Mini-Fall
Eine öffentliche Apotheke möchte nach Inkrafttreten des ApoVWG einen 42-jährigen Patienten gegen Pneumokokken impfen. Die Apothekerin hat bereits früher die ärztliche Schulung für Grippe- und COVID-19-Impfungen absolviert. Die Verabreichung soll eine PTA übernehmen. Zusätzlich bietet die Apotheke einen Influenza-Schnelltest an, der von einer PKA durchgeführt werden soll.
Musterantwort
Die Pneumokokkenimpfung ist eine Schutzimpfung mit einem Impfstoff, der kein Lebendimpfstoff ist. Sie kann nach § 20c IfSG in einer öffentlichen Apotheke bei Personen ab 18 Jahren durch eine berechtigte Apothekerin durchgeführt werden. Die frühere Schulung für Grippe und COVID-19 reicht aber nicht automatisch für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe. Für die Pneumokokkenimpfung braucht die Apothekerin eine erfolgreiche Ergänzungsschulung. Die PTA darf die Verabreichung des Impfstoffs nur übernehmen, wenn die Apothekerin zur Impfung berechtigt ist, die PTA beaufsichtigt wird und die PTA selbst für die Verabreichung ärztlich geschult wurde. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation darf die Apothekerin nicht an die PTA delegieren. Der Influenza-Schnelltest fällt unter § 24 IfSG. In der Apotheke darf er durch Apothekerinnen und Apotheker sowie durch in der Apotheke tätiges pharmazeutisches Personal durchgeführt werden. Eine PKA ist nicht allein deshalb befugt, weil sie Apothekenpersonal ist. Für die Meldepflicht muss anschließend geprüft werden, ob es um eine Krankheit nach § 6 IfSG oder um einen Erregernachweis nach § 7 IfSG geht. Die Testdurchführung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die wichtigste Prüfungsfalle ist die Verwechslung von **Befugnis**, **Delegation** und **Meldepflicht**. § 20c IfSG erlaubt nicht automatisch jeder geschulten Person in der Apotheke das Impfen. Die Impfbefugnis liegt bei berechtigten Apothekerinnen und Apothekern. Nur die Verabreichung des Impfstoffs darf unter engen Voraussetzungen delegiert werden. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation bleiben nicht delegierbar. Bei Schnelltests ist die Falle ähnlich: § 24 IfSG erlaubt die Testanwendung, löst aber nicht allein die Meldepflicht aus. Für die Prüfung muss sauber nach § 6, § 7 und § 8 IfSG getrennt werden.
Rechtsgrundlage sind § 20c IfSG zur Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker, § 24 IfSG zur Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten und zur Anwendung patientennaher Schnelltests, §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 14 IfSG zu Meldepflichten und Meldewegen sowie § 22 IfSG zur Impfdokumentation. Die betriebliche Umsetzung in der Apotheke wird nur ergänzend durch § 35a ApBetrO für Schutzimpfungen und § 1a ApBetrO für apothekenübliche Dienstleistungen berührt. (Buzer)
Stand der Recherche: 01. Juli 2026
Das ApoVWG ist nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Die hier dargestellten IfSG-Änderungen beruhen auf Artikel 7 ApoVWG. (BMG)
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