Apothekenimpfung und Schnelltests nach IfSG: Was dürfen öffentliche Apotheken?

Das Infektionsschutzgesetz erlaubt Apothekerinnen und Apothekern in öffentlichen Apotheken Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Voraussetzung ist eine ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme. Wer nur nach altem Recht für Grippe oder COVID-19 geschult war, darf Grippe und COVID-19 ohne weitere Schulung durchführen. Für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe ist eine erfolgreiche Ergänzungsschulung erforderlich. (Buzer)§ 24 IfSG erlaubt außerdem bestimmte patientennahe Schnelltests außerhalb des ärztlichen Vorbehalts. In Apotheken betrifft das insbesondere Tests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, RSV und Rotavirus durch Apothekerinnen und Apotheker sowie in der Apotheke tätiges pharmazeutisches Personal. Unabhängig von der beruflichen Qualifikation zulässig bleiben patientennahe Schnelltests auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum. Die Meldepflicht richtet sich nicht allein nach der Testdurchführung, sondern nach den Meldevorschriften der §§ 6 bis 10 IfSG. (Buzer)

Was bedeutet das in der Prüfung?

Die Prüfungsbedeutung ist hoch, weil das Thema mehrere typische Prüfungsebenen verbindet: öffentliche Apotheke, Aufgaben des pharmazeutischen Personals, ärztlicher Vorbehalt, Delegation, Dokumentation und Meldepflichten im Infektionsschutzrecht.
In der mündlichen Prüfung sollte die Antwort nicht bei „Apotheken dürfen impfen und testen“ stehen bleiben. Entscheidend ist die saubere Struktur: zuerst die IfSG-Befugnis, dann die berechtigte Person, dann die Grenze der Delegation, danach die Meldepflichten und zuletzt die Abgrenzung zur ApBetrO-Durchführung.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Apothekenimpfung: § 20c IfSG betrifft Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab 18 Jahren.
  • Berechtigte Person: Impfen dürfen Apothekerinnen und Apotheker, die für eine öffentliche Apotheke tätig sind, zu deren Personal sie gehören, und die erforderliche ärztliche Schulung erfolgreich absolviert haben.
  • Altschulung: Eine frühere Grippe- oder COVID-19-Schulung reicht nur für Grippe und COVID-19 ohne weitere Schulung. Für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe braucht es eine erfolgreiche Ergänzungsschulung.
  • Delegation: Delegierbar ist nur die Verabreichung des Impfstoffs. Delegiert werden darf an Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker, an PTA und an Pharmazieingenieure, wenn diese beaufsichtigt werden und selbst ärztlich für die Verabreichung geschult sind.
  • Nicht delegierbar: Aufklärung, Anamnese, Einholung der Einwilligung und Impfdokumentation bleiben bei der berechtigten Apothekerin oder dem berechtigten Apotheker.
  • Schnelltests in Apotheken: § 24 IfSG erlaubt Apothekern und in der Apotheke tätigem pharmazeutischem Personal patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, RSV und Rotavirus, wenn sie die Testung für die Apotheke durchführen.
  • Qualifikationsunabhängige Schnelltests: HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum bleiben unabhängig von der beruflichen Qualifikation als patientennahe Schnelltests zulässig.
  • Meldepflicht: § 8 IfSG nennt bei berufs- oder gewerbsmäßiger Anwendung patientennaher Schnelltests die feststellende Person im Fall des § 6 IfSG. Bei Erregernachweisen nach § 7 IfSG ist die Meldepflicht anders zugeordnet.
  • ApoVWG-Meldeänderungen: COVID-19 wurde aus der namentlichen Krankheitsmeldepflicht des § 6 gestrichen. Nosokomiale Ausbrüche mit zwei oder mehr Infektionen und epidemischem Zusammenhang sind nun namentlich zu melden. Folgeänderungen betreffen insbesondere § 8, § 10 und § 14 IfSG. ([Buzer][1])

Wie grenzt sich das ab?

Das IfSG regelt hier vor allem, **ob** Apothekerinnen und Apotheker impfen oder bestimmte Tests durchführen dürfen und wer bei bestimmten Konstellationen meldepflichtig ist.
Die ApBetrO regelt dagegen vor allem, **wie** die Leistung im Apothekenbetrieb organisatorisch umzusetzen ist. Dazu gehören Räume, Qualitätsmanagement, Hygienemaßnahmen und Dokumentation. Diese Ebene gehört zur ApBetrO und sollte auf dieser Seite nur angerissen werden.
Von der GKV-Ebene ist ebenfalls zu trennen. Die IfSG-Befugnis beantwortet nicht abschließend, ob eine Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht oder vergütet wird.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine öffentliche Apotheke möchte nach Inkrafttreten des ApoVWG einen 42-jährigen Patienten gegen Pneumokokken impfen. Die Apothekerin hat bereits früher die ärztliche Schulung für Grippe- und COVID-19-Impfungen absolviert. Die Verabreichung soll eine PTA übernehmen. Zusätzlich bietet die Apotheke einen Influenza-Schnelltest an, der von einer PKA durchgeführt werden soll.

Musterantwort

Die Pneumokokkenimpfung ist eine Schutzimpfung mit einem Impfstoff, der kein Lebendimpfstoff ist. Sie kann nach § 20c IfSG in einer öffentlichen Apotheke bei Personen ab 18 Jahren durch eine berechtigte Apothekerin durchgeführt werden. Die frühere Schulung für Grippe und COVID-19 reicht aber nicht automatisch für weitere Nicht-Lebendimpfstoffe. Für die Pneumokokkenimpfung braucht die Apothekerin eine erfolgreiche Ergänzungsschulung. Die PTA darf die Verabreichung des Impfstoffs nur übernehmen, wenn die Apothekerin zur Impfung berechtigt ist, die PTA beaufsichtigt wird und die PTA selbst für die Verabreichung ärztlich geschult wurde. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation darf die Apothekerin nicht an die PTA delegieren. Der Influenza-Schnelltest fällt unter § 24 IfSG. In der Apotheke darf er durch Apothekerinnen und Apotheker sowie durch in der Apotheke tätiges pharmazeutisches Personal durchgeführt werden. Eine PKA ist nicht allein deshalb befugt, weil sie Apothekenpersonal ist. Für die Meldepflicht muss anschließend geprüft werden, ob es um eine Krankheit nach § 6 IfSG oder um einen Erregernachweis nach § 7 IfSG geht. Die Testdurchführung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die wichtigste Prüfungsfalle ist die Verwechslung von **Befugnis**, **Delegation** und **Meldepflicht**. § 20c IfSG erlaubt nicht automatisch jeder geschulten Person in der Apotheke das Impfen. Die Impfbefugnis liegt bei berechtigten Apothekerinnen und Apothekern. Nur die Verabreichung des Impfstoffs darf unter engen Voraussetzungen delegiert werden. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation bleiben nicht delegierbar. Bei Schnelltests ist die Falle ähnlich: § 24 IfSG erlaubt die Testanwendung, löst aber nicht allein die Meldepflicht aus. Für die Prüfung muss sauber nach § 6, § 7 und § 8 IfSG getrennt werden.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage sind § 20c IfSG zur Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker, § 24 IfSG zur Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten und zur Anwendung patientennaher Schnelltests, §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 14 IfSG zu Meldepflichten und Meldewegen sowie § 22 IfSG zur Impfdokumentation. Die betriebliche Umsetzung in der Apotheke wird nur ergänzend durch § 35a ApBetrO für Schutzimpfungen und § 1a ApBetrO für apothekenübliche Dienstleistungen berührt. (Buzer)

Stand der Recherche: 01. Juli 2026

Das ApoVWG ist nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Die hier dargestellten IfSG-Änderungen beruhen auf Artikel 7 ApoVWG. (BMG)

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