Mini-Fall
Eine Apotheke bezieht Kapselgrundchargen von einem externen Hersteller. In der Apotheke werden die Kapseln nur noch in kleinere Behältnisse abgefüllt, etikettiert und bei häufiger Verschreibung in Serien bis 100 Packungen abgegeben. Der Apothekenleiter beruft sich auf § 21 AMG und meint, die Herstellung sei zulassungsfrei.
Musterantwort
Die bloße Berufung auf die 100-Packungen-Grenze genügt nicht. Zwar sind Abfüllen und Kennzeichnen Herstellungsakte im Sinne des § 4 Abs. 14 AMG. Für die Ausnahme des § 21 AMG reicht es aber nicht aus, wenn in der Apotheke nur untergeordnete Schritte stattfinden und die wesentlichen Herstellungsschritte außerhalb erfolgt sind. Dann bleibt das Arzneimittel grundsätzlich zulassungspflichtig.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist, den weiten Herstellungsbegriff des § 4 AMG mit den wesentlichen Herstellungsschritten des § 21 AMG gleichzusetzen. Genau das ist rechtlich zu grob.
Rechtsgrundlage: maßgeblich § 21 AMG, ergänzend § 4 Abs. 14 AMG. Für den Apothekenbetrieb außerdem §§ 7 und 8 ApBetrO. Der Begriff wesentliche Herstellungsschritte ist gesetzlich nicht näher definiert und wird in der Rechtsprechung eng verstanden. Das AMG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 geändert wurde.
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