Mini-Fall
Eine Apothekerin möchte täglich mehrere Rezepte per Botendienst an Stammkundinnen und Stammkunden ausliefern lassen, darunter ein Insulinpräparat, das kühlpflichtig ist, sowie ein erstmals verschriebenes Antibiotikum für eine Kundin, die noch nicht in der Offizin beraten wurde. Sie möchte die Zustellung durch eine Mitarbeiterin ohne pharmazeutische Qualifikation organisieren.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft die Abgabe in drei Schritten. Erstens prüft sie die Grundpflichten nach § 17 Abs. 2 ApBetrO. Die Sendungen sind für jede Empfängerin getrennt zu verpacken und mit Name und Anschrift zu kennzeichnen. Eine Sammelverpackung ist unzulässig. Zweitens prüft sie die Temperaturanforderungen. Das Insulinpräparat ist kühlpflichtig. Die Apothekerin stellt durch geeignete Kühlverpackung und nachvollziehbare Temperaturführung sicher, dass die Kühlkette während der Zustellung nicht unterbrochen wird. Drittens prüft sie die Personalanforderung für die zweite Lieferung. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss pharmazeutisches Personal zustellen, wenn die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder wenn keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung erfolgen, sie kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke durchgeführt werden. Eine Zustellung durch eine Mitarbeiterin ohne pharmazeutische Qualifikation ist daher unzulässig, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. In der Prüfungsdarstellung trennt die Apothekerin die drei Ebenen Verpackung und Kennzeichnung, Temperaturführung und Personalanforderung für die Beratungssituation und benennt jeweils die Rechtsgrundlage.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Botendienst und Versand miteinander zu verwechseln. Der Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ist erlaubnisfrei, der Versand nach § 17 Abs. 2a ApBetrO benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach Apothekengesetz und hat eigene Qualitätsanforderungen.
Rechtsgrundlage sind § 17 Abs. 2 ApBetrO zum Botendienst, § 17 Abs. 2a ApBetrO zum Versand zur Abgrenzung, § 20 ApBetrO zu Information und Beratung sowie § 2a ApBetrO zur Einbettung in das Qualitätsmanagementsystem. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.