Zulassungspflicht nach § 21 AMG: Wann benötigt ein Arzneimittel eine Zulassung und wann greifen Ausnahmen für die Apotheke?

Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn eine unionsrechtliche Zulassung besteht. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 AMG. Von der Zulassungspflicht sind insbesondere Rezeptur- und Defekturarzneimittel der Apotheke ausgenommen, soweit sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 AMG erfüllen, sowie patientenbezogene Herstellungen aus bereits zugelassenen Arzneimitteln, etwa Zytostatikazubereitungen oder parenterale Ernährung. Die Apothekerin hat bei jeder Herstellung zu prüfen, ob eine Zulassung erforderlich ist oder ob eine Ausnahme vorliegt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Die Prüferin erwartet, dass Du die Grundregel des § 21 Abs. 1 AMG präzise benennst und anschließend die Ausnahmen des § 21 Abs. 2 AMG klar strukturiert nennst.
  • Grenze die Rezeptur nach § 1a Abs. 8 ApBetrO von der Defektur nach § 1a Abs. 9 ApBetrO ab und verknüpfe beide mit den passenden Zulassungsausnahmen des § 21 Abs. 2 AMG.
  • Benenne die 100er-Regel der Defektur: Herstellung im Voraus im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs in Mengen bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag.
  • Zeige, dass patientenbezogene Herstellungen aus zugelassenen Arzneimitteln, etwa Zytostatika oder parenterale Ernährung, ohne eigene Zulassung zulässig sind, soweit eine ärztliche Verschreibung vorliegt.
  • Benenne die Sonderfälle: bedrohliche übertragbare Krankheit, klinische Prüfung, Therapieallergene, compassionate use, medizinische Gase in bestimmter Konstellation.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Fertigarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 21 Abs. 1 AMG durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn eine europäische Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 726/2004 besteht.
  • Die Zulassung ist arzneimittelbezogen und prüft Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG enthält die Ausnahme für Arzneimittel, die in wesentlichen Schritten in der Apotheke hergestellt werden, sofern eine häufige ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorliegt und die Menge auf bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag begrenzt ist.
  • Rezepturen im Sinne des § 1a Abs. 8 ApBetrO sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, weil sie im Einzelfall auf Verschreibung hergestellt werden und nicht im Voraus.
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG eröffnet die Herstellung aus bereits zugelassenen Arzneimitteln für einzelne Patienten, etwa Zytostatikazubereitungen, parenterale Ernährung, Blistern in unveränderter Form und Abfüllen in unveränderter Form.
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1a AMG und § 21a AMG regeln Sonderwege für patientenbezogene Arzneimittel mit Stoffen menschlicher Herkunft und Gewebezubereitungen, die teilweise einer Genehmigung statt einer Zulassung unterliegen.
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1c AMG regelt die Bereitstellung bestimmter antiviraler oder antibakterieller Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit aus behördlich bevorrateten Wirkstoffen.
  • Weitere Ausnahmen betreffen Heilwässer und Peloide in besonderen Konstellationen, medizinische Gase in bestimmten Abfüllkonstellationen, Arzneimittel zur klinischen Prüfung, kostenlose Bereitstellung im Rahmen von Compassionate-Use-Programmen sowie Therapieallergene für einzelne Patienten auf Rezeptur.
  • Ein ohne erforderliche Zulassung in Verkehr gebrachtes Fertigarzneimittel ist nicht verkehrsfähig und darf weder vom Apothekenpersonal abgegeben noch bezogen werden. Verstöße sind ordnungs- und berufsrechtlich sanktioniert.
  • Die Apotheke muss die Voraussetzungen der Ausnahme jeweils im Einzelfall prüfen und dokumentieren. Die Ausnahme ist keine pauschale Freistellung, sondern an die tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden.

Wie grenzt sich das ab?

Die Zulassungspflicht nach § 21 AMG ist von der Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG zu unterscheiden. Die Zulassungspflicht knüpft an das einzelne Arzneimittel und seine Verkehrsfähigkeit an. Die Herstellungserlaubnis knüpft an den Betrieb und die Person und ist Voraussetzung dafür, überhaupt gewerbs- oder berufsmäßig Arzneimittel herstellen zu dürfen. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und haben eigene Ausnahmen.

Die Zulassungsausnahme für Rezepturen und Defekturen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist von der Privilegierung der Apotheke nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG zu unterscheiden. § 13 AMG stellt die Apotheke für die Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb von der Herstellungserlaubnispflicht frei. § 21 AMG stellt die in der Apotheke hergestellten Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von der Zulassungspflicht frei. Beide Freistellungen ergänzen sich und sind jeweils eigenständig zu prüfen.

Von der Zulassung abzugrenzen ist die Registrierung bestimmter homöopathischer und traditioneller Arzneimittel. Diese Produkte durchlaufen kein volles Zulassungsverfahren mit Wirksamkeitsnachweis, sondern eine Registrierung, die an Qualität und Unbedenklichkeit sowie gegebenenfalls an Traditionsnachweise anknüpft. Die Registrierung folgt einem eigenen Regime innerhalb des AMG.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin stellt auf ärztliche Verschreibung eine individuelle Zytostatikazubereitung aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel her und bereitet daneben eine parenterale Ernährung für einen einzelnen Patienten zu. Zusätzlich möchte sie eine Salbe in größerer Stückzahl vorrätig halten, um sie auf häufige ärztliche Verschreibung hin abgeben zu können. Sie klärt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Herstellungen einer Zulassung nach § 21 AMG bedürfen.

Musterantwort

Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Zytostatikazubereitung. Die Herstellung erfolgt aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel für einen einzelnen Patienten auf ärztliche Verschreibung. § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG stellt diese Konstellation von der Zulassungspflicht frei, weil die Ausnahme ausdrücklich die Zytostatikazubereitung umfasst. Zweitens prüft sie die parenterale Ernährung. Auch sie fällt unter die Ausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG, weil die Herstellung patientenbezogen und auf ärztliche Verschreibung erfolgt. Drittens prüft sie die Salbe zur Vorratshaltung. Die Herstellung im Voraus ist eine Defektur im Sinne des § 1a Abs. 9 ApBetrO. Sie ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG von der Zulassungspflicht ausgenommen, wenn die Herstellung in wesentlichen Schritten in der Apotheke erfolgt, eine nachweislich häufige ärztliche Verschreibung vorliegt und die Menge auf bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag begrenzt ist. In der Prüfungsdarstellung benennt die Apothekerin die jeweilige Rechtsgrundlage, trennt die drei Fallgruppen sauber und hebt die 100er-Regel der Defektur ausdrücklich hervor.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die 100er-Regel der Defektur auf die Rezeptur zu übertragen. Die Rezeptur ist eine Herstellung im Einzelfall auf Verschreibung und nicht im Voraus. Für die Rezeptur gilt die mengenmäßige Obergrenze nicht. Eine zweite Falle ist die Verwechslung von Zulassung und Herstellungserlaubnis. § 21 AMG betrifft die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels, § 13 AMG betrifft die Erlaubnispflicht des Betriebs. Eine dritte Falle ist die Annahme, jede Herstellung in der Apotheke sei pauschal von der Zulassungspflicht ausgenommen. Tatsächlich setzt jede Ausnahme eigene tatbestandliche Voraussetzungen voraus. Eine vierte Falle ist die Vernachlässigung der Sonderwege für Gewebezubereitungen und patientenbezogene Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft, die teilweise einer Genehmigung statt einer Zulassung unterliegen.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 21 Abs. 1 AMG zur Grundregel der Zulassungspflicht
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG zur Ausnahme für Rezeptur und Defektur
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG zur patientenbezogenen Herstellung aus zugelassenen Arzneimitteln
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1a und § 21a AMG zu Stoffen menschlicher Herkunft und Gewebezubereitungen
  • § 1a Abs. 8 und 9 ApBetrO zu Rezeptur und Defektur
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

Zulassungspflicht nach § 21 AMG prüfungsnah beherrschen

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