Der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V konkretisiert für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), wie die Apotheke verordnete Arzneimittel abzugeben und abzurechnen hat. Er regelt insbesondere die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel, den Vorrang von Rabattverträgen, die Abgabe von Importen, Abweichungen von der Abgaberangfolge, Teilmengen sowie weitere Einzelheiten der Versorgung.
Mini-Fall
Eine Versicherte legt in der Apotheke ein GKV-Rezept über ein Fertigarzneimittel vor. Die Apothekerin möchte ohne weitere Prüfung ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, weil es vorrätig ist und günstiger erscheint.
Musterantwort
Das genügt nicht. Die Apotheke muss die Abgabe nach § 129 SGB V und dem Rahmenvertrag prüfen. Maßgeblich sind insbesondere die Abgaberangfolge, ein möglicher Vorrang von Rabattverträgen und die weiteren vertraglichen Auswahlregeln. Erst danach steht fest, welches Arzneimittel rechtlich abzugeben ist.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Annahme, der Rahmenvertrag sei nur ein Abrechnungsdetail, ist falsch. Für viele GKV-Fälle entscheidet er gerade darüber, welches Arzneimittel überhaupt abgegeben werden darf.
Rechtsgrundlage: § 129 SGB V, insbesondere Absatz 2, sowie der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V.
Stand der Recherche: öffentlich verfügbare Rahmenvertragsfassung vom 1. Januar 2025. Auf der offiziellen GKV-Spitzenverband-Seite ist eine vierte Änderungsvereinbarung mit Geltung ab 1. Februar 2026 ausgewiesen.
Wenn Du verstehen willst, wie SGB V, Rahmenvertrag, Rabattverträge und konkrete Abgaberegeln in der Apotheke zusammenspielen, lerne die passenden Karteikarten in pharmatorium. Dort findest Du die GKV-Abgabe gesetzesnah, kompakt und auf typische Fallkonstellationen des 3. Staatsexamens zugeschnitten.