Mini-Fall
Ein Apothekenleiter stellt fest, dass seine amtlichen Betäubungsmittel-Formulare nahezu aufgebraucht sind. Er überlegt, an welche Stelle er sich für den Nachschub wenden muss. Gleichzeitig wird in der Apotheke ein Verdacht auf einen Qualitätsmangel bei einem zugelassenen Fertigarzneimittel festgestellt und der Apothekenleiter möchte wissen, wer für die Risikobewertung zuständig ist.
Musterantwort
Der Apothekenleiter prüft beide Fragen getrennt. Erstens wendet er sich für die Nachbestellung amtlicher Betäubungsmittel-Formulare an die Bundesopiumstelle, die als Organisationseinheit des BfArM für die Ausgabe und Verwaltung der amtlichen BtM-Formulare zuständig ist. Die Bestellung erfolgt auf dem vorgesehenen Weg bei der Bundesopiumstelle, nicht bei der zuständigen Landesbehörde und nicht direkt beim Bundesministerium für Gesundheit. Zweitens meldet er den Verdacht auf einen Qualitätsmangel bei dem Fertigarzneimittel an die zuständige Landesbehörde, die nach Landesrecht für die Apothekenüberwachung zuständig ist. Die Risikobewertung des Fertigarzneimittels liegt beim BfArM als zuständige Bundesoberbehörde für Risikoerfassung und Risikobewertung. In der Prüfungsdarstellung trennt der Apothekenleiter die beiden Zuständigkeiten sauber: Bundesopiumstelle für BtM-Formulare, BfArM für die Risikobewertung des Arzneimittels, Landesbehörde als Meldestelle vor Ort. Er verweist darauf, dass das BfArM keine Überwachungsbehörde für den Apothekenbetrieb ist und die Apothekenüberwachung bei den Landesbehörden liegt.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, das BfArM als Überwachungsbehörde für den Apothekenbetrieb zu benennen. Die Apothekenüberwachung liegt bei den zuständigen Landesbehörden.
Rechtsgrundlage sind § 77 AMG zur Zuständigkeit der Bundesoberbehörden im Arzneimittelrecht, § 74 MPDG zum Verfahren zum Schutz vor Risiken bei Medizinprodukten, § 19 BtMG zur Rolle des Bundesinstituts im Betäubungsmittelverkehr und zu amtlichen Formblättern, § 5b BtMVV zum Substitutionsregister, § 3a AMVV zum T-Register und zu T-Rezepten sowie § 17 Abs. 2 MedCanG zur staatlichen Kontrolle des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das BfArM. Das AMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324) geändert wurde.
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