Botendienst der Apotheke: Welche Pflichten treffen die Apotheke nach § 17 Abs. 2 ApBetrO?

Die Apotheke darf Arzneimittel durch einen Boten der Apotheke zustellen lassen, ohne dass hierfür eine Versandhandelserlaubnis nach Apothekengesetz erforderlich ist. Jede Sendung muss für den jeweiligen Empfänger einzeln verpackt und mit Name und Anschrift versehen sein. Die zuverlässige Lieferung ist sicherzustellen, einschließlich der für das jeweilige Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen bis zur Übergabe, auch bei nicht kühlpflichtigen Arzneimitteln. Pharmazeutisches Personal muss die Zustellung übernehmen, wenn vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden hat, auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dasselbe gilt, wenn bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel die Verschreibung vorher nicht in der Apotheke vorgelegen hat. So ist die Beratung am Ort der Auslieferung sichergestellt. Bei Medizinalcannabis gilt das ausdrücklich ebenso, wenn die Verschreibung vorher nicht vorlag. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist zusätzlich eine schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 ApBetrO. Der Botendienst ist vom Versand zu unterscheiden, für den eine Versandhandelserlaubnis erforderlich ist. Die Anforderungen des § 35c ApBetrO an Verpackung, Transport, Auslieferung und Personal gelten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln jedoch entsprechend auch für den Botendienst.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Benenne die Rechtsgrundlage § 17 Abs. 2 ApBetrO präzise und verwechsle den Botendienst nicht mit dem Versand.
  2. Zeige, dass der Botendienst erlaubnisfrei ist, der Versand dagegen einer gesonderten Erlaubnis nach Apothekengesetz bedarf.
  3. Benenne die drei Kernpflichten des Botendienstes vollständig.
  4. Benenne die Sondersituationen, in denen pharmazeutisches Personal zwingend zustellen muss.
  5. Zeige, dass der Botendienst die allgemeinen Abgabe- und Beratungspflichten nach § 20 ApBetrO unberührt lässt und dass diese durch die Zustellung vollständig erfüllt sein müssen.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Botendienst ist die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke an den Empfänger.
  • Der Botendienst ist ohne Erlaubnis nach dem Apothekengesetz zulässig. Eine Versandhandelserlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken. Eine Sammelverpackung ist unzulässig.
  • Jede Sendung ist mit Name und Anschrift des Empfängers zu kennzeichnen, um Verwechslungen auszuschließen.
  • Der Apothekenleiter muss eine zuverlässige Lieferung und die Einhaltung der für das jeweilige Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während der gesamten Lieferung bis zur Übergabe sicherstellen. Diese Pflicht gilt auch für nicht kühlpflichtige Arzneimittel. Dazu gehören die Auswahl eines geeigneten Boten und festgelegte Abläufe für den Fall, dass der Empfänger nicht angetroffen wird.
  • Pharmazeutisches Personal der Apotheke muss die Zustellung übernehmen, wenn vor der Auslieferung keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Außerdem muss pharmazeutisches Personal zustellen, wenn bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel einschließlich Medizinalcannabis die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen hat. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen.
  • Die allgemeinen Beratungspflichten der Apotheke nach § 20 ApBetrO bleiben unberührt. Die Zustellung ersetzt keine Beratung, sondern verlagert sie im Bedarfsfall.
  • Die Dokumentationspflichten zur Abgabe, insbesondere die Angaben nach § 17 Abs. 6 ApBetrO, sind auch beim Botendienst zu erfüllen.
  • Bei der Übergabe ist sicherzustellen, dass das Arzneimittel die richtige Empfängerin oder den richtigen Empfänger erreicht. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung erforderlich. Zulässige Empfänger sind der Haushalt des Auftraggebers oder von ihm benannte Personen und Personenkreise.
  • Für kühlpflichtige und kühlkettenpflichtige Arzneimittel sind geeignete Kühlsysteme vorzusehen, soweit erforderlich mit Nachweis durch Temperaturkontrollen. Unbemannte Paketstationen sind ausgeschlossen. Bei passiver Kühlung legt der Apothekenleiter eine maximale Transportzeit fest, nach deren Überschreitung nicht mehr ausgeliefert werden soll.

Wie grenzt sich das ab?

Der Botendienst ist strikt vom Versand nach § 17 Abs. 2a ApBetrO zu trennen. Der Versand setzt eine gesonderte Erlaubnis nach dem Apothekengesetz voraus und unterliegt zusätzlichen Informationspflichten gegenüber dem Besteller sowie Regelungen für nicht angetroffene Empfänger. Anforderungen zur Erhaltung der Qualität, zur Einhaltung der Temperaturvorgaben und zur kostenfreien Zweitzustellung gelten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 entsprechend auch beim Botendienst. Der Botendienst ist dagegen ohne Versandhandelserlaubnis zulässig und kann auch regelmäßig angeboten werden. Eine Beschränkung auf Einzelfälle besteht nicht. Seit dem 22. September 2026 gelten die Qualitätsvorgaben des § 35c ApBetrO für den Versand und entsprechend für den Botendienst. Dazu gehören eine risikobasierte Transportplanung im Qualitätsmanagementsystem, geeignete Transportbedingungen und Verpackungen sowie regelmäßige, dokumentierte Schulungen der beteiligten Mitarbeiter.
Der Botendienst unterscheidet sich auch vom Holen in der Apotheke. Holt der Kunde das Arzneimittel ab, erfolgt die Beratung im Regelfall in der Offizin. Beim Botendienst muss sichergestellt sein, dass die Beratung entweder bereits vor der Auslieferung stattgefunden hat oder durch pharmazeutisches Personal bei der Zustellung erfolgt.
Abzugrenzen ist schließlich der Botendienst von der Rezeptsammelstelle. Eine Rezeptsammelstelle setzt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus und dient der Versorgung abgelegener Orte ohne Apotheke. Der Botendienst hingegen ist eine Form der Auslieferung durch die Apotheke selbst und setzt keine behördliche Erlaubnis voraus. Eine Vermengung der beiden Instrumente ist in der mündlichen Prüfung ein häufiger Fehler.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin möchte täglich mehrere Rezepte per Botendienst an Stammkundinnen und Stammkunden ausliefern lassen, darunter ein Insulinpräparat, das kühlpflichtig ist, sowie ein erstmals verschriebenes Antibiotikum für eine Kundin, die noch nicht in der Offizin beraten wurde. Sie möchte die Zustellung durch eine Mitarbeiterin ohne pharmazeutische Qualifikation organisieren.

Musterantwort

Die Apothekerin prüft die Abgabe in drei Schritten. Erstens prüft sie die Grundpflichten nach § 17 Abs. 2 ApBetrO. Die Sendungen sind für jede Empfängerin getrennt zu verpacken und mit Name und Anschrift zu kennzeichnen. Eine Sammelverpackung ist unzulässig. Zweitens prüft sie die Temperaturanforderungen. Das Insulinpräparat ist kühlpflichtig. Die Apothekerin stellt durch geeignete Kühlverpackung und nachvollziehbare Temperaturführung sicher, dass die Kühlkette während der Zustellung nicht unterbrochen wird. Drittens prüft sie die Personalanforderung für die zweite Lieferung. Pharmazeutisches Personal muss zustellen, wenn bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen hat. Unabhängig von der Verschreibungspflicht gilt dasselbe, wenn zu den Arzneimitteln keine Beratung stattgefunden hat. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung erfolgen, sie kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke durchgeführt werden. Eine Zustellung durch eine Mitarbeiterin ohne pharmazeutische Qualifikation ist daher unzulässig, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. In der Prüfungsdarstellung trennt die Apothekerin die drei Ebenen Verpackung und Kennzeichnung, Temperaturführung und Personalanforderung für die Beratungssituation und benennt jeweils die Rechtsgrundlage.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, Botendienst und Versand miteinander zu verwechseln. Der Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ist erlaubnisfrei, der Versand nach § 17 Abs. 2a ApBetrO benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach Apothekengesetz und hat eigene Qualitätsanforderungen.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 17 Abs. 2 ApBetrO zum Botendienst, § 17 Abs. 2a ApBetrO zum Versand zur Abgrenzung, § 20 ApBetrO zu Information und Beratung sowie § 2a ApBetrO zur Einbettung in das Qualitätsmanagementsystem. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 266) geändert wurde.


Stand der Recherche: 28. September 2026

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