Mini-Fall
Eine Ärztin verordnet eine Rezeptur mit ungewöhnlicher Dosierung und zwei Ausgangsstoffen, deren Zusammenstellung Bedenken hinsichtlich Stabilität und Haltbarkeit aufwirft. Darf die Apotheke die Rezeptur unmittelbar herstellen?
Musterantwort
Nein, nicht ohne vorherige Klärung. Die Anforderung ist vor der Herstellung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch eine Apothekerin oder eine vertretungsberechtigte Person nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe sowie die Haltbarkeit zu prüfen. Ergeben sich dabei Bedenken oder enthält die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Eine häufige Verwechslung besteht darin, die Plausibilitätsprüfung mit der späteren Freigabe oder mit dem Herstellungsprotokoll gleichzusetzen. Das ist ungenau. Die Plausibilitätsprüfung ist die vorgelagerte pharmazeutische Beurteilung der Anforderung. Herstellungsprotokoll und Freigabe betreffen die dokumentierte Herstellung und das fertige Arzneimittel.
Maßgeblich ist vor allem § 7 Abs. 1b ApBetrO für Inhalt und Dokumentation der Plausibilitätsprüfung. Ergänzend relevant sind § 7 Abs. 1 ApBetrO für erkennbare Irrtümer, Unleserlichkeit und sonstige Bedenken sowie § 7 Abs. 1a und 1c ApBetrO für Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll.
Die passenden Karteikarten zu Plausibilitätsprüfung der Rezeptur stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Plausibilitätsprüfung der Rezeptur aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.