Eine Defektur ist ein Arzneimittel, das im Rahmen des ü blichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu 100 abgabefertigen Packungen oder in einer entsprechenden Menge hergestellt wird. Für die Einordnung sind daher vor allem drei Punkte entscheidend: Herstellung im Voraus, üblicher Apothekenbetrieb und 100er-Regel.
Die naheliegendste Abgrenzung verläuft zur Rezeptur . Die Rezeptur ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall aufgrund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person hergestellt wird. Die Defektur wird dagegen im Voraus hergestellt.
Für die Prüfung ist deshalb nicht die Hä ufigkeit einer Zubereitung der erste Maßstab, sondern die Herstellungslogik. Häufig wiederkehrende Verordnungen allein machen noch keine Rezeptur und auch nicht automatisch eine Defektur. Entscheidend ist, ob für den Einzelfall oder vorab im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird.
Von der Definition der Defektur zu trennen ist die Frage der Zulassungsfreiheit. Diese wird arzneimittelrechtlich zusä tzlich über § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG gesteuert und ist nicht mit der bloßen Begriffsbestimmung in § 1a Abs. 9 ApBetrO gleichzusetzen.
Mini-Fall
Eine Apotheke stellt morgens 80 abgabefertige Packungen einer standardisierten Salbengrundlage her, weil diese regelmä ßig nachgefragt wird. Zum Zeitpunkt der Herstellung liegen noch keine konkreten Einzelverschreibungen für alle Packungen vor. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Musterantwort
Das spricht für eine Defektur. Maßgeblich ist, dass im Voraus hergestellt wird und die Menge mit 80 abgabefertigen Packungen innerhalb der gesetzlichen Grenze bleibt. Zusätzlich sind die Anforderungen des § 8 ApBetrO an Herstellungsanweisung, Herstellungsprotokoll und Pr üfung zu beachten. Soweit die arzneimittelrechtliche Zulassungsfreiheit geprüft wird, ist ergänzend § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG relevant.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Wer allein auf die Art der Zubereitung oder auf ihre Hä ufigkeit abstellt, greift zu kurz. Der rechtliche Kern liegt in der Frage, ob im Einzelfall oder im Voraus hergestellt wird.
Maßgeblich sind vor allem § 1a Abs. 9 ApBetrO f ür die Definition, § 8 ApBetrO für die Anforderungen an die Defektur, ergänzend § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG für die zulassungsrechtliche Einordnung sowie Anlage 8 AAppO für die Prüfungsrelevanz.
Stand der Recherche: 9. März 2026
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