Mini-Fall
Ein Kunde verlangt in der Apotheke eine Nasenspülung gegen Schnupfen. Zur Auswahl stehen ein isotonisches Kochsalzspray, dessen Hauptwirkung darin besteht, die Nasenschleimhaut mechanisch zu befeuchten und Sekret zu verflüssigen und ein abschwellender Nasenspray mit einem Alpha-Sympathomimetikum. Der Apotheker will die beiden Produkte rechtlich korrekt einordnen.
Musterantwort
Das isotonische Kochsalzspray ist ein Medizinprodukt, weil die bestimmungsgemäße Hauptwirkung physikalisch erreicht wird, nämlich durch mechanische Befeuchtung und Verflüssigung von Sekret. Eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung liegt nicht vor. Der Marktzugang erfolgt über die Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung nach MDR. Das abschwellende Nasenspray mit Alpha-Sympathomimetikum ist dagegen ein Arzneimittel nach AMG, weil die Hauptwirkung auf einer pharmakologischen Wirkung des Wirkstoffs an den Gefäßrezeptoren der Nasenschleimhaut beruht. Der Marktzugang erfolgt über eine arzneimittelrechtliche Zulassung. Der Apotheker begründet die Einordnung in der Prüfungsdarstellung in drei Schritten: Zweckbestimmung nach Herstellerangaben, Art der Hauptwirkung, Rechtsfolge in Form des maßgeblichen Marktzugangswegs. Ergänzend weist er darauf hin, dass beide Produkte in der Apotheke abgegeben werden können, jedoch unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen, die sich insbesondere in Zulassung bzw. Konformitätsbewertung, in der Kennzeichnung und in den Anforderungen an Beratung und Dokumentation unterscheiden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Abgrenzung an der Darreichungsform oder am Vertriebsweg auszurichten. Eine Salbe ist nicht automatisch ein Arzneimittel, ein Pulver nicht automatisch ein Medizinprodukt. Maßgeblich ist ausschließlich die bestimmungsgemäße Hauptwirkung nach Herstellerangaben.
Rechtsgrundlage sind Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), insbesondere Artikel 2, Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), § 2 AMG zum Arzneimittelbegriff sowie Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Das MPDG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324) geändert wurde.
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