Heilmittelwerbegesetz (HWG) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das Heilmittelwerbegesetz regelt Werbeverbote und Werbevorgaben für Arzneimittel und Medizinprodukte, insbesondere gegenüber Laien. Im mündlichen Examen kommt es regelmäßig auf die Abgrenzung zwischen Werbung innerhalb der Fachkreise und Publikumswerbung, auf das Irreführungsverbot und auf die engen Ausnahmen vom Verbot der Zuwendungen und Werbegaben an. Diese Seite ordnet das HWG entlang der prüfungsrelevanten Blöcke Fachkreise, Irreführung, Zuwendungen sowie Rabatte und Zugaben und verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium.

HWG: Überblick

Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet Werbung innerhalb der Fachkreise von Publikumswerbung, verbietet irreführende Werbung und enthält in § 7 zentrale Vorgaben zu Zuwendungen, Werbegaben, Rabatten und Zugaben. Ausnahmen greifen nur eng, insbesondere bei geringwertigen Gegenständen mit dauerhafter Kennzeichnung, bei geringwertigen Kleinigkeiten sowie bei handelsüblichem Zubehör und handelsüblichen Nebenleistungen zur Ware.

Rechtsgrundlage: Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere § 2, § 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

HWG im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob Werbung innerhalb der Fachkreise oder Publikumswerbung vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob die Werbung irreführend im Sinne des § 3 HWG ist. Schließlich ist zu klären, ob eine angebotene Zuwendung oder Werbegabe unter das Grundverbot des § 7 Abs. 1 HWG fällt oder von einer der engen Ausnahmen erfasst wird.

  • Fachkreise und Abgrenzung zur Publikumswerbung
  • Irreführungsverbot nach § 3 HWG
  • Zuwendungen und Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG
  • Rabatte und Zugaben bei Arzneimitteln
  • Handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Zentrale Begriffe

Fachkreise

Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Gesundheitseinrichtungen sowie sonstige Personen, soweit sie mit den erfassten Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden (§ 2 HWG).

Irreführung

Werbung ist irreführend, wenn sie nicht bestehende Wirkungen behauptet, den Eindruck sicheren Erfolgs oder fehlender schädlicher Wirkungen erweckt, den Wettbewerbszweck verdeckt oder unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben macht (§ 3 HWG).

Werbegabe

Zuwendung, die nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten ist und nur in engen Ausnahmen zulässig sein kann, insbesondere bei Geringwertigkeit oder als handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistung zur Ware.

Handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistung

Zuwendung mit engem sachlichen Bezug zur beworbenen Ware oder Leistung, unter die insbesondere eine angemessene Erstattung von Fahrtkosten des öffentlichen Personennahverkehrs fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG).

Typische Prüfungsblöcke

1

Fachkreise nach § 2 HWG

Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, sowie sonstige Personen, soweit sie mit den erfassten Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden.

2

Irreführungsverbot nach § 3 HWG

nicht bestehende therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen, Erweckung des Eindrucks sicheren Erfolgs oder fehlender schädlicher Wirkungen, Verdeckung des Wettbewerbszwecks sowie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben.

3

Zuwendungen und Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG

Grundverbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens sowie Annahmeverbot für Fachkreise mit engen Ausnahmen wie geringwertigen Gegenständen mit dauerhafter Kennzeichnung, geringwertigen Kleinigkeiten, handelsüblichem Zubehör und handelsüblichen Nebenleistungen, Auskünften oder Ratschlägen sowie unentgeltlichen geringwertigen Kundenzeitschriften.

4

Rabatte und Zugaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG

Rabatte oder sonstige Geldvorteile sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den geltenden Preisvorschriften gewährt werden. Zugaben in bestimmter Menge gleicher Ware sind bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht zulässig.

5

Handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG

Zulässig ist insbesondere eine angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten des öffentlichen Personennahverkehrs im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Ortes der Leistung.

6

Fachkreisbindung für Angehörige der Heilberufe

Zuwendungen sind nur zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind.

Typische Prüfungsfragen zum Heilmittelwerbegesetz

  1. 1.Wer zählt im Heilmittelwerberecht zu den Fachkreisen?
  2. 2.Wann ist Werbung für Heilmittel nach § 3 HWG irreführend und damit unzulässig?
  3. 3.Welche Werbegaben oder Zuwendungen sind nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten und welche Ausnahmen bestehen?
  4. 4.Unter welchen Bedingungen sind Rabatte oder Zugaben bei Arzneimitteln im Rahmen von Werbung unzulässig?
  5. 5.Wann kann eine Werbegabe als handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistung zulässig sein?
  6. 6.Wie grenzt sich Werbung innerhalb der Fachkreise von der Publikumswerbung ab?

Beispielkarten

Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.

Frage

Grundlagenkarte – HWG Karte 1: Wer zählt im Heilmittelwerberecht zu den Fachkreisen?

Antwort
  • Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes. •
  • Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen. •
  • Sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten,
  • Verfahren/Behandlungen oder sonstigen erfassten Mitteln erlaubterweise
  • Handel treiben oder sie beruflich anwenden.
Frage

Standardkarte – HWG Karte 3: Welche Werbegaben oder Zuwendungen sind im Heilmittelwerberecht grundsätzlich verboten und welche typischen Ausnahmen gibt es?

Antwort
  • Verboten: Zuwendungen/Werbegaben anbieten, ankündigen
  • oder gewähren; Fachkreise dürfen sie nicht annehmen. • Ausnahmen u. a.:
  • geringwertige Gegenstände (mit dauerhafter, deutlich sichtbarer
  • Kennzeichnung) oder geringwertige Kleinigkeiten • Ausnahmen u. a.:
  • handelsübliches Zubehör zur Ware oder handelsübliche Nebenleistungen •
  • Ausnahmen u. a.: Auskünfte oder Ratschläge; unentgeltliche,
  • geringwertige Kundenzeitschriften • Für Angehörige der Heilberufe nur
  • zulässig, wenn izur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen
  • Praxis bestimmt.
Frage

Abgrenzungskarte – HWG Karte 4: Unter welchen Bedingungen sind Rabatte oder Zugaben bei Arzneimitteln im Rahmen von Werbung unzulässig?

Antwort
  • Rabatte oder sonstige Geldvorteile sind für Arzneimittel
  • unzulässig, soweit sie entgegen den geltenden Preisvorschriften gewährt
  • werden. ₂ Zugaben in bestimmter Menge gleicher Ware sind bei
  • Arzneimitteln, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist
  • (=apothekenpflichtig), nicht zulässig.

Wie Du das HWG für das Staatsexamen lernst

1

Entscheidungskette §§ 2, 3, 7

Lerne das HWG entlang der Entscheidungskette. Erst Fachkreise oder Publikum nach § 2, dann Irreführung nach § 3, dann Zuwendungen nach § 7.

2

Enge Ausnahmen des § 7 Abs. 1

Verankere die engen Ausnahmen von § 7 Abs. 1 an konkreten Fällen. Geringwertige Gegenstände mit dauerhafter Kennzeichnung, handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistung lassen sich so sauber von unzulässigen Lockvorteilen trennen.

3

Doppelte Schranke bei Rabatten

Präge Dir die doppelte Schranke bei Rabatten und Zugaben ein. Rabatte entgegen geltenden Preisvorschriften und Mehrmengen-Zugaben gleicher Ware bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind nicht zulässig.

4

Sachlicher Bezug beim Zubehör

Halte beim handelsüblichen Zubehör und bei handelsüblichen Nebenleistungen den engen sachlichen Bezug zur beworbenen Ware oder Leistung präsent. Ein Gutschein für fachfremde Alltagswaren erfüllt diesen Bezug regelmäßig nicht.

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