Mini-Fall
Eine Apotheke gibt eine ärztlich verordnete Salbenrezeptur unmittelbar an die Patientin ab. Auf dem Etikett stehen Name und Anschrift der Apotheke, Inhalt, Wirkstoffe, Herstellungsdatum, „verw. bis“ und der Name der Patientin. Die Art der Anwendung und eine Gebrauchsanweisung fehlen. Ist die Kennzeichnung ausreichend?
Musterantwort
Nein. Bei einem Rezepturarzneimittel nach § 14 Abs. 1 ApBetrO müssen jedenfalls auch die Art der Anwendung und grundsätzlich die Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die Ausnahme von der Gebrauchsanweisung gilt nur bei unmittelbarer Abgabe an die verschreibende Person, nicht bei Abgabe an die Patientin. Ob darüber hinaus besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben sind, richtet sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Gebrauchsanweisung könne immer entfallen, wenn der Inhalt der Verordnung bekannt sei. Das ist falsch. § 14 Abs. 1 Nr. 4 ApBetrO knüpft die Ausnahme allein an die unmittelbare Abgabe an die verschreibende Person.
Maßgeblich ist vor allem § 14 Abs. 1 ApBetrO für die Pflichtangaben des Rezeptur-Etiketts. Ergänzend relevant sind § 14 Abs. 1a und 1b ApBetrO für Sonderkonstellationen sowie § 7 ApBetrO für Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll als hiervon getrennte Herstellungsvorgaben. Die Erforderlichkeit einzelner Angaben nach Nummer 5 und Nummer 8 ist teilweise einzelfallabhängig und damit auslegungsbedürftig.
Die passenden Karteikarten zu Pflichtangaben des Rezeptur-Etiketts stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Pflichtangaben des Rezeptur-Etiketts aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.