Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Verschreiben darf es grundsätzlich nur ein Arzt. Zahnärzte sowie Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Für die Verschreibung gelten zusätzlich die Vorgaben der AMVV.
Mini-Fall
Ein Patient legt in der Apotheke eine Verschreibung über Cannabisblüten vor. Die Verschreibung stammt von einem Zahnarzt. Darf die Apotheke das Rezept beliefern?
Musterantwort
Nein. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von einem Arzt verschrieben werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nach § 3 Abs. 1 MedCanG nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Eine Abgabe an den Endverbraucher ist nur gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen Verschreibung zulässig.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird nur geprüft, ob überhaupt ein Rezept vorliegt. Entscheidend ist aber zusätzlich, ob die verschreibende Person nach dem MedCanG zur Verschreibung befugt ist und ob die Verschreibung auch formell tragfähig ist.
Maßgeblich sind vor allem § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG, außerdem § 2 AMVV und § 17 ApBetrO.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: AMVV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025.
Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.
Stand der Recherche: 19. März 2026
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