Mini-Fall
In einer Apotheke wird eine Defektur ordnungsgemäß nach schriftlicher Herstellungsanweisung hergestellt. Die herstellende Person notiert zwar die Einwaagen und das Herstellungsdatum, eine gesonderte Dokumentation der Prüfung des Endprodukts erfolgt aber nicht. Der Apothekenleiter gibt die Charge dennoch zur Abgabe frei. Ist die Dokumentation ausreichend?
Musterantwort
Nein. Bei der Defektur genügt nicht allein ein Herstellungsprotokoll. Zusätzlich verlangt § 8 ApBetrO eine Prüfanweisung und ein Prüfprotokoll über die tatsächlich durchgeführte Prüfung. Erst auf dieser Grundlage kommt die Freigabe durch einen Apotheker in Betracht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist die Annahme, das Herstellungsprotokoll erfasse bereits automatisch auch die Prüfung. Bei der Defektur sind Herstellung und Prüfung dokumentationsrechtlich gerade getrennt geregelt.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 ApBetrO für die Rezeptur, § 8 ApBetrO für die Defektur und § 11 ApBetrO für Ausgangsstoffe. Ergänzend bildet § 13 AMG den Rahmen der erlaubnisfreien Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb.
Wenn Du die Dokumentation der Herstellung sicher beherrschen willst, solltest Du Rezeptur, Defektur, Herstellungsprotokoll, Prüfprotokoll, Freigabe und Ausgangsstoffprüfung zusammen lernen. Die kostenlosen Rechtskarteikarten von pharmatorium helfen Dir, diese Abgrenzungen prüfungsnah zu wiederholen.