Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG: Wann benötigt der Apotheker eine behördliche Erlaubnis und wann greift das Apothekenprivileg?

Wer gewerbs- oder berufsmäßig Arzneimittel herstellt, bestimmte Wirkstoffe herstellt oder chargenfreigaberelevante Prüfungen durchführt, benötigt nach § 13 Abs. 1 AMG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG der Apothekeninhaber für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs sowie bestimmte weitere Konstellationen, etwa die Herstellung unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes für die persönliche Anwendung bei einem bestimmten Patienten. Für die Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere eine sachkundige Person erforderlich, die die Verantwortung für Herstellung und Prüfung übernimmt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Der Prüfer erwartet, dass Du die Grundregel des § 13 Abs. 1 AMG präzise benennst und das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG klar davon abgrenzt.
  • Benenne die drei Haupttatbestände der Erlaubnispflicht: gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung von Arzneimitteln, Herstellung bestimmter Wirkstoffe und Durchführung chargenfreigaberelevanter Prüfungen.
  • Zeige, dass die Erlaubnispflicht bei Wirkstoffen nur dann greift, wenn diese menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder gentechnisch hergestellt werden. Rein chemisch-synthetische Wirkstoffe fallen grundsätzlich nicht unter diese Tatbestände.
  • Zeige, dass die Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb durch den Apothekeninhaber ohne gesonderte Herstellungserlaubnis zulässig ist und dass das Apothekenprivileg jedoch nicht für alle Arzneimittelgruppen gilt.
  • Benenne die wichtigsten Versagungsgründe nach § 14 AMG: fehlende sachkundige Person, fehlende Zuverlässigkeit, ungeeignete Räume und fehlende Gewährleistung von Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Rechtsgrundlage der Herstellungserlaubnispflicht ist § 13 Abs. 1 AMG. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
  • Die Erlaubnispflicht umfasst die gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung von Arzneimitteln, die Herstellung bestimmter Wirkstoffe menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft oder gentechnischer Wirkstoffe sowie die Durchführung chargenfreigaberelevanter Prüfungen.
  • Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist der Apothekeninhaber für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von der Erlaubnispflicht freigestellt. Die Freistellung umfasst auch Rekonstitution sowie Abpacken und Kennzeichnen bestimmter Arzneimittel zur klinischen Prüfung, soweit sie dem Prüfplan entspricht.
  • Krankenhausträger mit Abgabebefugnis sind für entsprechende Konstellationen innerhalb des Krankenhausbetriebs freigestellt.
  • Für Großhändler bestehen enge Ausnahmen, etwa für das Umfüllen flüssigen Sauerstoffs in mobile Kleinbehältnisse oder das Umfüllen und Kennzeichnen sonstiger Arzneimittel in unveränderter Form, soweit nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt.
  • Nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AMG sind Einzelhändler mit Sachkenntnis sowie die Herstellung unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes oder einer heilkundebefugten Person zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten freigestellt.
  • Die Freistellungen gelten grundsätzlich nicht für bestimmte sensible Arzneimittelgruppen, etwa Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene und radioaktive Arzneimittel.
  • Die Erteilung der Herstellungserlaubnis setzt eine sachkundige Person voraus, die die Verantwortung für Herstellung und Prüfung übernimmt. Die Sachkenntnis wird durch Approbation als Apothekerin oder durch ein einschlägiges Hochschulstudium mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit nachgewiesen.
  • Versagungsgründe nach § 14 AMG sind unter anderem das Fehlen einer sachkundigen Person, fehlende Zuverlässigkeit, ungeeignete Räume und Einrichtungen sowie die fehlende Gewährleistung von Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
  • Die Herstellungserlaubnis ist strikt von der Zulassung nach § 21 AMG zu trennen. Die Herstellungserlaubnis bezieht sich auf den Betrieb, die Zulassung auf das einzelne Arzneimittel.

Wie grenzt sich das ab?

Die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG ist von der Zulassungspflicht nach § 21 AMG zu unterscheiden. Die Herstellungserlaubnis betrifft den Betrieb und die Person. Sie setzt einen geeigneten Rahmen aus sachkundiger Person, geeigneten Räumen und nachgewiesener Zuverlässigkeit voraus. Die Zulassungspflicht betrifft dagegen das einzelne Arzneimittel und seine Verkehrsfähigkeit. Ein Arzneimittel kann zulassungsbefreit sein, ohne dass die Herstellungserlaubnis entfällt, und umgekehrt kann ein zugelassener Wirkstoff in einem erlaubnispflichtigen Betrieb hergestellt werden.

Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist von der Zulassungsausnahme nach § 21 Abs. 2 AMG zu unterscheiden. Beide Normen entlasten die Apotheke, allerdings in verschiedenen Richtungen. § 13 AMG erspart die Herstellungserlaubnis, § 21 AMG erspart die Zulassung. In der Prüfungsdarstellung sind beide Normen jeweils gesondert zu zitieren.

Die Rolle der sachkundigen Person nach § 14 AMG ist von der Rolle des Apothekenleiters nach ApBetrO zu unterscheiden. Die sachkundige Person verantwortet die Herstellung und Prüfung innerhalb eines erlaubnispflichtigen Betriebs nach AMG. Der Apothekenleiter verantwortet den Apothekenbetrieb nach ApBetrO. In einer Apotheke ohne Herstellungserlaubnis ist eine sachkundige Person im Sinne des § 14 AMG nicht erforderlich.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Apothekenleiter plant, in seiner öffentlichen Apotheke künftig in größerem Umfang Zytostatikazubereitungen für mehrere Krankenhäuser zu liefern und dafür einen eigenen Reinraumbereich einzurichten. Zusätzlich möchte er im Auftrag einer Arztpraxis eine spezifische patientenindividuelle Rezeptur ohne eigene Verschreibung herstellen. Er klärt, ob und in welchem Umfang hierfür eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist.

Musterantwort

Der Apothekenleiter prüft in zwei Schritten. Erstens prüft er die Zytostatikazubereitung für mehrere Krankenhäuser. Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG greift nur für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Überschreitet die Tätigkeit diesen Rahmen, etwa weil sie den Charakter einer dauerhaften gewerbs- oder berufsmäßigen Belieferung externer Einrichtungen annimmt, ist die Privilegierung nicht mehr einschlägig und es kommt eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG in Betracht. Der Apothekenleiter muss die Abgrenzung sorgfältig prüfen und im Zweifel mit der zuständigen Behörde klären. Zweitens prüft er die Herstellung einer Rezeptur im Auftrag einer Arztpraxis ohne eigene Verschreibung. Das Apothekenprivileg nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG umfasst die Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb. Eine Herstellung im Auftrag einer fremden Einrichtung ohne Verschreibung ist davon nicht ohne weiteres erfasst. Zusätzlich ist die parallele Prüfung nach § 21 AMG vorzunehmen, weil die Zulassungsausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG eigene Voraussetzungen stellt. In der Prüfungsdarstellung trennt der Apothekenleiter die Ebenen Herstellungserlaubnis und Zulassung sauber und benennt jeweils die eigenständige Rechtsgrundlage.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, Herstellungserlaubnis und Zulassung miteinander zu vermengen. Die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG betrifft den Betrieb, die Zulassung nach § 21 AMG betrifft das einzelne Arzneimittel. Eine zweite Falle ist die pauschale Annahme, das Apothekenprivileg decke jede Herstellung in der Apotheke ab. Tatsächlich gilt es nur für den üblichen Apothekenbetrieb und gerade nicht für bestimmte sensible Arzneimittelgruppen wie Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen oder Arzneimittel für neuartige Therapien. Eine dritte Falle ist die Verwechslung der sachkundigen Person nach § 14 AMG mit dem Apothekenleiter nach ApBetrO. Eine vierte Falle ist die Annahme, chemisch-synthetische Wirkstoffe fielen pauschal unter die Erlaubnispflicht des § 13 Abs. 1 AMG. Die Erlaubnispflicht für Wirkstoffe greift nur bei Wirkstoffen menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft oder bei gentechnisch hergestellten Wirkstoffen.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 13 Abs. 1 AMG zur Erlaubnispflicht
  • § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG zum Apothekenprivileg
  • § 13 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AMG zu weiteren Ausnahmen
  • § 14 AMG zu Voraussetzungen und Versagungsgründen
  • § 15 AMG zur Sachkenntnis der sachkundigen Person
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

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