Mini-Fall
Eine Apotheke stellt morgens 80 abgabefertige Packungen einer standardisierten Salbengrundlage her, weil diese regelmä ßig nachgefragt wird. Zum Zeitpunkt der Herstellung liegen noch keine konkreten Einzelverschreibungen für alle Packungen vor. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
Musterantwort
Das spricht für eine Defektur. Maßgeblich ist, dass im Voraus hergestellt wird und die Menge mit 80 abgabefertigen Packungen innerhalb der gesetzlichen Grenze bleibt. Zusätzlich sind die Anforderungen des § 8 ApBetrO an Herstellungsanweisung, Herstellungsprotokoll und Pr üfung zu beachten. Soweit die arzneimittelrechtliche Zulassungsfreiheit geprüft wird, ist ergänzend § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG relevant.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Wer allein auf die Art der Zubereitung oder auf ihre Hä ufigkeit abstellt, greift zu kurz. Der rechtliche Kern liegt in der Frage, ob im Einzelfall oder im Voraus hergestellt wird.
Maßgeblich sind vor allem § 1a Abs. 9 ApBetrO für die Definition, § 8 ApBetrO für die Anforderungen an die Defektur, ergänzend § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG für die zulassungsrechtliche Einordnung.
Die passenden Karteikarten zu Defektur, 100er-Regel und § 8 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zur Defektur aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, um Abgrenzungsfehler gegenüber der Rezeptur sicher zu erkennen. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.