Medizinisches Cannabis fällt unter das MedCanG und dient medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Konsumcannabis fällt unter das KCanG und betrifft den nichtmedizinischen Umgang, etwa Besitz, privaten Eigenanbau, Anbauvereinigungen und Konsumverbote. Für die Prüfung ist die erste Leitfrage deshalb immer: Geht es um eine medizinisch indizierte Therapie oder um den privaten Eigenkonsum?
Mini-Fall
Eine Patientin legt in der Apotheke eine ärztliche Verschreibung über Cannabisblüten vor. Im Gespräch erklärt sie, künftig könne sie dieselbe Versorgung wohl auch über eine Anbauvereinigung erhalten, weil Cannabis inzwischen legal sei. Wie grenzt Du die Rechtslage ab?
Musterantwort
Die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken laufen über das MedCanG. Die Abgabe an Endverbraucherinnen ist nur im Betrieb einer Apotheke und nur gegen ärztliche Verschreibung zulässig. Anbauvereinigungen gehören dagegen zum KCanG und dienen dem nichtmedizinischen Eigenkonsum ihrer Mitglieder, sie ersetzen die medizinische Versorgung nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Wer aus der Teillegalisierung nach dem KCanG vorschnell ableitet, medizinisches Cannabis könne auch ohne Verschreibung oder außerhalb der Apotheke bezogen werden, vermischt zwei verschiedene Regelungen.
Maßgeblich sind vor allem § 1, § 2 Nr. 1 und 2, § 3 und § 24 MedCanG sowie § 1 Nr. 8, § 2, § 3 und § 5 KCanG.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: KCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand der Recherche: 19. März 2026
Wenn Du diese Abgrenzung nicht nur lesen, sondern in der Prüfung sicher anwenden willst, findest Du auf pharmatorium passende Karteikarten zum MedCanG und KCanG sowie zu den typischen Anschlussfragen aus der Apotheke.