Mini-Fall
Eine Apotheke betreibt in der Offizin ein Blutdruckmessgerät zur Patientenmessung und hält ein apothekeneigenes Cholesterin-Schnelltestgerät vor, das bei Kundenanfragen zur Eigenanwendung herausgegeben wird. Zusätzlich wird ein mechanischer Peak-Flow-Meter an Kunden abgegeben. Die Apothekerin möchte wissen, welche Dokumentationspflichten sie nach MPBetreibV erfüllen muss.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft die Dokumentationspflichten in drei Schritten. Erstens ordnet sie die Produkte ein. Das Blutdruckmessgerät und das Cholesterin-Schnelltestgerät sind aktive Produkte, die in der Apotheke betrieben werden. Für aktive nichtimplantierbare Produkte ist nach § 14 MPBetreibV ein Bestandsverzeichnis je Betriebsstätte zu führen. Der mechanische Peak-Flow-Meter ist nicht aktiv und fällt daher nicht unter § 14 MPBetreibV. Zweitens prüft sie, ob eines der betriebenen Produkte zu den in den Anlagen 1 oder 2 der MPBetreibV aufgeführten Produkten gehört. Nur dann ist zusätzlich ein Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV zu führen. Drittens stellt sie sicher, dass die sonstigen Betreiberpflichten eingehalten werden, insbesondere sichere und ordnungsgemäße Benutzung, erforderliche Einweisungen sowie je nach Produkt Instandhaltung und vorgeschriebene sicherheits- oder messtechnische Kontrollen. Ergänzend prüft sie, ob ihre Gesundheitseinrichtung regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigte hat und deshalb ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit nach § 6 MPBetreibV zu bestimmen ist. In der Prüfungsdarstellung trennt sie Bestandsverzeichnis, Medizinproduktebuch, sonstige Betreiberpflichten und die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für Medizinproduktesicherheit sauber voneinander.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis miteinander zu vermengen. Es handelt sich um zwei rechtlich eigenständige Dokumentationen mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen und unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Rechtsgrundlage sind Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) zur Begriffsbestimmung des Medizinprodukts, §§ 3 und 4 MPBetreibV zu Betreiberpflichten und allgemeinen Anforderungen, § 6 MPBetreibV zum Beauftragten für Medizinproduktesicherheit, § 12 MPBetreibV zu sicherheitstechnischen Kontrollen, § 13 MPBetreibV zum Medizinproduktebuch, § 14 MPBetreibV zum Bestandsverzeichnis, § 15 MPBetreibV zu messtechnischen Kontrollen, § 3 MPAMIV zu Meldepflichten bei mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen sowie MPDG zu behördlicher Durchsetzung und Ordnungswidrigkeiten. Die MPBetreibV ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 263) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.