Für Medizinalcannabis gilt grundsätzlich: Wer Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, handeln, ein- oder ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Erlaubnisfrei sind nur die gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmen, insbesondere bestimmte Konstellationen im Apothekenbetrieb, Reisebedarf nach ärztlicher Verschreibung, bestimmte Transportvorgänge zwischen Berechtigten sowie behördliche Tätigkeiten.
Mini-Fall
Eine pharmazeutischer Großhandel möchte Cannabisblüten von einem anderen Großhandel erwerben und ausschließlich innerhalb Deutschlands an Apotheken weiterverkaufen. Er meint, eine Erlaubnis sei entbehrlich, weil keine Einfuhr stattfinde und nur Binnenhandel geplant sei.
Musterantwort
Das ist unzutreffend. Auch der Binnenhandel mit Medizinalcannabis ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken handeln, erwerben oder abgeben will, benötigt nach § 4 MedCanG eine Erlaubnis, sofern keine der eng geregelten Ausnahmen des § 5 MedCanG eingreift. Die apothekenbezogene Ausnahme hilft dem Großhandel hier nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird die privilegierte Beförderung zwischen Berechtigten mit eigenem Handel oder eigener Lagerhaltung verwechselt. Erlaubnisfrei ist nur der begrenzte Tatbestand von Transport und Zwischenlagerung, nicht der eigenständige Binnenhandel.
Maßgeblich sind vor allem § 4, § 5, § 6 und § 7 MedCanG. Für Einfuhr und Ausfuhr sind zusätzlich § 12 und § 14 MedCanG wichtig.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand der Recherche: 20. März 2026
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