Mini-Fall
Ein Patient legt in der Apotheke eine Verschreibung über Cannabisblüten vor. Die Verschreibung stammt von einem Zahnarzt. Darf die Apotheke das Rezept beliefern?
Musterantwort
Nein. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von einem Arzt verschrieben werden. Zahnärzte sind nach § 3 Abs. 1 MedCanG nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Eine Abgabe an den Endverbraucher ist nur gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen Verschreibung zulässig.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird nur geprüft, ob überhaupt ein Rezept vorliegt. Entscheidend ist aber zusätzlich, ob die verschreibende Person nach dem MedCanG zur Verschreibung befugt ist und ob die Verschreibung auch formell tragfähig ist.
Maßgeblich sind vor allem § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG, außerdem § 2 AMVV und § 17 ApBetrO.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: AMVV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025.
Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.
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