Der Apotheker muss bei der Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische, die den Abgabevorschriften der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen, ein Abgabebuch führen. Das Abgabebuch kann auch elektronisch geführt werden. Vor der Abgabe sind die Identität des Erwerbers und bei einer Empfangsperson zusätzlich deren Identität sowie die Auftragsbestätigung festzustellen. Für jede Abgabe sind Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers zu dokumentieren. Der Empfang ist durch Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch und die Empfangsbestätigungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Rechtsgrundlage ist § 9 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV ist von den Dokumentationspflichten der Apothekenbetriebsordnung abzugrenzen. Das Abgabebuch nach ChemVerbotsV betrifft die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische an Erwerber und hat eine eigene Rechtsgrundlage in der Chemikalien-Verbotsverordnung. Die Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung betrifft die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Beide Dokumentationen bestehen nebeneinander und dürfen nicht vermengt werden.
Die Unterrichtungspflicht nach § 8 ChemVerbotsV ist von der Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV zu unterscheiden. § 8 ChemVerbotsV verpflichtet zu einer mündlichen Unterrichtung des Erwerbers über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung. § 9 ChemVerbotsV verlangt darüber hinaus die schriftliche Dokumentation der Abgabe im Abgabebuch. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.
Abzugrenzen ist schließlich die Erlaubnispflicht nach § 6 ChemVerbotsV. Für Apotheken besteht keine Erlaubnispflicht. Die übrigen Abgabevoraussetzungen, insbesondere Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung, Dokumentation und Versandverbot gelten jedoch uneingeschränkt.
Mini-Fall
Ein Kunde kommt in die Apotheke und verlangt eine kleine Menge eines ätzenden Reinigungsmittels, das nach Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet ist. Der Kunde will das Produkt für die Reinigung einer gewerblichen Maschine verwenden. Ein Mitarbeiter fragt den Apothekenleiter, welche Abgabeschritte einzuhalten sind.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft die Abgabe in vier Schritten. Erstens prüft er, ob der Stoff oder das Gemisch den Abgabevorschriften der Anlage 2 unterliegt. Ein mit GHS06 gekennzeichnetes Produkt fällt unter Eintrag 1 der Anlage 2. Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV ist einschlägig. Zweitens stellt er die Identität des Erwerbers fest und fragt nach dem Verwendungszweck. Der Kunde gibt eine gewerbliche Maschinenreinigung an. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen. Drittens unterrichtet er den Kunden nach § 8 ChemVerbotsV über die Gefahren, die Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung. Viertens dokumentiert er die Abgabe im Abgabebuch nach § 9 ChemVerbotsV mit Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person, Name und Anschrift des Kunden und lässt den Empfang durch Unterschrift bestätigen. In der Prüfungsdarstellung benennt der Apothekenleiter die vier Schritte Einordnung, Identitätsfeststellung, Unterrichtung und Dokumentation und verweist auf die Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Dokumentation nach ChemVerbotsV mit der Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung gleichzusetzen. Beide Dokumentationen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Gegenstände. Eine zweite Falle ist die Annahme, Apotheken seien von allen Abgabevorschriften befreit. Tatsächlich entfällt nur die Erlaubnispflicht nach § 6 ChemVerbotsV. Sachkunde, Unterrichtung, Identitätsfeststellung, Dokumentation und Versandverbot gelten weiterhin. Eine dritte Falle ist die Selbstbedienungsabgabe. Stoffe und Gemische, die den Abgabevorschriften der Anlage 2 unterliegen, dürfen nicht im Selbstbedienungsregal angeboten werden. Eine vierte Falle ist das Versäumnis, die Empfangsbestätigung unterschreiben zu lassen. Ohne Unterschrift ist die Dokumentation unvollständig. Eine fünfte Falle ist die Verwechslung der Sachkundefristen. Liegt der Sachkundenachweis länger als sechs Jahre zurück, ist eine Fortbildungsbescheinigung erforderlich, andernfalls darf die abgebende Person die Abgabe nicht eigenständig durchführen. Eine sechste Falle ist die Vernachlässigung des Versandverbots nach § 10 ChemVerbotsV. Bestimmte Stoffe und Gemische der Anlage 2 dürfen nicht an private Endverbraucher versandt werden, auch nicht auf dem Weg einer Apothekenbestellung.
Das Abgabebuch nach ChemVerbotsV ist ein prüfungsrelevantes Thema, weil es die Schnittstelle zwischen Gefahrstoffrecht und Apothekenpraxis sichtbar macht und zugleich die Sachkunde- und Unterrichtungspflichten berührt. Mit den Karteikarten zum Chemikalien- und Gefahrstoffrecht auf pharmatorium arbeitest Du die Abgabevoraussetzungen, die Anlage-2-Einträge, die Dokumentationspflichten und die Abgrenzung zur Apothekenbetriebsordnung strukturiert durch. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die prüfungsnahen Fälle und die Checklisten zur Abgabe an Privatpersonen in einer klaren Reihenfolge freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die Abgabe gefährlicher Stoffe nicht als Einzelvorschrift lernst, sondern als zusammenhängendes System aus Einordnung, Identitätsprüfung, Unterrichtung und Dokumentation verstehst.