Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine dermatologische Zubereitung regelmäßig im Voraus her. Sie kann nachweisen, dass dieselbe Zusammensetzung häufig ärztlich verordnet wird. Pro Herstellungstag werden 80 abgabefertige Packungen hergestellt. Die Herstellung erfolgt nach schriftlicher Herstellungsanweisung in der Apotheke. Ausgangsstoffe und Endprodukt werden nach Apothekenbetriebsordnung geprüft und dokumentiert. Ist die Defektur zulassungsfrei?
Musterantwort
Ja, das ist grundsätzlich die typische Konstellation des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG: Humanarzneimittel, nachweislich häufige ärztliche Verschreibung, wesentliche Herstellungsschritte in der Apotheke, Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs und Unterschreitung der Grenze von bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag. Ergänzend müssen die apothekenrechtlichen Anforderungen an Herstellungsanweisung, Prüfung, Dokumentation und Ausgangsstoffqualität eingehalten sein.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Standardfalle ist, die Zulassungsfreiheit allein mit der 100er-Grenze zu begründen. Das ist unvollständig, weil § 21 AMG mehrere kumulative Voraussetzungen enthält.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 14 AMG. § 1a Abs. 8 und 9, §§ 6, 8 und 11 ApBetrO.
Die passenden Karteikarten zu Defektur und Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Defektur und Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.