Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine verschriebene Rezeptur ordnungsgemäß her. Es existiert ein Herstellungsprotokoll, aber keine zuvor unterschriebene Herstellungsanweisung und keine dokumentierte Plausibilitätsprüfung. Ist die Dokumentation vollständig?
Musterantwort
Nein. Die Dokumentation ist unvollständig. Nach § 7 ApBetrO genügt das Herstellungsprotokoll allein nicht. Erforderlich sind bereits vor der Herstellung eine schriftliche Herstellungsanweisung und eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung. Zusätzlich muss die konkrete Herstellung im Herstellungsprotokoll festgehalten werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Dokumentation beginne erst mit der tatsächlichen Herstellung. Das ist unzutreffend. Rechtlich setzt sie bereits bei der vorbereitenden Herstellungsanweisung und der Plausibilitätsprüfung an.
Maßgeblich sind vor allem § 7 Abs. 1a bis 2 ApBetrO für Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung, Herstellungsprotokoll und Freigabe sowie § 22 ApBetrO für die allgemeine Dokumentation und Aufbewahrung. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Rezeptur-Dokumentation nach § 7 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Rezeptur-Dokumentation nach § 7 ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.