Mini-Fall
Ein Apotheker gibt Cannabisblüten auf eine ärztliche Verschreibung in seiner Offizinapotheke ab. Er fragt sich, ob er jeden Zu- und Abgang gesondert dokumentieren und zusätzlich jährliche Meldungen an das BfArM abgeben muss.
Musterantwort
Nicht alleine deshalb, weil es sich um Cannabis handelt. Im regulären Apothekenbetrieb darf die Apotheke nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG ohne eigene Erlaubnis mit Cannabis zu medizinischen Zwecken umgehen. Die besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG richten sich ihrem Wortlaut nach an Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Für Cannabisarzneimittel in Apotheken verweist das BfArM auf die arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist es, entweder die früheren BtM-Anforderungen oder die Pflichten eines § 4-Erlaubnisinhabers schematisch auf jede Apotheke zu übertragen. Genau diese pauschale Gleichsetzung ist rechtlich nicht korrekt.
Maßgeblich sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 MedCanG, § 16 und § 17 ApBetrO sowie die Hinweise des BfArM für Apothekerinnen und Apotheker.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.
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