Ein Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person hergestellt wird. Der rechtliche Kern liegt damit in der Einzelfallherstellung, genau daran knüpfen auch die Anforderungen des § 7 ApBetrO an.
Die wichtigste Abgrenzung verläuft zur Defektur . Die Rezeptur ist auf die Herstellung im Einzelfall bezogen, die Defektur auf die Herstellung im Voraus im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Für die Definitionsseite zur Rezeptur genügt diese Grundlinie.
Prüfungsrelevant ist vor allem ein häufiger Irrtum: Eine standardisierte Zusammensetzung oder eine häufig verordnete Zubereitung ist nicht schon deshalb Defektur. Solange erst nach konkreter Verschreibung oder sonstiger Anforderung einer einzelnen Person hergestellt wird, bleibt die Einordnung Rezeptur.
Von der Rezeptur abzugrenzen sind außerdem ihre Unterthemen. Plausibilitätsprüfung , Herstellungsprotokoll und Kennzeichnung gehören rechtlich zur Rezeptur, sind aber jeweils eigenständige Prüfungsfelder innerhalb der ApBetrO.
Mini-Fall
Eine Ärztin verordnet für eine Patientin eine individuell herzustellende Salbe. Die Apotheke fertigt die verordnete Menge erst nach Eingang der Verschreibung an und gibt sie anschließend an die Patientin ab. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Musterantwort
Hier liegt eine Rezeptur vor. Maßgeblich ist, dass das Arzneimittel in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung hergestellt wird. Damit ist § 1a Abs. 8 ApBetrO einschlägig, zusätzlich sind die Grundpflichten des § 7 ApBetrO, insbesondere Herstellungsanweisung, pharmazeutische Beurteilung und Herstellungsprotokoll, mitzudenken.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen eine standardisierte Herstellungsvorschrift vorschnell mit Defektur gleich. Das ist unzutreffend. Auch eine nach standardisierter Vorschrift oder interner Vorschrift hergestellte Zubereitung bleibt Rezeptur, wenn sie erst im konkreten Einzelfall hergestellt wird.
Die wichtigste Abgrenzung verläuft zur Defektur . Die Rezeptur ist auf die Herstellung im Einzelfall bezogen, die Defektur auf die Herstellung im Voraus im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Für die Definitionsseite zur Rezeptur genügt diese Grundlinie.
Prüfungsrelevant ist vor allem ein häufiger Irrtum: Eine standardisierte Zusammensetzung oder eine häufig verordnete Zubereitung ist nicht schon deshalb Defektur. Solange erst nach konkreter Verschreibung oder sonstiger Anforderung einer einzelnen Person hergestellt wird, bleibt die Einordnung Rezeptur.
Von der Rezeptur abzugrenzen sind außerdem ihre Unterthemen. Plausibilitätsprüfung , Herstellungsprotokoll und Kennzeichnung gehören rechtlich zur Rezeptur, sind aber jeweils eigenständige Prüfungsfelder innerhalb der ApBetrO.
Eine Ärztin verordnet für eine Patientin eine individuell herzustellende Salbe. Die Apotheke fertigt die verordnete Menge erst nach Eingang der Verschreibung an und gibt sie anschließend an die Patientin ab. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Hier liegt eine Rezeptur vor. Maßgeblich ist, dass das Arzneimittel in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung hergestellt wird. Damit ist § 1a Abs. 8 ApBetrO einschlägig, zusätzlich sind die Grundpflichten des § 7 ApBetrO, insbesondere Herstellungsanweisung, pharmazeutische Beurteilung und Herstellungsprotokoll, mitzudenken.
Viele setzen eine standardisierte Herstellungsvorschrift vorschnell mit Defektur gleich. Das ist unzutreffend. Auch eine nach standardisierter Vorschrift oder interner Vorschrift hergestellte Zubereitung bleibt Rezeptur, wenn sie erst im konkreten Einzelfall hergestellt wird.
Maßgeblich sind vor allem § 1a Abs. 8 ApBetrO für die Definition des Rezepturarzneimittels, § 7 ApBetrO für die Kernpflichten der Rezeptur, § 14 ApBetrO für die Kennzeichnung sowie Anlage 8 AAppO für die Prüfungsrelevanz im praktischen Jahr. Stand der Recherche: 6. März 2026
Wenn Du die Rezeptur für den Rechtsteil des 3. Staatsexamens sicher beherrschen willst, solltest Du Definition, Einzelfalllogik und die Grundpflichten nach § 7 ApBetrO systematisch trainieren. In pharmatorium findest Du passende Karteikarten, mit denen Du Rezeptur, Plausibilitätsprüfung, Herstellungsprotokoll und typische Abgrenzungsfehler prüfungsnah lernen kannst.