Mini-Fall
In einer Apotheke wird eine häufig angeforderte Rezeptur hergestellt. Die Herstellung erfolgt fachlich korrekt, dokumentiert wird sie erst nachträglich im Herstellungsprotokoll. Eine vor der Herstellung unterschriebene schriftliche Herstellungsanweisung existiert nicht, weil das Team seit Jahren nach Erfahrung arbeitet. Ist das rechtlich unbedenklich?
Musterantwort
Nein. Ein Rezepturarzneimittel ist nach § 7 ApBetrO nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen. Das nachträgliche Herstellungsprotokoll ersetzt diese nicht. Die Herstellungsanweisung ist gerade die vorab festgelegte Grundlage der Herstellung und muss zudem bestimmte Mindestinhalte erfassen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist die Annahme, praktische Routine oder ein sauber ausgefülltes Herstellungsprotokoll genügten anstelle einer vorherigen Herstellungsanweisung. Genau das ist rechtlich unzutreffend.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 und § 8 ApBetrO, ergänzend § 6 und § 11 ApBetrO sowie für den allgemeinen Rahmen § 13 AMG. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Herstellungsanweisung nach ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellungsanweisung nach ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.