Die Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker ist zweigeteilt: Apothekerkammern bilden die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung auf Landesebene, Apothekerverbände sind privatrechtlich organisierte, freiwillige Interessenvertretungen auf Landes- und Bundesebene. Für die mündliche Prüfung im 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Rechtsform und Mitgliedschaftspflicht der Kammern, die Aufgaben der Berufsordnung, die Abgrenzung der Apothekentätigkeit zur Ausübung der Heilkunde sowie die Kenntnis der vier zentralen Organisationen LAV, DAV, BAK und ABDA im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der Blöcke Apothekerkammern, Berufsordnung und Heilkunde sowie Apothekerverbände und Überblick der Organisationen und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.
Die Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland ist grundsätzlich in zwei Bereiche gegliedert: Apothekerkammern auf Landesebene als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung und Apothekerverbände als freiwillige Interessenvertretungen auf Landes- und Bundesebene. Kammern nehmen öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahr, Verbände vertreten vor allem wirtschaftliche und berufspolitische Interessen. Rechtsgrundlage der Kammern sind die Heilberufe-Kammergesetze der Länder; Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, für approbierte Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbereich gilt grundsätzlich die Pflichtmitgliedschaft. In Deutschland bestehen 17 Apothekerkammern – jedes Bundesland hat eine Kammer, in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei. Die Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammer regelt Berufspflichten und berufsgerechtes Verhalten sowie Regeln zur beruflichen Außendarstellung und zum fairen Wettbewerb. In Abgrenzung zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist in der Apotheke die eigenständige Feststellung und Behandlung von Krankheiten unzulässig; zulässig bleiben die Mitteilung von Messwerten mit Verweis auf ärztliche Abklärung sowie die arzneimittelbezogene Information und Beratung.
Rechtsgrundlagen: Heilberufe-Kammergesetze der Länder (Landesrecht); Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammer; § 1 Abs. 2 HeilprG; Vereinsrecht (BGB) in Verbindung mit Satzungen.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Rechtsform zur Aufgabe: Handelt es sich um eine Apothekerkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder um einen Apothekerverband als privatrechtlichen Verein? Welche Aufgaben nimmt die Organisation wahr (Berufsrecht und Selbstverwaltung versus wirtschaftliche und berufspolitische Interessenvertretung)? Und wo liegt die Grenze der Apothekentätigkeit zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG?
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Landesebene; nimmt öffentliche Aufgaben in Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht wahr.
grundsätzliche Mitgliedschaft approbierter Apothekerinnen und Apotheker in der für sie zuständigen Apothekerkammer.
landesrechtliche Grundlage für Errichtung, Aufgaben und Verfahren der Apothekerkammer.
Satzung der Apothekerkammer zu Berufspflichten, berufsgerechtem Verhalten, Außendarstellung und fairem Wettbewerb.
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen nach § 1 Abs. 2 HeilprG.
privatrechtlicher Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft zur Vertretung wirtschaftlicher und berufspolitischer Interessen.
Verband zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen auf Landesebene.
Verband zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen auf Bundesebene mit Aufgaben in der Vertragspolitik.
Zusammenschluss der Apothekerkammern zur Koordination beruflicher Themen.
Dachorganisation der Kammern und Verbände.
öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung über Apothekerkammern auf Landesebene und freiwillige Interessenvertretung über Apothekerverbände auf Landes- und Bundesebene
Errichtung und Ausgestaltung nach Landesrecht, 17 Apothekerkammern in Deutschland (jedes Bundesland eine Kammer, Nordrhein-Westfalen zwei), Körperschaften des öffentlichen Rechts, grundsätzlich Pflichtmitgliedschaft für approbierte Apothekerinnen und Apotheker
Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder, Mitwirkung an Aufgaben des Gesundheitswesens, Regelungen zu Berufspflichten durch die Berufsordnung und deren Überwachung, Fort- und Weiterbildung, Mitwirkung an der Qualitätssicherung sowie weitere Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
Berufspflichten und berufsgerechtes Verhalten im Rahmen der Berufsausübung sowie Regeln zur beruflichen Außendarstellung und zum fairen Wettbewerb
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch berufs- oder gewerbsmäßig sowie im Dienst anderer
unzulässig ist die eigenständige Feststellung und Behandlung von Krankheiten als Heilkundeausübung; zulässig bleiben die Mitteilung von Messwerten mit Verweis auf ärztliche Abklärung sowie die arzneimittelbezogene Information und Beratung im Rahmen der Apothekentätigkeit
Verbände sind privatrechtlich organisiert mit freiwilliger Mitgliedschaft und vertreten wirtschaftliche und berufspolitische Interessen; Kammern sind öffentlich-rechtlich organisiert mit Pflichtmitgliedschaft und regeln Berufsrecht und Selbstverwaltung
Vertretung wirtschaftlicher Interessen auf Landesebene
Vertretung wirtschaftlicher Interessen auf Bundesebene und Vertragspolitik
Zusammenschluss der Apothekerkammern, Koordination beruflicher Themen (z. B. Musterregelungen und Leitlinien)
Dachorganisation, gemeinsame Interessenvertretung und Koordination von Kammern und Verbänden
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Auf welcher Grundlage bestehen Apothekerkammern, wie viele gibt es und wie ist die Mitgliedschaft geregelt?
Wofür stehen LAV, DAV, BAK und ABDA und was machen sie im Kern?
Was ist in der Apotheke im Umgang mit Heilkunde typischerweise unzulässig und was ist in der Beratung noch zulässig?
Kammern sind öffentlich-rechtlich mit Pflichtmitgliedschaft und regeln Berufsrecht und Selbstverwaltung, Verbände sind privatrechtlich mit freiwilliger Mitgliedschaft und vertreten wirtschaftliche und berufspolitische Interessen.
Merke Dir die Kennzahl 17 Apothekerkammern und die Ausnahme Nordrhein-Westfalen mit zwei Kammern sowie die Grundlage im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz des Landes.
Lerne die vier zentralen Organisationen LAV, DAV, BAK und ABDA als festen Block und ordne jeder Organisation ihre Kernfunktion und Ebene (Land, Bund, Dachverband) zu.
unzulässig ist die eigenständige Feststellung und Behandlung von Krankheiten, zulässig bleiben Messwertmitteilung mit Verweis auf ärztliche Abklärung und arzneimittelbezogene Beratung.
erstens Berufspflichten und berufsgerechtes Verhalten, zweitens berufliche Außendarstellung und fairer Wettbewerb.
Lerne die Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten, strukturiert, wiederholbar und auf die mündliche Prüfung zugeschnitten.