Mini-Fall
Eine Apothekerin stellt auf ärztliche Verschreibung eine individuelle Zytostatikazubereitung aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel her und bereitet daneben eine parenterale Ernährung für einen einzelnen Patienten zu. Zusätzlich möchte sie eine Salbe in größerer Stückzahl vorrätig halten, um sie auf häufige ärztliche Verschreibung hin abgeben zu können. Sie klärt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Herstellungen einer Zulassung nach § 21 AMG bedürfen.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Zytostatikazubereitung. Die Herstellung erfolgt aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel für einen einzelnen Patienten auf ärztliche Verschreibung. § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG stellt diese Konstellation von der Zulassungspflicht frei, weil die Ausnahme ausdrücklich die Zytostatikazubereitung umfasst. Zweitens prüft sie die parenterale Ernährung. Auch eine patientenindividuelle Zubereitung zur parenteralen Ernährung kann zulassungsfrei sein. Dafür muss der Apotheke eine Verschreibung für den konkreten Patienten vorliegen. Die Zubereitung muss aus in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln hergestellt werden, für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich sein und es darf kein zugelassenes Arzneimittel für diese Versorgung zur Verfügung stehen. Drittens prüft sie die Salbe zur Vorratshaltung. Die Vorratsherstellung kann als Defektur einzuordnen sein. Dafür muss sie im üblichen Apothekenbetrieb im Voraus erfolgen und an einem Tag auf bis zu hundert abgabefertige Packungen oder eine entsprechende Menge begrenzt sein. Sie ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG von der Zulassungspflicht ausgenommen, wenn die Herstellung in wesentlichen Schritten in der Apotheke erfolgt, eine nachweislich häufige ärztliche Verschreibung vorliegt und die Menge auf bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag begrenzt ist.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die 100er-Regel der Defektur auf die Rezeptur zu übertragen. Die Rezeptur ist eine Herstellung im Einzelfall auf Verschreibung und nicht im Voraus. Für die Rezeptur gilt die mengenmäßige Obergrenze nicht.
Rechtsgrundlage sind § 21 Abs. 1 AMG zur Grundregel der Zulassungspflicht, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG zur Ausnahme für Defekturarzneimittel, § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG zur patientenbezogenen Herstellung aus zugelassenen Arzneimitteln, § 21 Abs. 2 Nr. 1a und § 21a AMG zu Stoffen menschlicher Herkunft und Gewebezubereitungen, § 4 Abs. 1 AMG zum Begriff des Fertigarzneimittels sowie § 1a Abs. 8 und 9 ApBetrO zu Rezeptur und Defektur. Das AMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert wurde.
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