Mini-Fall
Eine Ärztin verordnet für eine Patientin eine individuell herzustellende Salbe. Die Apotheke fertigt die verordnete Menge erst nach Eingang der Verschreibung an und gibt sie anschließend an die Patientin ab. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Musterantwort
Hier liegt eine Rezeptur vor. Maßgeblich ist, dass das Arzneimittel in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung hergestellt wird. Damit ist § 1a Abs. 8 ApBetrO einschlägig, zusätzlich sind die Grundpflichten des § 7 ApBetrO, insbesondere Herstellungsanweisung, pharmazeutische Beurteilung und Herstellungsprotokoll, mitzudenken.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen eine standardisierte Herstellungsvorschrift vorschnell mit Defektur gleich. Das ist unzutreffend. Auch eine nach standardisierter Vorschrift oder interner Vorschrift hergestellte Zubereitung bleibt Rezeptur, wenn sie erst im konkreten Einzelfall hergestellt wird.
Maßgeblich sind vor allem § 1a Abs. 8 ApBetrO für die Definition des Rezepturarzneimittels, § 7 ApBetrO für die Kernpflichten der Rezeptur und § 14 ApBetrO für die Kennzeichnung. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Rezeptur nach § 1a Abs. 8 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Rezeptur nach § 1a Abs. 8 ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.