Heilmittelwerbegesetz (HWG) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das Heilmittelwerbegesetz regelt Werbeverbote und Werbevorgaben für Arzneimittel und Medizinprodukte, insbesondere gegenüber Laien. Im mündlichen Examen kommt es regelmäßig auf die Abgrenzung zwischen Werbung innerhalb der Fachkreise und Publikumswerbung, auf das Irreführungsverbot und auf die engen Ausnahmen vom Verbot der Zuwendungen und Werbegaben an. Typische Prüfungsfragen betreffen die Zulässigkeit von Rabatten, Zugaben und handelsüblichem Zubehör nach § 7 Abs. 1 HWG. Diese Seite ordnet das HWG entlang der prüfungsrelevanten Blöcke, verweist auf die passenden Karteikarten und hilft Dir, die Ausnahmetatbestände sicher einzuordnen. Die zentralen Inhalte zum HWG lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten.

HWG: Überblick

Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet Werbung innerhalb der Fachkreise von Publikumswerbung, verbietet irreführende Werbung und enthält in § 7 zentrale Vorgaben zu Zuwendungen, Werbegaben, Rabatten und Zugaben. Ausnahmen greifen nur eng, insbesondere bei geringwertigen Gegenständen mit dauerhafter Kennzeichnung, bei geringwertigen Kleinigkeiten sowie bei handelsüblichem Zubehör und handelsüblichen Nebenleistungen zur Ware.

HWG im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob Werbung innerhalb der Fachkreise oder Publikumswerbung vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob die Werbung irreführend im Sinne des § 3 HWG ist. Schließlich ist zu klären, ob eine angebotene Zuwendung oder Werbegabe unter das Grundverbot des § 7 Abs. 1 HWG fällt oder von einer der engen Ausnahmen erfasst wird.

  • Fachkreise und Abgrenzung zur Publikumswerbung
  • Irreführungsverbot nach § 3 HWG
  • Zuwendungen und Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG
  • Rabatte und Zugaben bei Arzneimitteln
  • Handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen die Vorgaben der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Typische Prüfungsblöcke

1

Fachkreise nach § 2 HWG

§ 2 HWG definiert die Fachkreise als Angehörige bestimmter Heilberufe und einschlägig tätige Personen. Innerhalb der Fachkreise gelten erleichterte Werberegeln.

2

Irreführungsverbot nach § 3 HWG

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen. Erfasst sind unter anderem unbewiesene Wirksamkeitsversprechen.

3

Zuwendungen und Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG

§ 7 Abs. 1 HWG verbietet grundsätzlich Zuwendungen und sonstige Werbegaben. Damit wird die Unabhängigkeit der Heilberufsausübung geschützt.

4

Rabatte und Zugaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG

Die Ausnahmen in Nr. 1 und Nr. 2 erlauben Barrabatte und geringwertige Kleinigkeiten. Für preisgebundene Rx-Arzneimittel sind sie besonders beschränkt.

5

Handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG

Zulässig sind handelsübliches Zubehör und Nebenleistungen, etwa einfache Einnahmehilfen. Sie müssen in engem Zusammenhang mit dem Arzneimittel stehen.

6

Fachkreisbindung für Angehörige der Heilberufe

Bestimmte Werbeformen dürfen sich nur an Fachkreise richten, nicht an Laien. Die Fachkreisbindung ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel besonders streng.

Typische Prüfungsfragen zum Heilmittelwerbegesetz

  1. 1Wer zählt im Heilmittelwerberecht zu den Fachkreisen?
  2. 2Wann ist Werbung für Heilmittel nach § 3 HWG irreführend und damit unzulässig?
  3. 3Welche Werbegaben oder Zuwendungen sind nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten und welche Ausnahmen bestehen?
  4. 4Unter welchen Bedingungen sind Rabatte oder Zugaben bei Arzneimitteln im Rahmen von Werbung unzulässig?
  5. 5Wann kann eine Werbegabe als handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistung zulässig sein?
  6. 6Wie grenzt sich Werbung innerhalb der Fachkreise von der Publikumswerbung ab?

Beispielkarten

Frage

Wer zählt im Heilmittelwerberecht zu den Fachkreisen?

Antwort

  • Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes.
  • Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen.
  • Sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren/Behandlungen oder sonstigen erfassten Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden.

Zusatzinfo

Abgrenzung zur Werbung außerhalb der Fachkreise (Publikumswerbung) ist für viele Verbote/Anforderungen entscheiden.

Rechtsgrundlage: § 2 HWG

Frage

Welche Werbegaben oder Zuwendungen sind im Heilmittelwerberecht grundsätzlich verboten – und welche typischen Ausnahmen gibt es?

Antwort

  • Verboten: Zuwendungen/Werbegaben anbieten, ankündigen oder gewähren, Fachkreise dürfen sie nicht annehmen.
  • Ausnahmen u. a.: geringwertige Gegenstände (mit dauerhafter, deutlich sichtbarer Kennzeichnung) oder geringwertige Kleinigkeiten
  • Ausnahmen u. a.: handelsübliches Zubehör zur Ware oder handelsübliche Nebenleistungen
  • Ausnahmen u. a.: Auskünfte oder Ratschläge, unentgeltliche, geringwertige Kundenzeitschriften
  • Für Angehörige der Heilberufe nur zulässig, wenn zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt.

Zusatzinfo

Verhindert „Anfüttern“ im Gesundheitswesen (z. B. teure Geschenke, Einladungen, Luxusvorteile als Gegenleistung für Verordnung/Abgabe/Empfehlung). Zulässig sind nur die eng begrenzten Ausnahmen (z. B. geringwertig, Zubehör, Nebenleistung).

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 HWG

Frage

Unter welchen Bedingungen sind Rabatte oder Zugaben bei Arzneimitteln im Rahmen von Werbung unzulässig?

Antwort

  • Rabatte oder sonstige Geldvorteile sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den geltenden Preisvorschriften gewährt werden.
  • Zugaben in bestimmter Menge gleicher Ware sind bei Arzneimitteln, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist (=apothekenpflichtig), nicht zulässig.

Zusatzinfo

Entgegen den geltenden Preisvorschriften betrifft praktisch v. a. verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel. deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist meint apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Mehrmengen-Zugabe (bestimmte Menge gleicher Ware) (z. B. Nimm 3, zahl 2) ist bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln deshalb nicht zulässig.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG

Wie Du das HWG für das Staatsexamen lernst

1

Entscheidungskette §§ 2, 3, 7

Lerne das HWG entlang der Entscheidungskette. Erst Fachkreise oder Publikum nach § 2, dann Irreführung nach § 3, dann Zuwendungen nach § 7.

2

Ausnahmen des § 7 merken

Verankere die engen Ausnahmen von § 7 Abs. 1 an konkreten Fällen. Geringwertige Gegenstände mit dauerhafter Kennzeichnung, handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistung lassen sich so sauber von unzulässigen Lockvorteilen trennen.

3

Doppelte Schranke bei Rabatten

Präge Dir die doppelte Schranke bei Rabatten und Zugaben ein. Rabatte entgegen geltenden Preisvorschriften und Mehrmengen-Zugaben gleicher Ware bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind nicht zulässig.

4

Sachlicher Bezug beim Zubehör

Halte beim handelsüblichen Zubehör und bei handelsüblichen Nebenleistungen den engen sachlichen Bezug zur beworbenen Ware oder Leistung präsent. Ein Gutschein für fachfremde Alltagswaren erfüllt diesen Bezug regelmäßig nicht.

HWG prüfungsnah lernen

Die passenden Karteikarten zum HWG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zum HWG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.

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