Mini-Fall
Ein Apothekenleiter plant, in seiner öffentlichen Apotheke künftig in größerem Umfang Zytostatikazubereitungen für mehrere Krankenhäuser zu liefern und dafür einen eigenen Reinraumbereich einzurichten. Zusätzlich möchte er im Auftrag einer Arztpraxis eine spezifische patientenindividuelle Rezeptur ohne eigene Verschreibung herstellen. Er klärt, ob und in welchem Umfang hierfür eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft in zwei Schritten. Erstens prüft er die Zytostatikazubereitung für mehrere Krankenhäuser. Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG greift nur für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Bei Zytostatikazubereitungen ist die externe Belieferung allein nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob die Herstellung noch im üblichen Apothekenbetrieb erfolgt und ob ein zulässiger Abgabeweg vorliegt. Möglich sind je nach Konstellation etwa die unmittelbare Abgabe an den anwendenden Arzt, die Abgabe zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken oder die Versorgung eines Krankenhauses auf Grundlage eines genehmigten Krankenhausversorgungsvertrags. Erst wenn der übliche Apothekenbetriebsrahmen überschritten wird, kommt eine Herstellungserlaubnis in Betracht. Bei einer patientenindividuellen Herstellung ohne Vorrat ist zuerst zu prüfen, ob ein Rezepturarzneimittel vorliegt. Das kann auch aufgrund einer sonstigen Anforderung einer einzelnen Person geschehen. Wird das Arzneimittel nicht im Voraus hergestellt und nicht als Fertigarzneimittel in Verkehr gebracht, greift die Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel grundsätzlich nicht. Die Defekturausnahme ist nur für die Vorratsherstellung relevant. Rechtsgrundlage: § 1a Abs. 8 ApBetrO sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Herstellungserlaubnis und Zulassung miteinander zu vermengen. Die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG betrifft den Betrieb, die Zulassung nach § 21 AMG betrifft das einzelne Arzneimittel.
Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 1 AMG zur Erlaubnispflicht, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG zum Apothekenprivileg, § 13 Abs. 2 Nr. 5 AMG zu bestimmten Einzelhändlern mit Sachkenntnis, § 13 Abs. 2b AMG zur Herstellung unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung eines Arztes, Zahnarztes oder einer sonst zur Heilkunde bei Menschen befugten Person, § 14 AMG zu Voraussetzungen und Versagungsgründen sowie § 15 AMG zur Sachkenntnis der sachkundigen Person. Das AMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.