Mit wesentlichen Herstellungsschritten meint das AMG im Zusammenhang mit der Zulassungsfreiheit nicht irgendeinen beliebigen Teilakt, sondern gerade nicht bloß untergeordnete Schritte in der Apotheke. Für die Ausnahme nach § 21 AMG reicht es daher nicht aus, ein außerhalb hergestelltes Produkt nur noch umzufüllen, abzufüllen, abpacken zu lassen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich Herstellungsakte im Sinne des AMG, genügen für die Ausnahme aber für sich allein nicht. Der Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert und deshalb eng auszulegen.
Mini-Fall
Eine Apotheke bezieht Kapselgrundchargen von einem externen Hersteller. In der Apotheke werden die Kapseln nur noch in kleinere Behältnisse abgefüllt, etikettiert und bei häufiger Verschreibung in Serien bis 100 Packungen abgegeben. Der Apothekenleiter beruft sich auf § 21 AMG und meint, die Herstellung sei zulassungsfrei.
Musterantwort
Die bloße Berufung auf die 100-Packungen-Grenze genügt nicht. Zwar sind Abfüllen und Kennzeichnen Herstellungsakte im Sinne des § 4 Abs. 14 AMG. Für die Ausnahme des § 21 AMG reicht es aber nicht aus, wenn in der Apotheke nur untergeordnete Schritte stattfinden und die wesentlichen Herstellungsschritte außerhalb erfolgt sind. Dann bleibt das Arzneimittel grundsätzlich zulassungspflichtig.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist, den weiten Herstellungsbegriff des § 4 AMG mit den wesentlichen Herstellungsschritten des § 21 AMG gleichzusetzen. Genau das ist rechtlich zu grob.
Rechtsgrundlage: maßgeblich § 21 AMG, ergänzend § 4 Abs. 14 AMG. Für den Apothekenbetrieb außerdem §§ 7 und 8 ApBetrO. Der Begriff wesentliche Herstellungsschritte ist gesetzlich nicht näher definiert und wird in der Rechtsprechung eng verstanden.
Stand der Recherche: maßgeblich nach den derzeit abrufbaren Fassungen auf gesetze-im-internet.de und den BfArM-Hinweisen zur Defektur und Standardzulassung.
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