„Erlaubnispflicht nach § 4 MedCanG: Wer braucht sie – und wer ist nach § 5 MedCanG ausgenommen?

Für Medizinalcannabis gilt grundsätzlich: Wer Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, handeln, ein- oder ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Erlaubnisfrei sind nur die gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmen, insbesondere bestimmte Konstellationen im Apothekenbetrieb, Reisebedarf nach ärztlicher Verschreibung, bestimmte Transportvorgänge zwischen Berechtigten sowie behördliche Tätigkeiten.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Die erste Prüfungsfrage lautet nicht, ob Cannabis vorliegt, sondern wer in welcher Rolle mit Medizinalcannabis umgehen will: Apothekerin, Großhandel, Patientin, Logistikunternehmen oder Behörde. Davon hängt ab, ob § 4 MedCanG oder eine Ausnahme des § 5 MedCanG einschlägig ist.
  • Prüfe danach die konkrete Handlung:
    Anbau, Herstellung, Handel, Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Erwerb und Sichverschaffen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Auch der reine Binnenhandel ist erlaubnispflichtig.
  • Verwechsle die Apotheke nicht mit sonstigen Marktteilnehmerinnen. Die Apotheke ist nur in den ausdrücklich benannten Fällen privilegiert. Daraus folgt kein allgemeiner Freibrief für jeden Umgang mit Medizinalcannabis.
  • Für die Apotheke bedeutet das konkret:
    Im Rahmen des Apothekenbetriebs darf sie Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne eigene Erlaubnis nach § 4 MedCanG erwerben, herstellen, auf ärztliche Verschreibung abgeben und an eine andere Apotheke weitergeben. Die Privilegierung ist jedoch auf die in § 5 MedCanG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt. Ein allgemeiner Freibrief für jeden Umgang mit Medizinalcannabis folgt daraus nicht.
  • Bei Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist zusätzlich der Zweck zu prüfen: Erlaubnisse werden hierfür zu wissenschaftlichen Zwecken und nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt.
  • Für Einfuhr und Ausfuhr genügt die Erlaubnis allein nicht. Im Einzelfall ist zusätzlich eine Genehmigung des BfArM erforderlich. Das ist eine klassische Prüfungsfalle.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG ist erforderlich, wenn Medizinalcannabis angebaut, hergestellt, gehandelt, ein- oder ausgeführt, abgegeben, veräußert, sonst in den Verkehr gebracht, verschafft oder erworben werden soll. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das BfArM.
  • Für Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das BfArM eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken und nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
  • Im Rahmen des Betriebs einer Apotheke ist ein eigener Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken in bestimmten Fällen erlaubnisfrei, insbesondere beim Herstellen, Erwerben, bei der Abgabe auf ärztliche Verschreibung und bei der Weitergabe an eine andere Apotheke.
  • Ebenfalls erlaubnisfrei sind bestimmte Patientinnen- und Probandinnenkonstellationen, insbesondere der Erwerb aufgrund ärztlicher Verschreibung sowie die Ein- oder Ausfuhr als Reisebedarf.
  • Logistik ist nur begrenzt privilegiert: Wer gewerbsmäßig zwischen befugten Teilnehmerinnen transportiert oder nur die damit verbundene kurzfristige Lagerung übernimmt, benötigt hierfür keine eigene Erlaubnis. Geht die Lagerung darüber hinaus, wird wieder eine eigene Erlaubnis erforderlich.
  • Bundes- und Landesbehörden benötigen für ihren dienstlichen Aufgabenbereich keine Erlaubnis. Gleiches gilt für von ihnen mit Untersuchungen beauftragte Behörden und Einrichtungen.

Wie grenzt sich das ab?

  • Erlaubnispflicht ist nicht Genehmigungspflicht: Für Einfuhr und Ausfuhr brauchst Du regelmäßig beides: die Grund-Erlaubnis nach § 4 MedCanG und zusätzlich die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung im Einzelfall.
  • Erlaubnisfrei ist nicht grenzenlos erlaubt: Die Ausnahmen des § 5 MedCanG sind eng und rollenbezogen. Eine Apothekerin ist nur im Rahmen des Apothekenbetriebs privilegiert. Ein Großhandel kann sich darauf nicht berufen.
  • Binnenhandel ist nicht automatisch frei: Auch wer ausschließlich innerhalb Deutschlands mit Medizinalcannabis handelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG.
  • Transport ist nicht Handel: Der privilegierte gewerbsmäßige Transport zwischen Berechtigten ist von der eigenen Handelstätigkeit und von längerer Lagerung für Dritte zu unterscheiden.
  • MedCanG ist nicht KCanG: Besitzgrenzen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen betreffen das KCanG und helfen Dir bei der Prüfung des MedCanG-Erlaubnissystems nicht weiter.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine pharmazeutischer Großhandel möchte Cannabisblüten von einem anderen Großhandel erwerben und ausschließlich innerhalb Deutschlands an Apotheken weiterverkaufen. Er meint, eine Erlaubnis sei entbehrlich, weil keine Einfuhr stattfinde und nur Binnenhandel geplant sei.

Musterantwort

Das ist unzutreffend. Auch der Binnenhandel mit Medizinalcannabis ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken handeln, erwerben oder abgeben will, benötigt nach § 4 MedCanG eine Erlaubnis, sofern keine der eng geregelten Ausnahmen des § 5 MedCanG eingreift. Die apothekenbezogene Ausnahme hilft dem Großhandel hier nicht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Häufig wird die privilegierte Beförderung zwischen Berechtigten mit eigenem Handel oder eigener Lagerhaltung verwechselt. Erlaubnisfrei ist nur der begrenzte Tatbestand von Transport und Zwischenlagerung, nicht der eigenständige Binnenhandel.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 4, § 5, § 6 und § 7 MedCanG. Für Einfuhr und Ausfuhr sind zusätzlich § 12 und § 14 MedCanG wichtig.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand der Recherche: 20. März 2026

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