Die Plausibilitätsprüfung ist die pharmazeutische Beurteilung der Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels durch einen Apotheker oder eine Apothekerin. Nach § 7 Abs. 1b ApBetrO muss sie insbesondere Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe sowie die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels berücksichtigen, außerdem ist sie zu dokumentieren.
Die Plausibilitätsprüfung ist von der Herstellungsanweisung, der eigentlichen Herstellung, dem Herstellungsprotokoll und der späteren Freigabe zu trennen. Sie betrifft die vorgelagerte pharmazeutische Beurteilung der Anforderung, also die Frage, ob die beabsichtigte Rezeptur in Dosierung, Applikationsart, Zusammensetzung und Haltbarkeit tragfähig ist. Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll betreffen demgegenüber die praktische Umsetzung und Dokumentation der Herstellung.
Ebenso grenzt sich die Plausibilitätsprüfung von einer bloßen Lesbarkeits- oder Vollständigkeitskontrolle ab. Zwar nennt § 7 Abs. 1 ApBetrO gerade auch erkennbare Irrtümer, Unleserlichkeit und sonstige Bedenken, die vor der Herstellung geklärt werden müssen. Die eigentliche Plausibilitätsprüfung nach § 7 Abs. 1b ApBetrO geht aber weiter und verlangt eine inhaltliche pharmazeutische Beurteilung.
Mini-Fall
Eine Ärztin verordnet eine Rezeptur mit ungewöhnlicher Dosierung und zwei Ausgangsstoffen, deren Zusammenstellung Bedenken hinsichtlich Stabilität und Haltbarkeit aufwirft. Darf die Apotheke die Rezeptur unmittelbar herstellen?
Musterantwort
Nein, nicht ohne vorherige Klärung. Die Anforderung ist vor der Herstellung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch einen Apotheker, eine Apothekerin oder eine vertretungsberechtigte Person nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe sowie die Haltbarkeit zu prüfen. Ergeben sich dabei Bedenken oder enthält die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Eine häufige Verwechslung besteht darin, die Plausibilitätsprüfung mit der späteren Freigabe oder mit dem Herstellungsprotokoll gleichzusetzen. Das ist ungenau. Die Plausibilitätsprüfung ist die vorgelagerte pharmazeutische Beurteilung der Anforderung; Herstellungsprotokoll und Freigabe betreffen die dokumentierte Herstellung und das fertige Arzneimittel.
Maßgeblich ist vor allem § 7 Abs. 1b ApBetrO für Inhalt und Dokumentation der Plausibilitätsprüfung. Ergänzend relevant sind § 7 Abs. 1 ApBetrO für erkennbare Irrtümer, Unleserlichkeit und sonstige Bedenken sowie § 7 Abs. 1a und 1c ApBetrO für Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll.
Stand der Recherche: 10. März 2026
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