Mini-Fall
Ein Kunde kommt in die Apotheke und verlangt eine kleine Menge eines ätzenden Reinigungsmittels, das nach Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet ist. Der Kunde will das Produkt für die Reinigung einer gewerblichen Maschine verwenden. Ein Mitarbeiter fragt den Apothekenleiter, welche Abgabeschritte einzuhalten sind.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft die Abgabe in vier Schritten. Erstens prüft er, ob der Stoff oder das Gemisch den Abgabevorschriften der Anlage 2 unterliegt. Ein mit GHS06 gekennzeichnetes Produkt fällt unter Eintrag 1 der Anlage 2. Die Dokumentationspflicht nach § 9 ChemVerbotsV ist einschlägig. Zweitens stellt er die Identität des Erwerbers fest und fragt nach dem Verwendungszweck. Der Kunde gibt eine gewerbliche Maschinenreinigung an. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen. Drittens unterrichtet er den Kunden nach § 8 ChemVerbotsV über die Gefahren, die Vorsichtsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung. Viertens dokumentiert er die Abgabe im Abgabebuch nach § 9 ChemVerbotsV mit Art und Menge, Datum, Verwendungszweck, Name der abgebenden Person sowie Name und Anschrift des Erwerbers. Erfolgt die Entgegennahme durch eine Empfangsperson, sind zusätzlich deren Name und Anschrift zu dokumentieren. Der Empfang ist durch Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift zu bestätigen. In der Prüfungsdarstellung benennt der Apothekenleiter die vier Schritte Einordnung, Identitätsfeststellung, Unterrichtung und Dokumentation und verweist auf die Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Dokumentation nach ChemVerbotsV mit der Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung gleichzusetzen. Beide Dokumentationen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Gegenstände.
Rechtsgrundlage sind § 8 ChemVerbotsV zu allgemeinen Abgabevoraussetzungen, § 9 ChemVerbotsV zum Abgabebuch und zur Dokumentationspflicht, § 6 ChemVerbotsV zur Erlaubnispflicht und Apothekenbefreiung, § 10 ChemVerbotsV zum Versandverbot sowie Anlage 2 ChemVerbotsV zur Zuordnung der Stoffe und Gemische. Die ChemVerbotsV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 98) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Abgabebuch nach ChemVerbotsV stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Abgabebuch nach ChemVerbotsV aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.