Mini-Fall
Ein Apothekenleiter möchte eine häufig verordnete dermatologische Zubereitung in der Offizin im Voraus herstellen und jeweils in kleinen Serien abgeben. Er geht davon aus, dass ein Apotheker Arzneimittel in der Apotheke stets ohne weitere arzneimittelrechtliche Prüfung herstellen darf.
Musterantwort
So pauschal ist das unzutreffend. Richtig ist zwar, dass der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs grundsätzlich keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG bedarf. Bei einer Herstellung im Voraus ist aber zusätzlich zu prüfen, ob es sich um eine Defektur handelt und ob die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG vorliegen. Außerdem bleiben die Anforderungen der ApBetrO an Qualität, Ausgangsstoffe, Herstellungsanweisung und Dokumentation einzuhalten.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Standardfalle ist, Erlaubnisfreiheit nach § 13 AMG mit Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG gleichzusetzen. Das sind zwei verschiedene Prüfungsfragen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 14, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 AMG sowie § 1a Abs. 8 und 9, §§ 6 bis 8 und § 11 ApBetrO. Das AMG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Herstellung in der Apotheke stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellung in der Apotheke aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.