Das Lebensmittel- und Kosmetikrecht regelt Sicherheit, Kennzeichnung und Irreführungsschutz bei Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln. Das LFGB übernimmt die Lebensmitteldefinition aus dem EU-Lebensmittelrecht, die NemV regelt Nahrungsergänzungsmittel, die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 betrifft Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und die Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 samt deutscher KosmetikV regelt kosmetische Mittel. Im mündlichen Examen kommt es vor allem auf die saubere Abgrenzung der vier Produktkategorien und auf das Pflichtenpaket vor dem Inverkehrbringen kosmetischer Mittel an.
Das LFGB übernimmt die Lebensmitteldefinition aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und bildet den Rahmen für die nationalen Regeln. Die NemV definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung in dosierter Form. Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 definiert Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als diätetisches Management unter ärztlicher Aufsicht. Die Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 regelt Begriff, Sicherheit, Produktinformationsdatei, CPNP-Notifizierung und Pflichtangaben, ergänzt um Anzeige- und Sprachpflichten der deutschen KosmetikV.
Rechtsgrundlage: LFGB in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 178/2002, NemV, Verordnung (EU) Nr. 609/2013, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und KosmetikV.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette entlang des Produkts. Zuerst ist die Produktkategorie zu bestimmen, also Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder kosmetisches Mittel. Dann sind die Pflichten vor dem Inverkehrbringen zu prüfen. Schließlich sind die Pflichtangaben und die Inhaltsstoffsystematik zuzuordnen.
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 LFGB).
Lebensmittel zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung, als Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 NemV).
Unter ärztlicher Aufsicht verwendetes Lebensmittel zum diätetischen Management von Patienten, deren Nährstoffbedarf nicht allein durch Änderung der normalen Ernährung gedeckt werden kann (Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013).
Stoff oder Gemisch zur Berührung mit äußeren Teilen des menschlichen Körpers oder mit Zähnen und Mundschleimhäuten zu Reinigungs-, Parfümierungs-, Aussehens-, Schutz-, Pflege- oder Geruchsbeeinflussungszwecken (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, die internationale Nomenklatur für die Zutatenliste kosmetischer Mittel.
Cosmetic Products Notification Portal, das elektronische Portal für die Notifizierung kosmetischer Mittel vor dem Inverkehrbringen.
Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden, unabhängig davon, ob verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet. Die Definition wird im deutschen Recht über eine Verweisung auf das EU-Lebensmittelrecht übernommen (§ 2 Abs. 2 LFGB in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Lebensmittel zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung als Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, in dosierter Form in den Verkehr gebracht und zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen bestimmt.
Zum diätetischen Management von Patienten einschließlich Säuglingen, zur Verwendung unter ärztlicher Aufsicht bestimmt, für Patienten mit eingeschränkter oder gestörter Fähigkeit, normale Lebensmittel oder bestimmte Nährstoffe aufzunehmen, zu verdauen, zu resorbieren, zu verstoffwechseln oder auszuscheiden, oder mit sonstigem medizinisch bedingtem Nährstoffbedarf, wenn dieser nicht allein durch Änderung der normalen Ernährung gedeckt werden kann.
Stoffe oder Gemische zur Berührung mit äußeren Teilen des menschlichen Körpers oder mit Zähnen und Mundschleimhäuten zum Reinigen, Parfümieren, zur Veränderung des Aussehens, zum Schutz, zum In-gutem-Zustand-Halten oder zur Beeinflussung des Körpergeruchs. Mittel zur Einnahme, Inhalation, Injektion oder Implantation sind keine kosmetischen Mittel.
Bereitstellung nur, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher ist. Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht erstellen lassen. Produktinformationsdatei erstellen und bereithalten. Herstellung nach guter Herstellungspraxis sicherstellen. Elektronische Notifizierung der erforderlichen Angaben (CPNP).
Anzeige des Herstellungsorts im Inland vor dem Inverkehrbringen, Anzeige des Einfuhrorts bei Einfuhr in die EU sowie die Pflicht, bestimmte Pflichtangaben in deutscher Sprache zu machen.
Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung mit Ausnahmen, Haltbarkeit als Mindesthaltbarkeitsdatum bei höchstens 30 Monaten oder als Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei mehr als 30 Monaten, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, Chargennummer oder Referenz zur Identifizierung, Verwendungszweck und Liste der Bestandteile.
Die Zutatenliste folgt der International Nomenclature of Cosmetic Ingredients (INCI). Anhang II listet verbotene Stoffe, Anhang III Stoffe mit Einschränkungen, Anhang IV zulässige Farbstoffe, Anhang V zulässige Konservierungsstoffe und Anhang VI zulässige UV-Filter.
Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.
Grundlagenkarte – LM+Kosmetik Karte 1: Wie lautet die rechtliche Definition von Lebensmitteln?
Standardkarte – LM+Kosmetik Karte 5: Welche Pflichten muss die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels erfüllen?
Abgrenzungskarte – LM+Kosmetik Karte 3: Wofür sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt?
Trenne die vier Produktkategorien Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und kosmetisches Mittel sauber anhand ihrer Legaldefinition und Rechtsgrundlage. Die Abgrenzung zum Arzneimittel taucht in der mündlichen Prüfung regelmäßig wieder auf.
Merke Dir für Kosmetika das Pflichtenpaket vor dem Inverkehrbringen als festen Block. Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei, gute Herstellungspraxis und CPNP-Notifizierung, ergänzt um die nationalen Anzeige- und Sprachpflichten nach KosmetikV.
Arbeite die Pflichtangaben nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Checkliste durch und verankere die Haltbarkeitsregel. Mindesthaltbarkeitsdatum bis 30 Monate, danach Verwendungsdauer nach dem Öffnen (PAO).
Lerne die Anhänge der Kosmetik-Verordnung in der festen Reihenfolge II bis VI. Verbotene Stoffe, eingeschränkte Stoffe, Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter.
Lerne das Lebensmittel- und Kosmetikrecht prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten auf pharmatorium, strukturiert, wiederholbar und auf die mündliche Prüfung zugeschnitten.