Mini-Fall
Ein Apothekenleiter plant, in seiner öffentlichen Apotheke künftig in größerem Umfang Zytostatikazubereitungen für mehrere Krankenhäuser zu liefern und dafür einen eigenen Reinraumbereich einzurichten. Zusätzlich möchte er im Auftrag einer Arztpraxis eine spezifische patientenindividuelle Rezeptur ohne eigene Verschreibung herstellen. Er klärt, ob und in welchem Umfang hierfür eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft in zwei Schritten. Erstens prüft er die Zytostatikazubereitung für mehrere Krankenhäuser. Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG greift nur für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Überschreitet die Tätigkeit diesen Rahmen, etwa weil sie den Charakter einer dauerhaften gewerbs- oder berufsmäßigen Belieferung externer Einrichtungen annimmt, ist die Privilegierung nicht mehr einschlägig und es kommt eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG in Betracht. Der Apothekenleiter muss die Abgrenzung sorgfältig prüfen und im Zweifel mit der zuständigen Behörde klären. Zweitens prüft er die Herstellung einer Rezeptur im Auftrag einer Arztpraxis ohne eigene Verschreibung. Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG umfasst die Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb. Eine Herstellung im Auftrag einer fremden Einrichtung ohne Verschreibung ist davon nicht ohne weiteres erfasst. Zusätzlich ist die parallele Prüfung nach § 21 AMG vorzunehmen, weil die Zulassungsausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG eigene Voraussetzungen stellt.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Herstellungserlaubnis und Zulassung miteinander zu vermengen. Die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG betrifft den Betrieb, die Zulassung nach § 21 AMG betrifft das einzelne Arzneimittel.
Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 1 AMG zur Erlaubnispflicht, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG zum Apothekenprivileg, § 13 Abs. 2 Nr. 5 AMG zu bestimmten Einzelhändlern mit Sachkenntnis, § 13 Abs. 2b AMG zur Herstellung unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung eines Arztes, Zahnarztes oder einer sonst zur Heilkunde bei Menschen befugten Person, § 14 AMG zu Voraussetzungen und Versagungsgründen sowie § 15 AMG zur Sachkenntnis der sachkundigen Person. Das AMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.