Die Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker ist zweigeteilt: Apothekerkammern bilden die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung auf Landesebene, Apothekerverbände sind privatrechtlich organisierte, freiwillige Interessenvertretungen auf Landes- und Bundesebene. Für die mündliche Prüfung im 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Rechtsform und Mitgliedschaftspflicht der Kammern, die Aufgaben der Berufsordnung, die Abgrenzung der Apothekentätigkeit zur Ausübung der Heilkunde sowie die Kenntnis der vier zentralen Organisationen LAV, DAV, BAK und ABDA im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der Blöcke Apothekerkammern, Berufsordnung und Heilkunde sowie Apothekerverbände und Überblick der Organisationen und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten. Die zentralen Inhalte zur Berufsorganisation der Apotheker lernst Du auf pharmatorium prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten.
Die Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland ist grundsätzlich in zwei Bereiche gegliedert: Apothekerkammern auf Landesebene als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung und Apothekerverbände als freiwillige Interessenvertretungen auf Landes- und Bundesebene. Kammern nehmen öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahr, Verbände vertreten vor allem wirtschaftliche und berufspolitische Interessen. Rechtsgrundlage der Kammern sind die Heilberufe-Kammergesetze der Länder, Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, für approbierte Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbereich gilt grundsätzlich die Pflichtmitgliedschaft. In Deutschland bestehen 17 Apothekerkammern – jedes Bundesland hat eine Kammer, in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei. Die Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammer regelt Berufspflichten und berufsgerechtes Verhalten sowie Regeln zur beruflichen Außendarstellung und zum fairen Wettbewerb. In Abgrenzung zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist in der Apotheke die eigenständige Feststellung und Behandlung von Krankheiten unzulässig, zulässig bleiben die Mitteilung von Messwerten mit Verweis auf ärztliche Abklärung sowie die arzneimittelbezogene Information und Beratung.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Rechtsform zur Aufgabe: Handelt es sich um eine Apothekerkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder um einen Apothekerverband als privatrechtlichen Verein? Welche Aufgaben nimmt die Organisation wahr (Berufsrecht und Selbstverwaltung versus wirtschaftliche und berufspolitische Interessenvertretung)? Und wo liegt die Grenze der Apothekentätigkeit zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG?
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen die Strukturen der Berufsorganisation der Apothekerinnen und Apotheker auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Gliederung der Berufsorganisation
Die Berufsorganisation gliedert sich in Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts und in privatrechtliche Verbände. Beide Ebenen erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Rechtsgrundlage der Apothekerkammern
Apothekerkammern bestehen auf Grundlage der Heilberufs- und Kammergesetze der Länder. Daraus folgt die Pflichtmitgliedschaft aller Berufstätigen.
Kernaufgaben der Kammern
Zu den Kernaufgaben zählen Berufsaufsicht, Weiterbildung, Berufsgerichtsbarkeit und Interessenvertretung. Die Aufgaben sind in den Heilberufsgesetzen der Länder geregelt.
Berufsordnung
Die Berufsordnung wird als Satzung der Kammer erlassen und konkretisiert Berufspflichten. Sie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben aus BApO, ApBetrO und weiteren Normen.
Heilkundeabgrenzung nach HeilprG
Das Heilpraktikergesetz verbietet die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung oder Erlaubnis. Apothekerinnen und Apotheker müssen die Grenze zur Heilkundeausübung kennen.
Abgrenzung in der Apotheke
Beratung und Information sind zulässig, Diagnostik und Therapieentscheidungen bleiben in der Regel der ärztlichen Tätigkeit vorbehalten. Die Abgrenzung ist in Einzelfällen klausurrelevant.
Verbände vs. Kammern
Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft, Verbände privatrechtliche Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft. Funktion und Bindungswirkung unterscheiden sich grundlegend.
LAV und DAV
Die Landesapothekerverbände (LAV) vertreten Inhaber der öffentlichen Apotheken auf Landesebene, der Deutsche Apothekerverband (DAV) bündelt sie auf Bundesebene. Ihre Hauptaufgabe liegt in wirtschaftlicher Interessenvertretung und Rahmenvertragsverhandlungen.
BAK und Leitlinien
Die Bundesapothekerkammer (BAK) ist die Arbeitsgemeinschaft der Apothekerkammern. Sie gibt Leitlinien und Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung heraus.
ABDA als Dachverband
Die ABDA bündelt Kammern und Verbände auf Bundesebene. Sie vertritt den Berufsstand gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
Auf welcher Grundlage bestehen Apothekerkammern, wie viele gibt es und wie ist die Mitgliedschaft geregelt?
Antwort
Zusatzinfo
Kammern erfüllen öffentliche Aufgaben in Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht, Pharmazeut im Praktikum (PhiP) sind je nach Bundesland nicht automatisch Kammermitglieder
Rechtsgrundlage: Heilberufe-Kammergesetze der Länder (Landesrecht)
Wofür stehen LAV, DAV, BAK und ABDA – und was machen sie im Kern?
Antwort
Zusatzinfo
Typisch: Kammern = Berufsrecht/Selbstverwaltung, Verbände = Interessenvertretung/Verträge
Rechtsgrundlage: Vereinsrecht (BGB) i. V. m. Satzungen
Was ist in der Apotheke im Umgang mit "Heilkunde" typischerweise unzulässig – und was ist in der Beratung noch zulässig?
Antwort
Zusatzinfo
Die genaue berufsrechtliche Abgrenzung kann je nach Kammerbezirk in der Berufsordnung konkretisiert sein
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 HeilprG, Berufsordnung der jeweiligen Apothekerkammer (Landesrecht)
Präge Dir die Grundunterscheidung ein
Kammern sind öffentlich-rechtlich mit Pflichtmitgliedschaft und regeln Berufsrecht und Selbstverwaltung, Verbände sind privatrechtlich mit freiwilliger Mitgliedschaft und vertreten wirtschaftliche und berufspolitische Interessen.
Kennzahl 17 Apothekerkammern
Merke Dir die Kennzahl 17 Apothekerkammern und die Ausnahme Nordrhein-Westfalen mit zwei Kammern sowie die Grundlage im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz des Landes.
LAV, DAV, BAK, ABDA
Lerne die vier zentralen Organisationen LAV, DAV, BAK und ABDA als festen Block und ordne jeder Organisation ihre Kernfunktion und Ebene (Land, Bund, Dachverband) zu.
Heilkunde-Abgrenzung § 1 HeilprG
unzulässig ist die eigenständige Feststellung und Behandlung von Krankheiten, zulässig bleiben Messwertmitteilung mit Verweis auf ärztliche Abklärung und arzneimittelbezogene Beratung.
Berufsordnung als Merkformel
erstens Berufspflichten und berufsgerechtes Verhalten, zweitens berufliche Außendarstellung und fairer Wettbewerb.
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