durch eine beauftragte Person erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Sachkunde wird durch Approbation als Apotheker oder durch eine gleichwertige pharmazeutische Qualifikation nachgewiesen. Liegt der Sachkundenachweis länger als sechs Jahre zurück, ist eine Fortbildungsbescheinigung erforderlich.
  • Neben der Dokumentation muss der Apotheker den Erwerber über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren, die Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall eines unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichten.
  • Die Unterrichtung nach § 8 ChemVerbotsV orientiert sich am konkreten Stoff oder Gemisch und seiner Kennzeichnung. Die Angaben auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt bilden die inhaltliche Grundlage der mündlichen Information gegenüber dem Erwerber.
  • Die Abgabe an Minderjährige ist ausgeschlossen. Die abgebende Person muss sicherstellen, dass der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für bestimmte Stoffe und Gemische, auf die in Anlage 2 zusätzlich § 10 ChemVerbotsV verweist, ist der Versand an private Endverbraucher ausgeschlossen.

Wie grenzt sich das ab?

Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV ist von den Dokumentationspflichten der Apothekenbetriebsordnung abzugrenzen. Das Abgabebuch nach ChemVerbotsV betrifft die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische an Erwerber und hat eine eigene Rechtsgrundlage in der Chemikalien-Verbotsverordnung. Die Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung betrifft die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Beide Dokumentationen bestehen nebeneinander und dürfen nicht vermengt werden.
Die Unterrichtungspflicht nach § 8 ChemVerbotsV ist von der Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV zu unterscheiden. § 8 ChemVerbotsV verpflichtet zu einer mündlichen Unterrichtung des Erwerbers über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung. § 9 ChemVerbotsV verlangt darüber hinaus die schriftliche Dokumentation der Abgabe im Abgabebuch. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.
Abzugrenzen ist schließlich die Erlaubnispflicht nach § 6 ChemVerbotsV. Für Apotheken besteht keine Erlaubnispflicht. Die übrigen Abgabevoraussetzungen, insbesondere Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung, Dokumentation und Versandverbot gelten jedoch uneingeschränkt.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Kunde kommt in die Apotheke und verlangt eine kleine Menge eines ätzenden Reinigungsmittels, das nach Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet ist. Der Kunde will das Produkt für die Reinigung einer gewerblichen Maschine verwenden. Ein Mitarbeiter fragt den Apothekenleiter, welche Abgabeschritte einzuhalten sind.

Musterantwort

Der Apothekenleiter prüft die Abgabe in vier Schritten. Erstens prüft er, ob der Stoff oder das Gemisch den Abgabevorschriften der Anlage 2 unterliegt. Ein mit GHS06 gekennzeichnetes Produkt fällt unter Eintrag 1 der Anlage 2. Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV ist einschlägig. Zweitens stellt er die Identität des Erwerbers fest und fragt nach dem Verwendungszweck. Der Kunde gibt eine gewerbliche Maschinenreinigung an. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen. Drittens unterrichtet er den Kunden nach § 8 ChemVerbotsV über die Gefahren, die Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung. Viertens dokumentiert er die Abgabe im Abgabebuch nach § 9 ChemVerbotsV mit Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers. Erfolgt die Entgegennahme durch eine Empfangsperson, sind zusätzlich deren Name und Anschrift zu dokumentieren. Der Empfang ist durch Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift zu bestätigen. In der Prüfungsdarstellung benennt der Apothekenleiter die vier Schritte Einordnung, Identitätsfeststellung, Unterrichtung und Dokumentation und verweist auf die Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Dokumentation nach ChemVerbotsV mit der Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung gleichzusetzen. Beide Dokumentationen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Gegenstände.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 8 ChemVerbotsV zu allgemeinen Abgabevoraussetzungen, § 9 ChemVerbotsV zum Abgabebuch und zur Dokumentationspflicht, § 6 ChemVerbotsV zur Erlaubnispflicht und Apothekenbefreiung, § 10 ChemVerbotsV zum Versandverbot sowie Anlage 2 ChemVerbotsV zur Zuordnung der Stoffe und Gemische. Die ChemVerbotsV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 98) geändert wurde.


Stand der Recherche: 6. April 2026

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