Mini-Fall
Ein Hersteller bringt eine Nahrungsergänzung auf den Markt, die Magnesium und Vitamin B6 enthält. Die Verpackung trägt die Aussage, das Produkt diene der Linderung von Muskelkrämpfen bei chronischer Erkrankung. Gleichzeitig enthält die Zubereitung keinen Stoff in arzneilich wirksamer Dosis. Der Apotheker soll im Rahmen einer Kundenanfrage prüfen, wie das Produkt rechtlich einzuordnen ist.
Musterantwort
Der Apotheker prüft in zwei Schritten. Erstens prüft er die Präsentation. Die Aufmachung bewirbt die Linderung von Muskelkrämpfen bei einer chronischen Erkrankung und stellt damit einen arzneilichen Zweck her. Damit liegt ein Präsentationsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG vor, unabhängig davon, ob die Zubereitung eine arzneiliche Wirkung tatsächlich entfaltet. Die Einordnung als Präsentationsarzneimittel allein reicht für die Anwendung des AMG aus. Zweitens prüft der Apotheker die Rechtsfolgen. Ein Präsentationsarzneimittel unterliegt grundsätzlich dem AMG und kann insbesondere Zulassungspflicht, Kennzeichnungsanforderungen und Werbebeschränkungen auslösen. Ob zusätzlich Apothekenpflicht besteht, bestimmt sich gesondert nach § 43 AMG in Verbindung mit den Ausnahmen der §§ 44 und 45 AMG. Dabei ist zu beachten, dass der Präsentationsweg unabhängig vom Funktionsweg zum Arzneimittel führen kann. Zugleich weist er darauf hin, dass bei Grenzfällen die Vorrangregel des § 2 Abs. 3a AMG eingreifen kann.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, den Arzneimittelbegriff auf den Funktionsweg zu verkürzen. Bereits eine auf Heilung, Linderung oder Verhütung abzielende Aufmachung kann ein Präsentationsarzneimittel begründen, auch wenn keine pharmakologische Wirkung vorliegt.
Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 AMG zum Präsentations- und Funktionsarzneimittel, § 2 Abs. 2 AMG zu Gegenständen mit Arzneimittelbezug, § 2 Abs. 3a AMG zur Vorrangregel bei Grenzfällen, § 21 AMG zur Zulassungspflicht sowie §§ 43 bis 45 AMG zur Apothekenpflicht und ihren Ausnahmen. Das AMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324) geändert wurde.
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