Zur Dokumentation der Rezeptur gehören nach § 7 ApBetrO vor allem die vorher erstellte schriftliche Herstellungsanweisung, die dokumentierte Plausibilitätsprüfung und das Herstellungsprotokoll der konkreten Herstellung. Diese Aufzeichnungen sind nach § 22 ApBetrO vollständig aufzubewahren, mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre.
Die Rezepturdokumentation ist von der Kennzeichnung des fertigen Arzneimittels zu trennen. Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung und Herstellungsprotokoll betreffen die rechtliche Dokumentation der Herstellung nach § 7 ApBetrO; die Angaben auf Behältnis und äußerer Umhüllung richten sich demgegenüber nach § 14 ApBetrO.
Ebenso ist die Rezepturdokumentation von der Defekturdokumentation abzugrenzen. Auch bei der Defektur gibt es Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll, § 8 ApBetrO enthält aber zusätzliche Anforderungen, insbesondere an Prüfung und Freigabe, weil die Defektur gerade nicht auf den Einzelfall bezogen ist.
Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine verschriebene Rezeptur ordnungsgemäß her. Es existiert ein Herstellungsprotokoll, aber keine zuvor unterschriebene Herstellungsanweisung und keine dokumentierte Plausibilitätsprüfung. Ist die Dokumentation vollständig?
Musterantwort
Nein. Die Dokumentation ist unvollständig. Nach § 7 ApBetrO genügt das Herstellungsprotokoll allein nicht. Erforderlich sind bereits vor der Herstellung eine schriftliche Herstellungsanweisung und eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung; zusätzlich muss die konkrete Herstellung im Herstellungsprotokoll festgehalten werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Dokumentation beginne erst mit der tatsächlichen Herstellung. Das ist unzutreffend. Rechtlich setzt sie bereits bei der vorbereitenden Herstellungsanweisung und der Plausibilitätsprüfung an.
Die Rezepturdokumentation ist von der Kennzeichnung des fertigen Arzneimittels zu trennen. Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung und Herstellungsprotokoll betreffen die rechtliche Dokumentation der Herstellung nach § 7 ApBetrO; die Angaben auf Behältnis und äußerer Umhüllung richten sich demgegenüber nach § 14 ApBetrO.
Ebenso ist die Rezepturdokumentation von der Defekturdokumentation abzugrenzen. Auch bei der Defektur gibt es Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll, § 8 ApBetrO enthält aber zusätzliche Anforderungen, insbesondere an Prüfung und Freigabe, weil die Defektur gerade nicht auf den Einzelfall bezogen ist.
Eine Apotheke stellt eine verschriebene Rezeptur ordnungsgemäß her. Es existiert ein Herstellungsprotokoll, aber keine zuvor unterschriebene Herstellungsanweisung und keine dokumentierte Plausibilitätsprüfung. Ist die Dokumentation vollständig?
Nein. Die Dokumentation ist unvollständig. Nach § 7 ApBetrO genügt das Herstellungsprotokoll allein nicht. Erforderlich sind bereits vor der Herstellung eine schriftliche Herstellungsanweisung und eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung; zusätzlich muss die konkrete Herstellung im Herstellungsprotokoll festgehalten werden.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Dokumentation beginne erst mit der tatsächlichen Herstellung. Das ist unzutreffend. Rechtlich setzt sie bereits bei der vorbereitenden Herstellungsanweisung und der Plausibilitätsprüfung an.
Maßgeblich sind vor allem § 7 Abs. 1a bis 1c ApBetrO für Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung und Herstellungsprotokoll sowie § 22 ApBetrO für die allgemeine Dokumentation und Aufbewahrung. Für die Prüfungsrelevanz im Dritten Abschnitt ist außerdem die AAppO bedeutsam, weil sie Grundprinzipien der Rezeptur und die Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren dem Prüfungsstoff zuordnet. Stand der Recherche: 10. März 2026
Wenn Du die Dokumentation der Rezeptur für den Rechtsteil des 3. Staatsexamens sicher beherrschen willst, lerne das Thema nicht nur über den Normtext, sondern im Frage-Antwort-Format. Über pharmatorium kannst Du passende Karteikarten zu Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung, Herstellungsprotokoll und Aufbewahrungsfrist bei der Rezepturdokumentation lernen.