Cannabis in der Apotheke: Verschreibung, Abgabe und typische Prüfungsfragen

Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Verschreiben darf es grundsätzlich nur ein Arzt. Zahnärzte sowie Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Für die Verschreibung gelten zusätzlich die Vorgaben der AMVV.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Prüfe zuerst, ob überhaupt medizinisches Cannabis im Sinne des MedCanG vorliegt und damit die Abgabe über die Apotheke in Betracht kommt.
  • Trenne sauber zwischen Verschreibungsbefugnis und Abgabebefugnis: Der Arzt verschreibt, die Apotheke gibt ab.
  • Denke die Abgabe nie losgelöst von der Verschreibung: Ohne ärztliche Verschreibung ist die Abgabe an den Endverbraucher nicht zulässig.
  • Behalte die Formseite im Blick: Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 grundsätzlich kein BtM-Rezept mehr, sondern die Verschreibung nach den Regeln der AMVV.
  • Verwechsle die Abgabe in der Apotheke nicht mit Konsumcannabis nach dem KCanG: Die Teillegalisierung ersetzt weder die ärztliche Verschreibung noch die Abgabe in der Apotheke.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Ein Arzt darf Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben, verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Ein Zahnarzt oder Tierarzt darf dies nicht.
  • Die Abgabe an den Endverbraucher ist nur im Betrieb einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung zulässig.
  • Für die Verschreibung gelten die Vorschriften der AMVV entsprechend, sodass auch die formalen Anforderungen an die Verschreibung zu beachten sind.
  • Enthält die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder bestehen sonstige Bedenken, darf das Arzneimittel nicht hergestellt oder abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
  • Apotheken dürfen im Rahmen des Apothekenbetriebs Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne eigene Erlaubnis erwerben, herstellen und auf ärztliche Verschreibung an Endverbraucher abgeben.
  • Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis grundsätzlich kein Betäubungsmittel mehr; das BfArM weist aber ausdrücklich darauf hin, dass Nabilon weiterhin ein Betäubungsmittel ist.

Wie grenzt sich das ab?

  • Abgabe ist nicht Verschreibung: Der Arzt entscheidet über die Verschreibung, die Apotheke stellt die ordnungsgemäße Belieferung sicher.
  • MedCanG ist nicht KCanG: Die Abgabe von medizinischem Cannabis an Patienten läuft über ärztliche Verschreibung und Apotheken. Besitzgrenzen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen gehören in das KCanG und nicht in die Arzneimittelversorgung.
  • Kein BtM-Rezept erforderlich: Für Cannabis zu medizinischen Zwecken gilt seit dem 1. April 2024 die Verschreibung nach MedCanG in Verbindung mit der AMVV und nicht mehr die Verschreibungspflicht nach der BtMVV.
  • Erlaubnispflicht ist nicht Apothekenbetrieb: Außerhalb des privilegierten Apothekenbetriebs nach § 5 MedCanG ist der Umgang mit medizinischem Cannabis vielfach erlaubnispflichtig. Die Apotheke darf nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ohne eigene Erlaubnis tätig werden.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Patient legt in der Apotheke eine Verschreibung über Cannabisblüten vor. Die Verschreibung stammt von einem Zahnarzt. Darf die Apotheke das Rezept beliefern?

Musterantwort

Nein. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von einem Arzt verschrieben werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nach § 3 Abs. 1 MedCanG nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Eine Abgabe an den Endverbraucher ist nur gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen Verschreibung zulässig.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Häufig wird nur geprüft, ob überhaupt ein Rezept vorliegt. Entscheidend ist aber zusätzlich, ob die verschreibende Person nach dem MedCanG zur Verschreibung befugt ist und ob die Verschreibung auch formell tragfähig ist.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG, außerdem § 2 AMVV und § 17 ApBetrO.

Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.

Stand: AMVV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025.

Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.

Stand der Recherche: 19. März 2026

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