Mini-Fall
Eine öffentliche Apotheke stellt in geringem Umfang halbfeste Zubereitungen wie Salben und Cremes im Einzelfall auf Rezept her und führt daneben eine kleine Defektur für eine Zinkpaste. Ein Apothekenleiter möchte den Hygieneplan auf den aktuellen Stand bringen und klärt, welche Mindestinhalte sein Hygieneplan abbilden muss, um § 4a ApBetrO zu erfüllen.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft in vier Schritten. Erstens bestimmt er die relevanten Herstellungsbereiche. In seiner Apotheke sind das der Rezepturarbeitsplatz für halbfeste Zubereitungen und der Bereich für die Herstellung der Zinkpaste-Defektur. Zweitens legt er die Hygienemaßnahmen für das Personal und das hygienische Verhalten am Arbeitsplatz fest. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zum hygienischen Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals. Drittens legt er die Hygienemaßnahmen für die Räume und Herstellungsbereiche fest. Dazu gehören Art und Häufigkeit der Reinigung, soweit erforderlich die Häufigkeit der Desinfektion sowie die einzusetzenden Mittel und Geräte. Da keine sterilen Zubereitungen hergestellt werden, kann das Hygieneregime niedriger als bei parenteraler Herstellung liegen, muss aber die mikrobiologische Qualität der hergestellten Arzneimittel sicherstellen. Viertens legt er Zuständigkeiten fest und bettet den Hygieneplan in das QMS nach § 2a ApBetrO ein. Der Hygieneplan wird schriftlich dokumentiert, im Alltag gelebt und im Rahmen der Selbstinspektion geprüft. In der Prüfungsdarstellung benennt der Apothekenleiter die vier Ebenen Personal, Räume, Zuständigkeit und QMS-Einbettung und verweist ausdrücklich auf § 4a ApBetrO.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, den Hygieneplan mit den baulichen Anforderungen nach § 4 ApBetrO oder mit dem QMS nach § 2a ApBetrO gleichzusetzen. Der Hygieneplan hat eine eigene Rechtsgrundlage in § 4a ApBetrO und eigene Mindestinhalte.
Rechtsgrundlage sind § 4a ApBetrO zu Hygienemaßnahmen und zum Hygieneplan der Apotheke, § 4 ApBetrO zu Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume zur Abgrenzung, § 2a ApBetrO zur Einbettung in das Qualitätsmanagementsystem sowie §§ 6 bis 8 ApBetrO zur Herstellung, Prüfung und Freigabe zur Abgrenzung. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Hygieneplan nach § 4a ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Hygieneplan nach § 4a ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.