Reisebedarf, Einfuhr und Verkehr mit Medizinalcannabis: Patientenausnahme, Genehmigungspflicht und was beides trennt

Medizinalcannabis darf grundsätzlich nur im Rahmen der Regeln des MedCanG in den Verkehr gelangen. Für Patientinnen und Patienten ist wichtig: Wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung erworben hat, darf es als Reisebedarf ein- oder ausführen. Für die gewerbliche Ein- oder Ausfuhr reicht das nicht, dort sind neben der Erlaubnis nach § 4 MedCanG für jeden einzelnen Vorgang zusätzliche Genehmigungen des BfArM erforderlich.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Prüfe zuerst die Rolle der beteiligten Person: Patient, Apotheker und der Großhandel unterfallen nicht derselben Rechtslogik. Reisebedarf ist eine patientenbezogene Ausnahme, Ein- und Ausfuhr im Handelsverkehr dagegen erlaubnis- und genehmigungsbedürftig.
  • Trenne strikt zwischen Erlaubnis und Genehmigung. Die Grund-Erlaubnis nach § 4 MedCanG beantwortet nicht bereits die Frage der Ein- oder Ausfuhr im Einzelfall. Hierfür kommt zusätzlich § 12 MedCanG hinzu.
  • Beim Verkehr mit Medizinalcannabis ist die Leitfrage, ob Abgabe und Erwerb nur zwischen befugten Teilnehmern erfolgen. Private Beschaffungswege außerhalb der gesetzlich geregelten Ausnahmen sind nicht zulässig.
  • Im Reisekontext ist die häufigste Falle das alte deutsche BtM-Denken in umgekehrter Richtung: Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, für Reisen in Schengen-Staaten und andere Länder wird aber in der Regel weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung benötigt.
  • Die Durchfuhr ist ein eigener Sonderfall. Sie ist nur unter zollamtlicher Überwachung und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Ein Patient darf Cannabis zu medizinischen Zwecken, das er aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben hat, als Reisebedarf einführen oder ausführen. Das ist eine ausdrückliche Ausnahme des § 5 MedCanG.
  • Für Reisen in Schengen-Staaten gilt nach den Hinweisen des BfArM: Bei Reisen bis zu 30 Tagen kann die Mitnahme ärztlich verschriebener Cannabisarzneimittel erfolgen, wenn eine von der zuständigen Landesbehörde beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird.
  • Für Reisen in andere Länder empfiehlt die Bundesopiumstelle eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mit Beglaubigung. Zusätzlich müssen die nationalen Bestimmungen des Ziel- und Transitlandes vor Reiseantritt geprüft werden. Einzelne Staaten beschränken die Menge oder verbieten die Mitnahme ganz.
  • Für die gewerbliche Ein- oder Ausfuhr von Medizinalcannabis ist neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 4 MedCanG für jede einzelne Ein- oder Ausfuhr eine Genehmigung des BfArM notwendig. Das Verfahren richtet sich nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).
  • Auch die Einfuhr von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bleibt grundsätzlich möglich, setzt aber eine entsprechende Erlaubnis voraus. Gleiches gilt für die Ausfuhr, etwa von in Deutschland unter staatlicher Kontrolle angebautem Cannabis zu medizinischen Zwecken.
  • Beim Verkehr nach § 15 MedCanG gilt als Kernpunkt: Abgabe und Erwerb dürfen nur zwischen befugten Teilnehmern am Verkehr mit Medizinalcannabis stattfinden.
  • Für die Durchfuhr verlangt § 13 MedCanG insbesondere zollamtliche Überwachung. Außerdem darf es keinen weiteren als den durch Beförderung oder Umschlag bedingten Aufenthalt geben.

Wie grenzt sich das ab?

  • Reisebedarf ist nicht Handelsverkehr: Der Patient darf seine ärztlich verordneten Cannabisarzneimittel als Reisebedarf mitführen. Daraus folgt aber keine allgemeine Befugnis für Apotheken, Großhändler oder sonstige Unternehmen zur Ein- oder Ausfuhr ohne Genehmigung.
  • Erlaubnis ist nicht Genehmigung: Wer gewerblich ein- oder ausführt, braucht regelmäßig beides. Genau diese Doppellogik ist im mündlichen Examen ein klassischer Punkt.
  • Verkehr ist nicht beliebige Weitergabe: § 15 MedCanG erlaubt Abgabe und Erwerb von Medizinalcannabis nur zwischen Personen, die dazu ausdrücklich berechtigt sind. Wer außerhalb dieser Berechtigung kauft oder weitergibt, handelt ohne gesetzliche Grundlage.
  • Durchfuhr ist nicht Einfuhr: Die Durchfuhr betrifft den Transit durch Deutschland und folgt eigenen Voraussetzungen des § 13 MedCanG.
  • MedCanG ist nicht KCanG: Besitzgrenzen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen helfen bei Reisebedarf, Einfuhr und Verkehr von Medizinalcannabis rechtlich nicht weiter.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient möchte mit ärztlich verschriebenen Cannabisblüten für zwei Wochen nach Spanien reisen. Er meint, seit dem 1. April 2024 brauche er keine besonderen Unterlagen mehr, weil medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr sei.

Musterantwort

Das ist nicht richtig. Zwar ist medizinisches Cannabis seit dem 1. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, für Reisen in Schengen-Staaten wird aber nach den Hinweisen des BfArM in der Regel weiterhin eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigte Bescheinigung benötigt. Ihre Gültigkeit beträgt höchstens 30 Tage. Der patientenbezogene Reisebedarf bleibt also rechtlich möglich, setzt praktisch aber weitere Nachweise voraus.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Verwechslung ist, den patientenbezogenen Reisebedarf mit der gewerblichen Ausfuhr gleichzusetzen. Für Unternehmen genügt die Reisebedarfs-Ausnahme gerade nicht. Dort greift die Genehmigungslogik der §§ 12 und 14 MedCanG.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG, § 12 bis § 15 MedCanG sowie die Hinweise der Bundesopiumstelle zu Reisen mit Cannabisarzneimitteln und zur Ein- und Ausfuhr.

Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.

Stand: BtMAHV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27. März 2024.

Stand der Recherche: 20. März 2026

Reisebedarf und Einfuhr von Medizinalcannabis sicher einordnen

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